Erstellt am 06.06.2005 um 17:35 Uhr von Rollie
Wieso soll die Firma dafür verantwortlich sein, wenn der Azubi sich falsch verhält.
Mir ist ehrlich gesagt keine Firma bekannt, die den Angestellten die Strafzettel zahlt.
Desweiteren war sich der Azubi seiner Probezeit für den Führerschein bewußt.
Ich glaube kaum, das hier leichte Fahrlässigkeit besteht.
Erstellt am 06.06.2005 um 17:56 Uhr von Emil
Der Arbeitgeber könnte zahlen:
Vom Arbeitgeber erstattetes Bußgeld ist kein Arbeitslohn
Übernimmt ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern liegt kein Arbeitslohn vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Um die Lieferzeiten einhalten zu können, hatte der Kläger, ein Paketzustelldienst, seine Fahrer angewiesen, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Kunden abzustellen - notfalls auch in Fußgängerzonen und im Halteverbot. Wurden die Fahrer mit einem Verwarnungsgeld belegt, zahlte dies der Arbeitgeber.
Nach Auffassung der Bundesfinanzhof (BFH) Richter haben die Zahlungen dem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gedient und nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer. Mit Übernahme der Kosten habe der Arbeitgeber lediglich den Nachteil ausgeglichen, den die Arbeitnehmer im Interesse ihres Arbeitgebers hingenommen hätten. Dass die Arbeitnehmer ihrerseits nicht die Möglichkeit haben, die Zahlung von Verwarnungsgeldern als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, sei unerheblich, so die Richter. Offen ließ der BFH allerdings die Frage, ob der Arbeitgeber seinerseits die Zahlung der Verwarnungsgelder als Betriebsausgaben abziehen darf.
Aktenzeichen des BFH: VI R 29/00
Erstellt am 06.06.2005 um 22:57 Uhr von Rollie
Willst Du damit spekulieren, der Chef hätte dem Azubi das o.K. gegeben, im Falle eines Umweges, die verlorene Zeit durch Raserei reinzuholen, selbst wenn es einen Strafzettel koste, den der Betrieb dann übernehme?
Erstellt am 09.06.2005 um 11:33 Uhr von Michael
Für das persönliche Fehlverhalten des Azubi (Verstoß gegen die StVO) ist die Firma nicht haftbar zu machen, es sei denn es hätte vorher eine eindeutige Anweisung gegeben! So lobenswert es auch immer ist möglichst wenig Ausbildungszeit mit Fahrzeiten zu verbringen, so dauern manche Sachen halt eben so lange, wie sie dauern.
So haftet der Verschulder selbst!
Wenn ich mich auf dem Weg zu einem Kunde mal verfahre oder durch die aktuelle Verkehrssituation daran gehindert werde pünktlich Termine wahrzunehmen, rufe ich kurz an um meine Verspätung anzukündigen. Aber früher (ich setze bei einem Azubi mal ein recht junges Alter voraus) habe ich auch das ein oder andermal selbst "Lehrgeld" bezahlen müssen.
Also Kostenübernahme nur nach vorheriger eindeutiger Anweisung des AG gesetzliche Vorschriften zu brechen, die Nachschulung und andere rechtliche Konsequenzen sind jedoch vom Zeitaufwand und vom Durchfallrisiko bei einer Wiederholungsprüfung selbst zu tragen und der AG muss sich bei einer wirklichen Anweisung ggf. strafrechtlicher Verfolgung wegen eben dieser Anweisung aussetzen.