Hallo ihr Lieben,

Kurz vorweg: Unser 3er BR wurde erst Ende Dezember ins Leben gerufen, weshalb wir noch über sehr wenig Erfahrung verfügen und aufgrund der Natur der Sache auch noch nicht die Masse an Schulungen besuchen konnten. Habt also etwas Nachsicht mit mir.

Nun zu meinen Fragen: In der letzten Woche wurde eine Neueinstellung verkündet, zu der der BR nicht gefragt wurde. Ein Ausschluss nach §5 Abs 2-4 BetrVG liegt nicht vor. Auf Nachfrage wurde uns mittgeteilt, dass die GL beschlossen hat, wir wären aufgrund des Wohnorts nicht für diesen AN zuständig.

Nach meiner Auffassung ist die Pflicht zur Zustimmung zur Einstellung schon allein darin begründet, dass die Stelle intern ausgeschrieben war und wir verpflichtet sind zu prüfen ob interne Bewerbungen vorlagen. Die Stellenausschreibung war nicht an einen Standort gebunden, weshalb der Wohnort nicht als direktes Ausschlusskriterum dienen kann.

Ganz unabhängig von der Anwendung von §99 (denke das habe ich mir gerade selbst beantwortet) finde ich aber keine Antwort auf die Frage in wie weit der BR zukünftig für den AN zuständig ist. Der AN lebt in UK und wird von dort aus auch für unser Unternehmen tätig sein (Als Außendienst mit >50% Reisetätigkeit und UK Home Office).

Bisher habe ich nur Artikel/ Urteile gefunden, die sich auf Mitarbeiter beziehen, die von Deutschland aus ins Ausland versetzt wurden, um von dort aus im Außendienst tätig zu sein oder an einem anderen Standort zu arbeiten. Beides ist hier nicht der Fall. Wir haben zwar einen zweiten Standort, aber der liegt in den USA und ist ein eigenständiges Unternehmen. Unseres Wissens nach wird der Vertrag mit der deutschen Firma geschlossen. Auch waren die Antworten zu den "Versetzungen" nicht immer eindeutig.

Anmerkung: Wir haben kein Interesse daran die Einstellung zu verhindern, weshalb es uns primär um die formelle Klärung geht. Gerade auch in Bezug auf zukünftige Tätigkeiten, wie Betriebsversammlungen oder Feststellung der Anzahl an Wahlberechtigten.