Erstellt am 18.09.2017 um 13:50 Uhr von Forum-Admin
@BrauseBär: Die Frage „Fristlose Kündigung“ wurde vom Autor geschlossen, Sie können daher keine (weiteren) Antworten schreiben. Wir haben jetzt bei solchen geschlossenen Fragen einen entsprechenden Hinweis eingebaut.
Falls nicht gerade gegen die allgemeinen Forums-Regeln verstoßen wird, findet eine Zensur in diesem Forum nicht statt.
Viele Grüße vom Admin.
Erstellt am 18.09.2017 um 09:43 Uhr von celestro
also ich finde es schon etwas krass, nur weil man keine Antwort rein schreiben kann, direkt die Haubitzen anzukarren. Geht es auch eine Nummer kleiner ?
Im ersten Satz wird nach dem Grund gefragt, um direkt drauf zu hauen ? Warte doch erst einmal ab.
Jedenfalls hätte der Schreiber sich direkt beim AG melden sollen (müssen). Ich denke, es ist gerechtfertigt.
Erstellt am 18.09.2017 um 10:06 Uhr von BrauseBär
Wo siehst du hier Haubietzen?
"Im ersten Satz wird nach dem Grund gefragt, um direkt drauf zu hauen ? Warte doch erst einmal ab."
Kannst du deine Sätze vorher sortieren bevor du sie hier einstellst? Was soll ich abwarten?
Das es sich der Admin überlegt und irgendwann Antworten zulässt oder auf was sonst?
"Ich denke, es ist gerechtfertigt."
Tja, mit dem Denken ist das so eine Sache.
Ich dagegen denke, dass es nicht so einfach ist, und so auch nicht berechtigt ist. Und es auch für andere von Interesse sein könnte, warum das so sein könnte.
Daher dann halt hier:
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„Mein Anwalt wollte nach meiner Entlassung mein Arbeitskraft meinen AG wieder zu Verfügung stellen.“
Zum Ende und vor allem während der Haft wäre es ja noch nachvollziehbar, nach der Haft aber nicht mehr. Eines solltest du besser nicht vergessen, nicht dein Anwalt, sondern du bist der Beschäftigte, der etwas wieder aufnehmen möchte.
Wenn ich der AG wäre und ein Anwalt würde mir derartiges Mitteilen, würde mir das auch nicht gefallen. Und wenn dann der betroffene zum erwarteten Zeitpunkt nicht erscheint, würde ich auch von meinem Recht Gebrauch machen und mich von einem Problemfall befreien.
Rechtlich würde ich es so einordnen, dass, obwohl der AG hier wegen Nichterscheinen zur Arbeitsaufnahme u. U. auch einen fristlosen Kündigungsgrund haben könnte, dieser sich aber auf einen Ordentlichen reduzieren dürfte, da sich hier lediglich der Zeitraum einer geduldeten Abwesenheit verlängert, was einer Unzumutbarkeit entgegen stehen dürfte.
Ob hier dann auch ein Ausnahmefall vorliegt, bei des es keiner vorherigen Abmahnung bedarf oder lediglich diese zur Anwendung kommen kann, hängt dann von weiteren div. Umständen ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Erstellt am 18.09.2017 um 10:11 Uhr von HamburgerHecht
Auch Betriebsräte haben mal ein Wochenende.
Daher müssen Fragen, die Sonntags Abends eingestellt werden auch nicht zwangsläufig sofort beantwortet werden.
Zu Ihrer Frage:
Wenn es keine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und ihrem Arbeitgeber gab, das er Sie für die Zeit der Haft freistellt, kann diese Kündigung gerechtfertigt sein.
Sie konnten während dieser Zeit ihreren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, sodass der Arbeitgeber durchaus berechtigt ist, dieses Arbeitsverhältniss zu kündigen.
Ob er dies mit einer fristlosen Kündigung durchführen durfte, muss im Zweifelsfall ein Arbeitsgericht klären.
Beachten Sie bitten, das Sie nach Zugang dieser Kündigung nur 3 Wochen Zeit haben, um bei dem Arbeitsgericht Klage auf Wiedereinstellung zu erheben.
Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, wird die Kündigung rechtswirksam sein.
Gibt es ihn ihrer Firma eventuell einen Betriebsrat ?
Wie war seien Stellungnahme zu dieser Kündigung.
Erstellt am 18.09.2017 um 10:20 Uhr von BrauseBär
„Auch Betriebsräte haben mal ein Wochenende.
Daher müssen Fragen, die Sonntags Abends eingestellt werden auch nicht zwangsläufig sofort beantwortet werden.“
Dass Betriebsräte auch ein Wochenende haben dürfen, will ja hoffentlich keiner bestreiten.
Das ist aber hier überhaupt nicht der Punkt, um den es geht.
Es geht darum, dass hier überhaupt keine Antworten möglich waren oder sind, da entweder vom Admin so entschieden und aktiviert, oder vom System bei div. Inhalten generell so gewollt.
Nachtrag:
Bei der Beantwortung von Fragen, sollte man auch darauf achten, auf welche Frage ich Antworte und nicht etwas zum besten geben, das nur am Rande etwas mit der Frage gemein hat.
Erstellt am 18.09.2017 um 11:23 Uhr von Challenger
BAG · Urteil vom 25. Oktober 2012 · Az. 2 AZR 495/11
2. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22, NJW 2013, 104; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37). Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, aaO).
Meiner Auffassung nach hätte der AG den "Knasti" erst einmal unter Androhung einer Abmahnung zur Arbeitsaufname auffordern müssen.Meiner Einschätzung nach dürfte die fristlose Kündigung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle wohl kaum standhalten