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Zuständigkeit des BR bei im Ausland lebenden AN/ Einstellung

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JessicaHH
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo ihr Lieben,

Kurz vorweg: Unser 3er BR wurde erst Ende Dezember ins Leben gerufen, weshalb wir noch über sehr wenig Erfahrung verfügen und aufgrund der Natur der Sache auch noch nicht die Masse an Schulungen besuchen konnten. Habt also etwas Nachsicht mit mir.

Nun zu meinen Fragen: In der letzten Woche wurde eine Neueinstellung verkündet, zu der der BR nicht gefragt wurde. Ein Ausschluss nach §5 Abs 2-4 BetrVG liegt nicht vor. Auf Nachfrage wurde uns mittgeteilt, dass die GL beschlossen hat, wir wären aufgrund des Wohnorts nicht für diesen AN zuständig.

Nach meiner Auffassung ist die Pflicht zur Zustimmung zur Einstellung schon allein darin begründet, dass die Stelle intern ausgeschrieben war und wir verpflichtet sind zu prüfen ob interne Bewerbungen vorlagen. Die Stellenausschreibung war nicht an einen Standort gebunden, weshalb der Wohnort nicht als direktes Ausschlusskriterum dienen kann.

Ganz unabhängig von der Anwendung von §99 (denke das habe ich mir gerade selbst beantwortet) finde ich aber keine Antwort auf die Frage in wie weit der BR zukünftig für den AN zuständig ist. Der AN lebt in UK und wird von dort aus auch für unser Unternehmen tätig sein (Als Außendienst mit >50% Reisetätigkeit und UK Home Office).

Bisher habe ich nur Artikel/ Urteile gefunden, die sich auf Mitarbeiter beziehen, die von Deutschland aus ins Ausland versetzt wurden, um von dort aus im Außendienst tätig zu sein oder an einem anderen Standort zu arbeiten. Beides ist hier nicht der Fall. Wir haben zwar einen zweiten Standort, aber der liegt in den USA und ist ein eigenständiges Unternehmen. Unseres Wissens nach wird der Vertrag mit der deutschen Firma geschlossen. Auch waren die Antworten zu den "Versetzungen" nicht immer eindeutig.

Anmerkung: Wir haben kein Interesse daran die Einstellung zu verhindern, weshalb es uns primär um die formelle Klärung geht. Gerade auch in Bezug auf zukünftige Tätigkeiten, wie Betriebsversammlungen oder Feststellung der Anzahl an Wahlberechtigten.

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Community-Antworten (5)

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Challenger

11.03.2018 um 11:32 Uhr

Zitat : Der AN lebt in UK und wird von dort aus auch für unser Unternehmen tätig sein (Als Außendienst mit >50% Reisetätigkeit und UK Home Office).

Wenn der AN in oder für Euer Unternehmen tätig ist, ist unerheblich, wo der AN herkommt. Selbst wenn er auf dem Mond wohnt.


Zitat : Auf Nachfrage wurde uns mittgeteilt, dass die GL beschlossen hat, wir wären aufgrund des Wohnorts nicht für diesen AN zuständig.

Fragt de AG doch mal, auf welcher Rechtsgrundlage seine Auffassung beruht, die ihn von seiner Beteiligungspflicht des BR entbindet.

S
samira

11.03.2018 um 12:02 Uhr

"Wir haben kein Interesse daran die Einstellung zu verhindern, weshalb es uns primär um die formelle Klärung geht."

Ihr könnt es dennoch nicht auf Euch sitzen lassen. Es geht nicht darum die Einstellung zu verhindern, sondern Euren Rechten nachdruckt zu verleihen. Sonst seit ihr bald nur der "Hans Wurst".

Ihr solltet den AG auffordern bei JEDER ( § 99 BetrVG) Einstellung den BR anzuhören, da Ihr an sonsten vom § 101 BetrVG gebrauch machen müsstet. Wenn es das erste Mal ist, könnt Ihr es in freundliche - aber direkte - Worte packen.

P
Pjöööng

11.03.2018 um 13:49 Uhr

Zitat (Challenger): "Wenn der AN in oder für Euer Unternehmen tätig ist, ist unerheblich, wo der AN herkommt. Selbst wenn er auf dem Mond wohnt."

Naja, das würde ich so nicht unterschreiben wollen. Zum Unternehmen gehören bedeutet noch lange nicht dass erauch zu dem Betrieb gehört um den es hier geht.

J
JessicaHH

11.03.2018 um 15:09 Uhr

‚Hans Wurst‘ ist auch meine Einstellung zu der Thematik, dennoch will man ein gewisses Betriebsklima erhalten und vor allem die bisher gute Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung beibehalten, weshalb wir hier nicht mit dem Holzhammer kommen wollen, nur weil es unser Recht ist, sondern freundlich die Sachlage feststellen, auch dem Chef die Gelegenheit geben die Wissenslücke zu schließen und dann darum bitten die Regeln beim nächsten Mal einzuhalten. Der Ton macht bekanntlich die Musik und jeder der schonmal falsch geparkt hat, war über den Polizisten dankbar, der lediglich den Finger gehoben hat, statt ein Ticket zu schreiben. Erhobener Zeigefinger beim ersten Vergehen finde ich völlig legitim.

Zur Frage nach der Zuständigkeit für den AN wäre es schön wenn ihr auch auf entsprechende Gesetztestexte oder Urteile verweisen könnt, denn mit ‚mein Bauchgefühl und drei Leute in nem Forum sagen ‚ja‘ ‚ kann ich im Gremium und vor meinem Arbeitgeber nur sehr schlecht und wenig wirksam argumentieren.

P
Pjöööng

11.03.2018 um 16:51 Uhr

Ja gesagt haben hier nur zweie bisher...

Beurteilen kann das hier im Forum auch niemand. Ihr müsst auf Euren Arbeitgeber zugehen und Euch von ihm die notwendigen Auskünfte geben lassen.

Wir wissen nicht wie Euer Unternehmen aussieht.

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