W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 21 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Feiertagsregelung

TS
Thorsten Steen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein Kollege ist bei einer Firma in Schleswig-Holstein angestellt und hat dort einen Arbeitsvertrag. Er arbeitet in der Regel in einem anderen Bundesland (Bayern), hat einen sogenannten Entsendungsvertrag. Er wird manchmal für sehr kurze Zeit (ein Tag) nach Schleswig-Holstein berufen. Eine Feiertagsregelung ist in seinem Arbeitsvertrag nicht näher definiert. Der MA hat Mo. bis Mi. frei, Do. ist in Bayern Feiertag und Freitag ist in der dortigen Firma ein Brückentag. Daraufhin hat er angeboten, am Freitag in Schleswig-Holstein zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat ihn daraufhin schon zum Donnerstag nach S-H zum arbeiten bestellt. Ist sein Urlspruch damit hinfällig? Wo ist das im Gesetz geregelt? Danke vorab für eine Antwort. T.Steen

95401

Community-Antworten (1)

R
Rollie

01.06.2005 um 14:42 Uhr

Wenn er im Arbeitsvertrag keinen definierten Arbeitsort hat, kann der AG ihn da einsetzen, wo er will und wenn das am Do. in S.-H. ist, ist dort halt kein Feiertag.

Ihre Antwort