Erstellt am 03.08.2005 um 07:53 Uhr von merlin
Gemäß § 102 BetrVG könnte der BR jetzt der Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen, da "der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Gruß, Merlin
Erstellt am 03.08.2005 um 08:37 Uhr von Werner
Moin retnuk
hier ein Teil des Kommentars zu 102 BetrVG aus PC Betriebsratspraxis:
11 Damit die Anhörung des Betriebsrats als ordnungsgemäß anzusehen ist, muss nach einem BAG-Urteil vom 28. Februar 1974 (2 AZR 455/73) dem Betriebsrat mindestens mitgeteilt werden:
Welcher Arbeitnehmer soll gekündigt werden?
Welche Kündigungsart ist beabsichtigt (fristlose oder fristgerechte oder Änderungskündigung)?
Kündigungstermin.
Kündigungsgründe.
Des Weiteren braucht ein Betriebsrat zur Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, sowohl bei der betriebsbedingten als auch bei der verhaltensbedingten oder leistungsbedingten Kündigung, die Sozialdaten (Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderteneigenschaft usw.; BAG vom 29. März 1984, 2 AZR 429/83 ). Der Unternehmer muss dem Betriebsrat unaufgefordert mitteilen, welche Gesichtspunkte der sozialen Auswahl zu seiner Entscheidung geführt haben, speziell diesem Beschäftigten kündigen zu wollen. Unterlässt der Unternehmer diese Mitteilung, so ist die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft und die Kündigung rechtsunwirksam. Der Betriebsrat muss nicht von sich aus ermitteln, warum der Unternehmer speziell diesem Arbeitnehmer kündigen will ( BAG vom 24. November 1983, 2 AZR 347/82 ).
Erstellt am 04.08.2005 um 13:20 Uhr von viktor
Also bloss nicht nachfragen. Einfach der Kündigung unter Bezug auf § 102 Abs 3 Satz 1 BetrVG widersprechen, da eine soziale Auswahl nicht stattgefunden hat - und fertig.
Der Kollege hat dann etwas in der Hand, was er beim Arbeitsgericht gut verwenden kann.