Erstellt am 05.07.2005 um 21:56 Uhr von otto
Guten Abend, Biggy!
Entscheidend ist, ob und ggf. wo die Zahlung des Kleidergelds geregelt ist (z.B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung, Arbeitsverträge) oder ob es sich um eine freiwllige Leistung handelt, die jederzeit widerrufen werden kann. Im ersten Fall kann der Arbeitgeber natürlich nicht einfach diese Leistung streichen. Sollte es dagegen eine freiwillige Leistungen, die der Arbeitgeber immer nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erbracht hat, kann er sie - auch einseitig - streichen. Der BR muß natürlich in jedem Fall mindestens informiert werden. Das ist doch auf jeden Fall ein Thema für das nächste Monatsgespräch.
Erstellt am 06.07.2005 um 08:47 Uhr von viktor
Aus meiner Sicht; Wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt, kann diese gekündigt werden - fertig.
Wenn es betriebliche Übung war, sollte der Betriebsrat sich nicht all zu viel damit befassen und lediglich auf das Bestehen der betrieblichen Übung und den Rechtsfolgen hinweisen. Wurde mehrere Jahre gezahlt, hat jeder einzelne einen Anspruch erworben, den der AG erst einmal aufkündigen muß. Es empfiehlt sich diesen Punkt mit einem Fachanwalt im Detail zu beraten.
Um welche Kleidung handelt es ich denn? Wenn sie aus sicherheitsgründen erforderlich ist, muß der AG nöglicher Weise schon aus dem Arbeitsschutzgesetz die Kleidung zahlen. Zahlen muß er auch, wenn er ausdrücklich wünscht, dass eine bestimmte Kleidung getragen wird.
Erstellt am 06.07.2005 um 09:56 Uhr von Biggy
Hallo Otto und Viktor
erst mal vielen Dank für eure Antwort. Das Kleidergeld wird schon Jahre gezahlt immer mit der Novemberabrechnung . Es ist Dienstkleidung in einem Altersheim und muss mindestens bis 60 Grad waschbar sein, also Kittel und Hose.Ja der Arbeitgeber verlangt ausdrücklich, dass diese Kleidung getragen wird, er verbietet sogar, dass wir mit dieser Kleidung in den Betrieb kommen oder mit ihr den Betrieb verlassen.
Wir müssen uns also jeweils umziehen im Betrieb.
Biggy