Erstellt am 05.07.2005 um 21:48 Uhr von otto
Leider bin ich nicht mehr im Büro und habe keinen Gesetzestext mehr zur Hand. Deshalb kann ich Ihnen die genaue Fundstelle im SGB nicht nennen. Aber inhaltlich gilt:
1. Jeder Arbeitnehmer, der von Arbeitslosigkeit bedroht ist, muß sich "unverzüglich" persönlich bei der Arbeitsagentur melden.
2. "Unverzüglich" heißt bei einem befristeten Vertrag - und das Ausbildungsverhältnis ist ein befristeter Vertrag -: mindestens drei Monate vor dessen Ablauf.
Also auf zur Arbeitsagentur. Lieber ein paar Wochen zu früh als zu spät.
Erstellt am 06.07.2005 um 07:44 Uhr von Andreas
Habe mir mal den § 37b im SGB III angeschaut - der letzte Satz macht mir schwierigkeiten. Dort heißt es:
Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Was jetzt - melden oder nicht melden??
Erstellt am 06.07.2005 um 08:39 Uhr von viktor
Der Pragraph sagt zwar, dass keine Frist zur Meldung besteht - andererseits: Wenn Du Leistungen der Agentur willst und möglicher Weise auch vermittelt werden willst, musst Du Dich dort wohl melden. Ich würde mich freiwillig so früh wie möglich melden. Wenn Du keine Leistungen in Anspruch nehmen willst, entfällt die Meldung.
Erstellt am 06.07.2005 um 12:47 Uhr von neo777
Eigentlich spricht alles für eine Meldung.Du machst damit auch nichts falsch.Sollte sich etwas ändern und es ist ab zu sehen das du Arbeit bekommst,musst du allerdings auch wieder hin und dies bekannt geben.