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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

FEIERTAGSREGELUNG

I
ifispbr
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich bin Betriebsratsmitglied in einer Firma in Köln. Wir haben ein Büro in Köln und gleichzeitg diverse AN mit Homeoffice - verstreut über die gesamte Bundesrepublik. Nun stellt sich ganz aktuelle die Frage, wie das denn mit der Feiertagsregelung innerhalb der einzelnen Bundesländer zu handhaben ist!

  • Muss z.B. ein in Bayern arbeitender MA am 6. Jan und 15.Aug. arbeiten, weil in NRW kein Feiertag ist , bzw. hat er an diesen Tagen FREI??
  • und wo kann ich das nachschlagen? Danke im Voraus für Ihre Antworten
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Community-Antworten (2)

P
Petrus

09.11.2010 um 15:09 Uhr

Gute Frage, wenn in der gesetzlichen Regelung steht: "Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet." (§ 2 FeiertEVDBest 1)

Also gucken wir mal in einen Arbeitgeberratgeber: http://www.4personaler.de/de/arbeitsrecht_lohnabrechnung/verguetungsbestandteile/zuschlaege_fuer_sonderarbeit/feiertagsrecht-ist-der-einsatzort-oder-der-betrie_g0f40aqw.html

Heißt dann wohl: 6.1. frei, dafür muss er am Rosenmontag arbeiten ;-)

G
ganther

09.11.2010 um 19:40 Uhr

Obwohl der Rosenmontag selbst in Köln kein gesetzlicher Feiertag ist :-D

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