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Nichtgewährung von freiwilliger AG-Leistung in Betriebsvereinbarung

B
Betriebsfrosch
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir haben eine Frage. In unserem Betrieb haben wir eine Betriebsvereinbarung, bei der die Kolleginnen/en wenn sie am Samstag freiwillig Mehrarbeit machen für die Frühschicht 10 und für die Spätschicht 25 Euro bekommen. Nun wird einem Kollegen diese 10 Euro nicht gewährt, mit der Begründung, dass der Kollege nur Frühschicht (oder besser wie der AG sagt Tagschicht) arbeitet. In unserer BV ist jedoch keine Einschränkung von Kolleginnen/en niedergeschrieben. Wir haben darauf hin einen Anwalt eingeschalten, der uns bestätigte, dass auch dieser Kollege Anspruch auf die 10 Euro hat. Der Arbeitgeber weigert sich jedoch beharrlich, diese zu gewähren. Wir wollten deshalb den Arbeitgeber zur Einhaltung der Betriebsvereinbarung zwingen und ihn vor Gericht ziehen. Dazu sagte unser Anwalt, dass das nicht geht, da aus dem aktuellen Fall ein Individualrecht entstanden ist und nur der Kollege sein Recht einklagen kann. Wir müssten die BV kündigen oder Überstunden nicht genehmigen. Dies jedoch wollen wir nicht, da es "nur" diesen einen Kollegen betrifft. Gibt es dennoch eine Möglichkeit über ein Arbeitsgericht den AG zur Einhaltung zu zwingen?

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

03.04.2013 um 11:15 Uhr

Dein Anwalt sieht die Sache schon richtig.

Der Fall macht doch deutlich, dass die BV Lücken hat. Daher solltet Ihr auf jedem Fall versuchen, Verbesserungen der BV auszuhandeln. Im gegenseitigen Einvernehmen geht das ja auch ohne Kündigung der alten BV.

Wenn Ihr zukünftig mit dem AG über Mehrarbeit redet, solltet Ihr schon die Zustimmung des BR davon abhängig machen, ob der AG die Gewährung der vereinbarten Zulagen zusichert.

A
AlterMann

03.04.2013 um 13:17 Uhr

Hm. Der Anwalt hat doch hoffentlich Geld gekostet?? Und der AG muss den jetzt bezahlen?? Das würde mich in den Fingern jucken, sowas in der BR-Zeitung als Glosse zu verarbeiten. Höhepunkt: Und der Anwalt zahlt dem armen AN die 10 € aus seiner Tasche (nachdem er 200 dran verdient hat). Ist es nicht ein schönes Frühlingsmärchen?

B
Bakunin

03.04.2013 um 13:24 Uhr

Andere Frage: Ist diese BV überhaupt gültig? Fällt die Vergütungsregelung nicht unter den Tarifvorbehalt?

B
Betriebsfrosch

03.04.2013 um 13:46 Uhr

Ich galube wenn die BV nicht gültig wäre, würde ich hier wohl kaum meine Zeit vergeuden. Wir haben in der BV eine freiwillige Zusatzleistung des AG vereinbart. Wenn das gegen die Tarifautonomie verstößt dann bitte bin ich falsch hier

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