Erstellt am 11.02.2009 um 14:36 Uhr von rolfo2
Möglich wäre ein befrtisteter Vertrag mit Sachgrund, ansonsten nur unbefristet.
Erstellt am 11.02.2009 um 16:24 Uhr von rolfo2
@ neskia
die 1. Ausnahme kann hier auch nicht mehr zutreffen weil die Kollegin schon mal befristet dort gearbeitet hat und anschließend eine Auszeit genommen.
Die 4 Jahre gelten nur bei Weiterbefristungen.
Erstellt am 11.02.2009 um 19:40 Uhr von kriegsrat
@rolfo 2
das gesetz bezüglich der 24 monatigen befristung ohne sachlichen grund enthält eine öffnungsklausel
so daß in diversen tarifverträgen durchaus längere befristungen ohne sachlichen grund vereinbart worden sein könnten
und hierbei gilt das günstigkeitsprinzip leider nicht.....