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Neuer Arbeitsvertrag möglich vor Ablauf Kündigungstermin Altvertrag?

B
Bolitho1968
Apr 2018 bearbeitet

Guten Tag zusammen, wir diskutieren gerade folgende Situation: ein Arbeitnehmer hat die Eigenkündigung zum 30.06. ausgesprochen und wurde vom Arbeitgeber bei voller Lohnfortzahlung freigestellt. Nun bewirbt sich der Arbeitnehmer und erhält ein Angebot mit Arbeitsbeginn 01.05. Darf der Arbeitnehmer diesen Vertrag unterschreiben und die neue Tätigkeit aufnehmen? Kann der alte Arbeitgeber die Freistellung wiederrufen?

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Community-Antworten (13)

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celestro

29.03.2018 um 20:46 Uhr

"Kann der alte Arbeitgeber die Freistellung wiederrufen?"

Wenn er unwiderruflich freigestellt wurde ... Nein. Wenn nicht ... Ja.

"Darf der Arbeitnehmer diesen Vertrag unterschreiben und die neue Tätigkeit aufnehmen?"

Das sollte er tunlichst unterlassen, oder eben mit dem alten AG abklären.

P
Pjöööng

29.03.2018 um 21:23 Uhr

Ohne den genauen Wortlaut des Aufhebungsvertrages zu kennen sind solche Beiträge "Das sollte er tunlichst unterlassen" doch sehr gewagt!

Wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wurde, keine Vereinbarung abgeschlossen hat die ihm eine Arbeitsaufnahme vor Ende der Kündigungsfrist untersagt und keine Konkurrenztätigkeit aufnimmt wird ihm der alte Arbeitgeber dies nicht verbieten können.

C
celestro

29.03.2018 um 21:45 Uhr

Freigestellt heißt wohl ... er ist noch AN beim AG und erhält Geld für die Restzeit. Da einfach vorzeitig einen neuen AV zu unterzeichnen und bei einem neuen AG Geld kassieren ? Da habe ich doch erhebliche Zweifel, daß man das einfach so machen darf.

"wird ihm der alte Arbeitgeber dies nicht verbieten können.

Davon war auch überhaupt keine Rede. Nur wird der alte AG wohl kaum weiter bezahlen wollen, wenn der AN bereits woanders Geld verdient. Und

"Wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wurde, keine Vereinbarung abgeschlossen hat die ihm eine Arbeitsaufnahme vor Ende der Kündigungsfrist untersagt und keine Konkurrenztätigkeit aufnimmt wird ihm der alte Arbeitgeber dies nicht verbieten können."

heißt noch lang nicht, daß der AN heimlich woanders anfangen darf zu arbeiten. Aber ich lerne gerne dazu und lasse mich durchaus von Gerichtsbeschlüssen überzeugen, die das anders sehen.

P
Pjöööng

29.03.2018 um 22:07 Uhr

"Da einfach vorzeitig einen neuen AV zu unterzeichnen und bei einem neuen AG Geld kassieren ? Da habe ich doch erhebliche Zweifel, daß man das einfach so machen darf."

Warum sollte man dies nicht tun dürfen? 2,7 Millionen Menschen in Deutschland achen genau das!

"Nur wird der alte AG wohl kaum weiter bezahlen wollen, wenn der AN bereits woanders Geld verdient."

Das mag ja sein. Aber nicht "mögen" alleine reicht nicht. Der Arbeitgeber hat siich in diesem Falle zur Zahlung verpflichtet und darauf verzichtet dem Arbeitnehmer irgendeine Verpflichtung in den Aufhebungsvertrag zu schreiben.

" lasse mich durchaus von Gerichtsbeschlüssen überzeugen, die das anders sehen"

Die kann es natürlich nicht geben...

M
MaJoK

01.04.2018 um 20:42 Uhr

Immer wieder kommt es vor, dass Berufstätige ihr Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden wollen – ohne die übliche Kündigungsfrist abzuwarten. Manche Arbeitnehmer haben einen neuen Job gefunden, den sie so schnell wie möglich beginnen möchten. Oder unzufriedene Chefs wollen problematische Mitarbeiter möglichst schnell loswerden.

Wie also lässt sich ein Beschäftigungsverhältnis schnell und sicher beenden?

Einigung auf einen Aufhebungsvertrag Eine meistens harmonische Möglichkeit, mit dem das Arbeitsverhältnis ganz einfach zum Wunschdatum beendet werden kann, ist ein schriftlicher Aufhebungsvertrag, oft auch Auflösungsvertrag genannt. Hierbei lassen sich ggf. gleich weitere Punkte regeln: Dazu zählen noch offene Urlaubsansprüche, Freistellungszeiten oder eine Abfindung.

Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung einig werden. Ein solcher Vertrag lässt sich also nicht einseitig erzwingen. Allerdings sollten beide Vertragsparteien wissen, dass keine harmonische und gedeihliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten ist, wenn ein Mitarbeiter oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis partout nicht fortsetzen möchte.

N
nicoline

01.04.2018 um 22:42 Uhr

Schreibt wer?

C
celestro

02.04.2018 um 01:59 Uhr

"Der Arbeitgeber hat siich in diesem Falle zur Zahlung verpflichtet und darauf verzichtet dem Arbeitnehmer irgendeine Verpflichtung in den Aufhebungsvertrag zu schreiben."

Warum sollte der Ag da eine Verpflichtung rein schreiben müssen ? Der AN ist noch bei ihm angestellt. Ich wüßte nicht, wieso er noch innerhalb der Frist einfach woanders arbeiten dürfen sollte.

"Die kann es natürlich nicht geben..."

Und warum nicht ?

P
Pjöööng

02.04.2018 um 19:44 Uhr

MaJoK, danke für Deinen wertvollen Beitrag! Zu welchem Thread gehört er denn?

Celestro, die Leibeigenschaft wurde in Deutschland vor etwa 200 Jahren abgeschafft. Seither ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag regelt im wesentlichen, welche Zeit der Arbeitnehmer für welche Tätigkeiten an welchem Ort zur Verfügung zu stehen hat und welche Entlohnung er dafür bekommt. Was der Arbeitnehmer mit dem Rest seiner Zeit anfängt hat, von wenigen Ausnahmen abgesehen, den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Und so kann er auch in der Zeit die er dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung zu stehen hat, (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen) woanders arbeiten. Wie ich auch bereits anmerkte tun dies etwa 2,7 Millionen Menschen in Deutschland.

Und warum es hierzu keine Gerichtsbeschlüsse geben kann? OMG! Wir befinden uns hier im Bereich der Urteilsverfahren!

C
celestro

03.04.2018 um 01:58 Uhr

"Und warum es hierzu keine Gerichtsbeschlüsse geben kann? OMG! Wir befinden uns hier im Bereich der Urteilsverfahren!"

Also das alte Spiel ... statt eine vernünftige Rückmeldung, macht der Herr sich wieder lustig, weil man statt Urteil von Beschluss geredet hat. Manche Menschen ändern sich halt nie ...

P
Pjöööng

03.04.2018 um 16:34 Uhr

Wo mache ich mich lustig?

Das scheint aber für Dich ein prima Angriffspunkt zu sein um von Deiner abstrusen Theorie abzulenken.

C
celestro

03.04.2018 um 16:41 Uhr

Wenn die so abstrus wäre, wie Du behauptest, warum sehe ich dann keinen Beweis dafür außer "ist halt so" ?

P
Pjöööng

03.04.2018 um 17:51 Uhr

Bist Du nicht in der Lage meine Erklärung zu verstehen?

C
celestro

03.04.2018 um 18:10 Uhr

Ich fand Deine Erklärung in keinster Weise überzeugend.

Hab inzwischen aber etwas gefunden: BAG, Urteil vom 19.3.2002, 9 AZR 16/01

Krass, aber so ist das "Recht" eben manchmal.

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