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Kündigung Azubi

L
Lucy
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr BR s,

unser Azubi 1. Lehrjahr soll fristlos gekündigt werden. Grund Schwarzarbeit in der Krankschreibung. Ist dies möglich?

3.237011

Community-Antworten (11)

K
Kölner

18.05.2006 um 16:06 Uhr

@Lucy Was denkst Du? Ich denke, dass das geht:

  • Verletzung der vertraglichen Pflichten
  • Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten
  • Vorspielung falscher Tatsachen/Täuschung
  • Leistungsbetrug
  • Leistungserschleichung
  • ...
P
p.g.

18.05.2006 um 16:19 Uhr

Im BBiG § 22 steht: Nach der Probezeit kann das Berufsaubildungsverhältniss nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigen Grund ohne einhalten einer Kündigungsfrist.

würde mich auch Interessieren was wichtige Gründe sind.

P
p.g

18.05.2006 um 16:20 Uhr

Sorry, komme zu spät mit meiner Antwort/Frage

N
nidis

18.05.2006 um 16:21 Uhr

Hallo Lucy! Hier greift der § 15 des BBiG. Der AG kann kündigen "aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist". Dies muß schriftlich und unter Angaben des Kündigungsgrundes geschehen.

Und am wichtigsten: Der AG darf nur innerhalb von zwei Wochen nach bekannt werden der Kündigungsgründe kündigen. Danach geht nichts mehr.

Gruß nidis

P
p.g.

18.05.2006 um 16:24 Uhr

@nidis § 15 regelt was anderes

P
p.g.

18.05.2006 um 16:27 Uhr

@Kölner, kannst Du mir einen Tip geben wo ich das genau nachlesen kann.

K
Kölner

18.05.2006 um 16:36 Uhr

@p.g. GewO, BGB, AO, StGB, EStG, SGB III Wäre aber wahnsinnig aufwändig!

N
nidis

18.05.2006 um 16:37 Uhr

@ p.g. Also ich weis nicht was du für ein BBiG hast, aber im § 15 ist die Kündigung geregelt. § 22 wird die Eignung der Ausbildungsstätte erläutert.

K
Kölner

18.05.2006 um 16:39 Uhr

@nidis Bist Du Dir da ganz sicher...? Hast Du vielleicht eine ganz alte Version aus der Zeit vor 2005? Du hast!

P
p.g.

18.05.2006 um 16:45 Uhr

Also ich glaube meinem BBiG und der hat nur 7,-€ gekostet. 68. Auflage 2006 :-) @Kölner, Danke

N
nidis

18.05.2006 um 17:07 Uhr

@ kölner Ups. Habe noch eine alte Auflage von 2004. Sollte ich mal erneuern.

@p.g. nehme alles zurück. Aber vom Inhalt her ist doch hoffentlich der alte § 15 und der neue § 22 identisch oder ?

Gruß nidis

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