Arbeit auf Abruf - Minijob: Krank an den Abruftagen
Hallo, ich bin seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst in einem Minijob mit einem "Arbeitsvertrag auf Abruf" beschäftigt. Im Arbeitsvertrag steht, dass ich eine monatl. Arbeitszeit von 39 Stunden habe. Tatsächlich arbeite in in der Regel an 10 - 12 Tage mit 2-2,5 Arbeitsstunden an den Tagen aber an wechselnden Tagen. Ich bekomme im Monat vorher meinen Arbeitsplan für den darauf folgenden Monat. Diesen Monat war ich an 2 "Abruftagen" (insgesamt aber 7 Tage) krank geschrieben. Ich habe meinen Arbeitgeber sofort mit Krankmeldung darüber informiert, dass ich in der darauf folgenden Woche an den geplanten Tagen nicht arbeiten kann. Mein Arbeitgeber meinte, dass ich keine Krankmeldung vorlegen muss, da ich ja eh keine Vergütung für diese beiden Tage bekäme, wenn ich krank bin. "Keine Arbeit - kein Geld"! Ist das so richtig? Ich denke nicht. Außerdem habe ich noch nie Urlaub bekommen, obwohl ich seit 5 Jahren regelmäßig arbeite. Mein Arbeitgeber beschäftig sehr viele "Abrufkräfte" auch Schüler und Studenten. Keiner bekommt Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Community-Antworten (5)
20.03.2018 um 11:16 Uhr
"Ich bekomme im Monat vorher meinen Arbeitsplan für den darauf folgenden Monat."
Also unter "Arbeit auf Abruf" stelle ich mir etwas anderes vor ...
P.S. habt Ihr einen Personalrat und wenn ja, was sagt der dazu ?
20.03.2018 um 11:24 Uhr
Laut Arbeitgeber ist das anscheinend ein Arbeitsvertrag "Auf Abruf". Was raten Sie mir? An den Personalrat möchte ich mich nicht wenden. Ich denke die sind der selben Meinung wie der Arbeitgeber. Als ich in Personalbüro angerufen habe, wurde gesagt, wenn sie Lohnfortzahlung bei Krankheit bezahlen würden, dann müssten sie auch Urlaub bezahlen!
20.03.2018 um 11:34 Uhr
21.03.2018 um 09:56 Uhr
Wenn geplant Arbeit dann auch Lohnfortzahlung. Übrigens ist auch Urlaub zu gewähren und zu bezahlen...
21.03.2018 um 10:48 Uhr
Selbstverständlich ist das Arbeit auf Abruf. Das Recht auf Entgeltfortzahlung und Urlaub besteht ebenso. Üblicherweise sind solche Arbeitgeber auf solche Arbeitnehmer die ihre Rechte durchsetzen nicht sonderlich gut zu sprechen. Deshalb sollte man wissen dass der Arbeitgeber auch zur Entgeltzahlung verprlichtet ist wenn er die vereinbarte Arbeitszeit nicht abruft.
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und/oder Arbeitsrechtschutz wäre hier zu empfehlen.
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