Kündigung Azubi
Hallo Ihr BR s,
unser Azubi 1. Lehrjahr soll fristlos gekündigt werden. Grund Schwarzarbeit in der Krankschreibung. Ist dies möglich?
Community-Antworten (11)
18.05.2006 um 16:06 Uhr
@Lucy Was denkst Du? Ich denke, dass das geht:
- Verletzung der vertraglichen Pflichten
- Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten
- Vorspielung falscher Tatsachen/Täuschung
- Leistungsbetrug
- Leistungserschleichung
- ...
18.05.2006 um 16:19 Uhr
Im BBiG § 22 steht: Nach der Probezeit kann das Berufsaubildungsverhältniss nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund ohne einhalten einer Kündigungsfrist.
würde mich auch Interessieren was wichtige Gründe sind.
18.05.2006 um 16:20 Uhr
Sorry, komme zu spät mit meiner Antwort/Frage
18.05.2006 um 16:21 Uhr
Hallo Lucy! Hier greift der § 15 des BBiG. Der AG kann kündigen "aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist". Dies muß schriftlich und unter Angaben des Kündigungsgrundes geschehen.
Und am wichtigsten: Der AG darf nur innerhalb von zwei Wochen nach bekannt werden der Kündigungsgründe kündigen. Danach geht nichts mehr.
Gruß nidis
18.05.2006 um 16:24 Uhr
@nidis § 15 regelt was anderes
18.05.2006 um 16:27 Uhr
@Kölner, kannst Du mir einen Tip geben wo ich das genau nachlesen kann.
18.05.2006 um 16:36 Uhr
@p.g. GewO, BGB, AO, StGB, EStG, SGB III Wäre aber wahnsinnig aufwändig!
18.05.2006 um 16:37 Uhr
@ p.g. Also ich weis nicht was du für ein BBiG hast, aber im § 15 ist die Kündigung geregelt. § 22 wird die Eignung der Ausbildungsstätte erläutert.
18.05.2006 um 16:39 Uhr
@nidis Bist Du Dir da ganz sicher...? Hast Du vielleicht eine ganz alte Version aus der Zeit vor 2005? Du hast!
18.05.2006 um 16:45 Uhr
Also ich glaube meinem BBiG und der hat nur 7,-€ gekostet. 68. Auflage 2006 :-) @Kölner, Danke
18.05.2006 um 17:07 Uhr
@ kölner Ups. Habe noch eine alte Auflage von 2004. Sollte ich mal erneuern.
@p.g. nehme alles zurück. Aber vom Inhalt her ist doch hoffentlich der alte § 15 und der neue § 22 identisch oder ?
Gruß nidis
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