Erstellt am 23.01.2012 um 14:57 Uhr von Puschel
In Deinem Arbeitsvertrag muss der "Erfüllungsort" oder "Leistungserbringerort" aufgeführt sein. Manchmal steht auch "..der AN arbeitet von seinem Wohnort aus".
Das heißt, die Feiertage die an diesem Ort oder Bundesland gelten, sind für Dich relevant. Nicht der Ort, wo das Unternehmen seinen Firmensitz hat.
Es sei denn im AV steht "...Erfüllungsort ist der Firmensitz". Das ist aber bei Außendienstlern in der Regel nicht der Fall.
Erstellt am 23.01.2012 um 15:07 Uhr von kunzundhinz
Für die Feiertagsregelung gilt der Arbeitsort. Arbeitet man z.B. an der Landesgrenze und am Wohnort ist Feiertag am Arbeitsort aber nicht muss man zur Firma.
Dieses Thema haben wir hier in Hessen ständig mit den Grenzgängern.
Siehe auch
http://www.ihk-ostbrandenburg.de/html/12848-Feiertagsrecht
und
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/urlaub/blog-news/feiertage-wenn-arbeits-und-wohnort-auseinander-fallen/
Erstellt am 23.01.2012 um 15:12 Uhr von rtjum
na ist doch logisch, immer so wie es für den AN besser ist ...
Erstellt am 23.01.2012 um 15:28 Uhr von Betriebsrätin
rtjum
...na ist doch logisch, immer so wie es für den AN besser ist ...
meinst Du ja wohl nicht wirklich, weil es nicht so ist!!! Es gilt ganz einfach das Gesetz wie immer
Erstellt am 23.01.2012 um 15:56 Uhr von Kulum
Ich bin ja auch für das Einführen eines "Sarkasmus" Buttons
Erstellt am 23.01.2012 um 16:28 Uhr von rtjum
also ich will immer das Beste für meine Kollegen und mich (ein bisschen Egoismus kann ja nicht schaden). Natürlich mein ich das nicht ernst obwohl es für mich cool wäre denn ich bin einer von kunzundhinzes Grenzgängern. Aber ich wußte ja dass mich hier ziemlich schnell wieder auf den Boden zurückholt ...