Schutz der MA-Daten gegenüber dem BR
Hallo,
darf der AG dem Betriebsrat personenbezogene Daten seiner Angestellten voranthalten? Meiner Meinung nach darf der BR alle Daten nutzen, die dem AG zur Verfügung stehen. Uns werden allerdings Daten vorenthalten mit dem Verweis auf das BDSG.
Community-Antworten (29)
03.06.2006 um 21:02 Uhr
Welche Daten will der BR denn haben?
03.06.2006 um 21:05 Uhr
Adressen, Telefonnummern etc. Es ging zuletzt um die Einladung der Mitglieder des WA.
03.06.2006 um 21:15 Uhr
Der AG hat dem BR die Daten mitzuteilen. § 79 BetrVG ist der entsprechende Paragraph.
Zumal der BR im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG nicht Dritter ist, sondern Teil der verantwortlichen Stelle um seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nachzukommen. Der AG hat den Datenfluss also nicht einzuschränken.
03.06.2006 um 21:31 Uhr
Das sehe ich genauso. Eben, dass der BR nicht Dritter im Sinne des BDSG ist. Der Datenschutzbeauftragte unseres Unternehmens beruft sich weiterhin auf BDSG und darauf, dass nicht nur die Weitergabe der Daten einzelner MA sondern auch die Weitergabe von Daten aller MA durch das BDSG untersagt sei. Grrrrrr
03.06.2006 um 21:39 Uhr
Dann gib ihm eine kostenlose Schulung...
03.06.2006 um 21:47 Uhr
Werd ich ihm mal raten, dem Herrn Dr. RA. Da fragt man sich, ob er testen will oder keine Ahnung hat?!
03.06.2006 um 21:49 Uhr
Danke auch ;-)
03.06.2006 um 22:36 Uhr
"Der AG hat dem BR die Daten mitzuteilen. § 79 BetrVG ist der entsprechende Paragraph. "
§ 79?
Könntest Du das bitte mal näher erläutern?
"Asdressen", "Telefonnummern"? Privatadresse und Privatnummer oder geschäftlich? Geschäftliche Adressdaten sind doch in aller Regel betriebsöffentlich und die Notwendigkeit der Privatadressen kann ich nicht erkennen, geschweige denn einen Anspruch des BRs auf diese Daten.
03.06.2006 um 23:28 Uhr
Also alle Sachen muß der ArbGeb nicht mitteilen. Z.B. darf der BR, bzw. der BRV ohne Zustimmung der einzelnen ArbN keine Nettolöhne einsehen. Desweiteren braucht der ArbGeb keine Auskunft über die Gehälter leitender Angestellter zu geben. Im Gegensatz zu den Nettolöhnen kann er dieses aber freiwillig tun.
Alle Daten müssen dem BR also nicht zur Verfügung gestellt werden.
03.06.2006 um 23:38 Uhr
"Es ging zuletzt um die Einladung der Mitglieder des WA."
bambule, das Argument ist doch hoffentlich nicht ernst gemeint! Ein BR sollte in der Lage sein, die Adressen seiner Mitglieder und auch die Adressen der WA-Mitglieder von selbigen eigenständig erfragen zu können. Oder sind etwa Fremde unter Euch?
Im übrigen gilt für das BDSG ein heeres Prinzip, welches heißt "Datensparsamkeit"!!
03.06.2006 um 23:44 Uhr
@Ramses II Ich gehe schon davon aus, dass der BR die Privatadresse des potentiellen WA-Mitglieds vom AG bekommen kann...und der AG hat diese dem BR auf Verlangen mitzuteilen!
Und alles nur, weil ich den § 79 BetrVG so gut leiden kann...
03.06.2006 um 23:53 Uhr
Ein BR sollte in der Lage sein... Das hat unsere Personalchefin auch gesagt und die Adressen nicht rausgerückt.
Das ist sogar sehr ernst gemeint. Wir haben 7Tage/Woche 23Std. täglich geöffnet und fast ausschliesslich TeilzeitMAs mit wenigen 30 und 20Std./Woche-, einigen 16Std./Woche- und vielen vielen 11Std./Woche-Beschäftigten. Insgesamt knapp 700MA. Kannst du dir ja mal ausrechnen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass man sich zufällig sieht. Und unsere Schreibkraft ist halt nur tags da und muss die Einladungen verschicken. Und es sind nicht nur Mitglieder der Ausschüsse etc. Es kann ja auch nicht sein, dass man jedesmal wenn man etwas braucht erst stundenlang recherchiert.
Das hat eigentlich gar nix mit §79BetrVG zu tun, sondern liegt nur im BDSG §3 Abs.8 begründet. Bin ich mit mittlerweile jedenfalls recht sicher.
Dem Fitting entnehme ich es auch so. BR ist unselbstständiger Teil des verantwortlichen Daten-erhebenden und somit nicht Dritter. Also her mit den Adressen!
@s.f.h.: Lohn- und Gehaltslisten darf der BR einsehen, allerdings nicht kopieren o.Ä., max. handschriftliche Notizen. Und alles ohne Einwilligung des AN.
04.06.2006 um 00:04 Uhr
Hallo bambule
Stimmt nicht. Der gesamte BR hat kein Recht die Lohn und Gehaltslisten einzusehen. Das obliegt einzig dem BA, bzw. dem BRV. Und auch hier nur und ausschließlich die Bruttolohnlisten, nicht die Nettolöhne.
04.06.2006 um 00:10 Uhr
Wir bekommen jetzt, nach langen Auseinandersetzungen, Einsicht. Wir gehen nicht alle hin (11 Leute), sondern nur zwei, drei. Dass das der BA macht wäre mir neu, ist aber eh nicht mein Job. Insofern bin ich mir auch nicht sicher.
04.06.2006 um 00:20 Uhr
Da der BA bei BR mit mehr als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte führt, ist er einsichtbefugt. :~)
Sollte euer ArbGeb euch Einsicht in die Nettolöhne geben, handelt er (und irgendwie auch ihr) unrechtmäßig.
04.06.2006 um 00:34 Uhr
OK OK,
du hast gewonnen. Dann geh ich doch mal davon aus, dass über die Lohn- und Gehaltslisten nur Brutto einzusehen ist. Wenn dann der BA oder einige Mitglieder einsehen dürfen ist das meiner Meinung nach Einsicht für den BR. Aber was unrechtmäßiges würden wir nie-niemals tun 8O)
04.06.2006 um 00:39 Uhr
hallo bin heute zum ersten mal hier, und bin gepr. DSB. Mit Sicherheit darf der BR nicht alle Daten der MA einsehn ohne dessen Einwilligung.
04.06.2006 um 00:50 Uhr
Aber auf welcher Grundlage?
04.06.2006 um 00:57 Uhr
bambule,
sicherlich darf der BR nicht "alle Daten nutzen, die dem AG zur Verfügung stehen". Dies kannst Du alleine schon daraus erkennen dass der BR kein Einsichtsrecht in die Personalakte hat!
Vielleicht ist Dir schon mal der Begriff des "berechtigten Interesses" begegnet. Mit einem berechtigten Interesse (das man im Einzelfall nachweisen muss) bekommt man häufig Daten die sonst nicht zugänglich sind.
Ich nehme an, dass diese komplizierten Verhältnisse bei Euch im Betrieb nicht erst seit vorgestern bestehen, sondern Euch schon bei der Benennung der Mitglieder dieser Ausschüsse bekannt war. Die für mich dann einleuchtendste Frage wäre bei jedem einzelnen gewesen: "Wie können wir Dich erreichen?"
Aber ehrlich gesagt werde ich das Gefühl nicht los, dass Ihr wegen weniger Einzeldaten gerne alle verfügbaren Daten hättet, unter dem Motto "Man weiss ja nie wofür man es mal gebrauchen kann.", oder dass der genannte Grund nur vorgeschoben ist.
04.06.2006 um 00:59 Uhr
Kölner,
meinst Du der Arbeitgeber solle die Privatadressen als Betriebsgeheimnis klassifizieren?
04.06.2006 um 01:08 Uhr
rs007,
was ist ein "gepr. DSB"?
04.06.2006 um 01:14 Uhr
Ramses
denke, es handelt sich um einen geprüften DatenSchutzBeauftragten
04.06.2006 um 01:19 Uhr
Und wer prüft so etwas?
04.06.2006 um 01:22 Uhr
Der BundesNachrichtenDienst!
04.06.2006 um 01:25 Uhr
Der Bundesnachrichtendienst ist doch so eine Untergruppierung der deutschen Presserats?
04.06.2006 um 01:45 Uhr
Pssst, das unterliegt doch dem § 79 BetrVG...
04.06.2006 um 01:56 Uhr
@Ramses
Nee, uns geht es nicht darum alle Daten zu bekommen. Es geht darum, dass wir gelegentlich Daten benötigen (für Einladungen, Anschreiben etc.) und vom Datenschutzbeauftragten die Aussage bekommen: "Grundsätzlich nicht möglich, da Weitergabe an Dritte nicht erlaubt". Und zwar (ganz unprofessionell) ohne expliziten Verweis. Es heißt immer nur BDSG.
@alle: Seit wann ist denn der BND eine Abteilung des Presserates? Ich dachte das sei umgekehrt 8-O
Und jetzt: Gute Nacht. Hat mich sehr gefreut. Ich schaue morgen nach was ihr noch rausbekommen habt
04.06.2006 um 02:39 Uhr
"Nee, uns geht es nicht darum alle Daten zu bekommen. Es geht darum, dass wir gelegentlich Daten benötigen (für Einladungen, Anschreiben etc.) und vom Datenschutzbeauftragten die Aussage bekommen: "Grundsätzlich nicht möglich, da Weitergabe an Dritte nicht erlaubt". Und zwar (ganz unprofessionell) ohne expliziten Verweis. Es heißt immer nur BDSG."
klingt für mich irgendwie völlig anders als
"darf der AG dem Betriebsrat personenbezogene Daten seiner Angestellten voranthalten? Meiner Meinung nach darf der BR alle Daten nutzen, die dem AG zur Verfügung stehen."
Was macht der schlaue BR in solch einem Fall?
Er bittet seinen Arbeitgeber dieses Problem binnen Wochenfrist zu lösen und falls dem das nicht gelingt fällt man einen Beschluß einen Anwalt hierzu zu befragen.
04.06.2006 um 21:56 Uhr
BAG, Beschluß vom 11.11.1997 (Az.: 1 ABR 21/97) Kontrolle des Betriebsrats durch den Datenschutzbeauftragten
Leitsätze
- Das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für die Datenverarbeitung durch Betriebsräte.
- Hingegen besteht insoweit nicht die Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach den §§ 36 und 37 BDSG.
Guckst DU auch hier:
http://www.onlinerechte-fuer-beschaeftigte.de/advice/security
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