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Übernahme des JAV nach Beendigung der Amtszeit

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BR-Tina
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe folgende Frage zur Jugend- und Auszubildendenvertretung:

Wir haben derzeit 5 Azubis im Unternehmen. Unser JAV ist nach seiner Ausbildung aus dem Unternehmen ausgeschieden - deswegen hat der Stellvertreter seinen Platz übernommen. Nun ist er durch die im April erfolgte BR-Wahl zum BR-Ersatzmitglied gewählt worden und nahm nun bei einer BR-Sitzung als Ersatzmitglied teil. Er hatte sich in der Sitzung für die BR-Ersatzmitgliedschaft und gegen die JAV-Tätigkeit entschieden. Soviel zur Vorgeschichte.

Nun das Problem: Da der JAV-Posten nun wieder frei ist, müssten eigentlich neue Wahlen stattfinden. Die neue JAV-Amtsperiode wäre allerdings recht kurz, denn im Juli lernen 2 Azubis aus. Wir haben dann nur noch 3 Azubis im Unternehmen. Meine Frage richtet sich nun nach der Übernahme:

Am 31.07. endet die JAV-Tätigkeit, da 2 Azubis auslernen. Dann hat der JAV und sein Stellvertreter 1 Jahr Kündigungsschutz - also eigentlich bis zum 31.07. des Folgejahres. Haben beide dann trotzdem ein Recht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis,, wenn sie wiederum 1 Jahr später am 31.07. auslernen? Oder richtet sich das danach, wann die mündliche Prüfung stattfindet?

Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank!

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Community-Antworten (4)

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Fayence

15.05.2006 um 00:42 Uhr

BR-Tina, könntest Du mir mal bitte die Stelle im BetrVG nennen, warum die JAV-Tätigkeit beendet sein soll, wenn Azubis ausgelernt haben???

Desweiteren verstehe ich nicht, warum die Amtszeit einer neugewählten JAV nur kurz sein soll.

Ebenfalls kann ich den Hinweis auf den 1jährigen Kündigungsschutz nicht nachvollziehen, da Du diesen auf die Azubis als JAV-Mitglied beziehst.

Vielleicht liest Du noch einmal im BetrVG den Dritten Teil ab §60 nach, ergänzend den §78a.

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BR-Tina

21.05.2006 um 18:35 Uhr

@ Fayence: Vielen Dank für den Hinweis, dass ich das Gesetz nocheinmal zu Rate ziehen sollte - wenn ich daraus schlau geworden wäre, hätte ich vermutlich keine Frage gestellt... Aber nichts für ungut, ich bin froh um jede Hilfe.

Hier nochmals der Hintergrund meiner Frage:

Ich habe zunächst im Fitting § 60 Abs. 13 folgendes gelesen: "Sindkt die Zahl der jug. oder auszubildenden ArbN auf Dauer unter 5, so endet damit das Amt der JAV, da eine Voraussetzung für ihre Errichtung nicht mehr vorliegt."

Nun habe ich daraus geschlossen, dass das Amt unseres JAVs endet, wenn wir keine 5 Azubis mehr im Unternehmen haben. Habe ich da einen Denkfehler?

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Fayence

21.05.2006 um 19:33 Uhr

BR-Tina, Du hast einen Denkfehler!

In der Randnotiz 13 steht: Sinkt die Zahl .... auf DAUER unter 5.... Und in der RN 12 ist der Hinweis auf "in der Regel" enthalten!

Ihr habt also die Frage an Euren AG zu stellen, ob in diesem Jahr neue Azubis eingestellt werden. Falls ja, ist zu prüfen, ob Ihr dann über die "magische Zahl 5" kommt! Falls nein, fehlt die Voraussetzung für eine JAV!

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BR-Tina

22.05.2006 um 08:00 Uhr

@ Fayence

Ich WEISS, dass keine neuen Azubis eingestellt werden! Deshalb haben wir das ganze "Theater" ja. Ich sehe das also doch nicht falsch: sobald 2 unserer 5 Azubis auslernen, endet die Amtszeit der JAV. Nach Ende der Amtszeit hat die JAV Kündigungsschutz. Aber können Sie dann auch noch die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 78a beantragen? Oder geht das nur während der Amtszeit?

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