Zuständigkeit des BR auch nach der Kündigung eines AN?
Hallo!
Ist ein BR auch nach der Kündigung eines Mitarbeiters für ihn zuständig? Im konkreten Fall klagt der EX-Arbeitnehmer wegen einer Prämie. Der Anwalt des AN wünscht eine Stellungnahme des BR. Die GL verbietet dem BR jedoch jede Mitwirkiung in der Sache, weil der AN ja nicht mehr dort beschäftigt ist. Ist ja fast schon Nötigung, oder?
Wenn ja, wo steht die genaue Zuständigkeit des BR speziell bei Kündigungen.
Liebe Grüsse Tobi
Community-Antworten (12)
15.03.2009 um 20:26 Uhr
@Tobi Ich kann dir leider keinen § nennen. Aber wenn der Mitarbeiter nicht mehr in der Fa. beschäftigt ist, warum sollte der BR dann noch zuständig sein . Anders sieht es aus wenn die Kündigungsfrisf noch läuft.
15.03.2009 um 20:32 Uhr
Ich bin mir ganz sicher, dass ich da mal was drüber gelesen hab. Nur wo? Bin übrigens der EX-AN und auch EX-Stellv-BR? Daher das "Wohlwollen" der GL! ;-)
15.03.2009 um 20:32 Uhr
@Tobi
der Anwalt kann den BR als Zeuge benennen.
15.03.2009 um 20:44 Uhr
Was denn jetzt.Bist du noch in der FA, beschäftigt Ist die Kündigung rechtskräftig
@erwin Du hast natürlich recht aber ich bin davon ausgegangen das der BR von sich aus tätig werden söllte
15.03.2009 um 20:53 Uhr
Nein, bin nicht mehr da, gottseidank! Habe ja selbst gekündigt!!!!!!!!! Es geht einfach um die Tatsache, ob der BR eine Stellungnahme abgeben darf, oder ob ihm das von der GL verboten werden darf. Letzteres halte ich für unwahrscheinlich. Ich hab da mal was gelesen, dass der BR auch nach der Ende des AV noch zuständig ist. Zumal es sich ja um Sachverhalte handelt, die während meiner Anstellung passierten...!
15.03.2009 um 21:13 Uhr
Siehe erwins Antwort. Der Anwalt kann natürlich den BR vor Gericht als Zeugen benennen
15.03.2009 um 22:00 Uhr
Ansprechpartner des Anwalts ist in diesem Fall der AG und definitiv nicht der BR.
15.03.2009 um 22:39 Uhr
@peanuts
Selbstverständlich kann ein BR alsa Zeuge geladen werden.
16.03.2009 um 08:23 Uhr
Mitbestimmung des BR bei Kündigungen unter § 102 BetrVG unter Berücksichtigung von § 103 BetrVG. Wenn eine Kommentierung wie z.B. Däubler oder Fitting lesen, dort ist es detaillierter beschrieben.
16.03.2009 um 08:35 Uhr
@Tobi, also was nun ? Du hast selber "in den Sack gehauen"! ? warum und wo für benötist du eine Stellung nahme?
Der Br darf NUr nach aufforderung bzw Ladung zum Gericht eine Stellungnahme abgeben, die aber allerdings darf nicht willkürlich sein.
Ich verstehe immer noch nicht was du vom BR willst?!
Selbst bei einer Anzeige deiner seits ist von einer Stellungnahme BR abzuraten warum sollte er auch?
16.03.2009 um 09:57 Uhr
immer ärger mit dem Ex.!!!!!!
16.03.2009 um 12:03 Uhr
@Die Geschäftsfüherin,
wieso, warst Du mit ihm verheiratet?
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