Erstellt am 07.02.2018 um 13:34 Uhr von Pjöööng
Stehen diese Kollegen auf der Wählerliste?
Erstellt am 08.02.2018 um 06:21 Uhr von Marcel_3110
Ja bis zum 31.01. Wahl ist am 20.03
Erstellt am 08.02.2018 um 07:52 Uhr von uller
Dann bleiben die Stützunterschriften gültig
Erstellt am 08.02.2018 um 08:11 Uhr von Marcel_3110
Kann ich mich das auf einen gesetzestext beziehen ?
Erstellt am 08.02.2018 um 09:34 Uhr von EDDFBR
Hmmm,
die Informationen sind m.E. nach nicht 100% aussagekräftig, ich komme mit dem, was geschrieben wurde zu einer anderen Interpretation: Laut Wahlordnung ist wahlberechtigt, wer am Tag der Wahl dem Betrieb seit mindestens 3 Monaten angehört. Auf AN, die am Wahltag nicht mehr beschäftigt sind, weil ihr Arbeitsvertrag ausgelaufen ist, trifft das nicht zu. Also dürften sie gar nicht auf der Wählerliste auftauchen, und demzufolge auch keine Stützunterschrift leisten.
Erstellt am 08.02.2018 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Warum braucht Ihr immer einen "Gesetzestext" und lernt nicht einfach mal, mit den Gesetzen umzugehen?
Wer darf Stützunterschriften leisten?
Wahlberechtigte...
Wann sind Stützunterschriften ungültig?
Z.B. wenn sie von einer nicht wahlberechtigten Person geleistet wurden
Wo ist rechtverbindlich festgehalten, wer wahlberechtigt ist?
In der Wählerliste!
(die passenden Paragraphen darf sich jeder heraussuchen, nur zur Übung, nicht zur Strafe!)
Man kann natürlich auch wie EDDFBR eine ganz andere Diskussion führen. Die ist aber völlig sinnlos an dieser Stelle.
Erstellt am 08.02.2018 um 11:18 Uhr von uller
So nun mal konkret.Mitarbeiter die zum Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens wahlberechtigt sind, dürfen eine Liste unterstützen( natürlich müssen sie bei Abgabe der Liste auch noch wahlberechtigt sein). Weil sie logischerweise zu diesem Zeitpunkt auch auf der Wählerliste stehen. Wenn diese Mitarbeiter dann (später) bis zum Wahltag ausscheiden und ihre Wahlberechtigung verlieren, dann hat das keinen Einfluss mehr auf die geleistete Stützunterschrift.
Erstellt am 08.02.2018 um 11:32 Uhr von Pjöööng
Zitat (uller):
"... natürlich müssen sie bei Abgabe der Liste auch noch wahlberechtigt sein ..."
Wieso ist das "natürlich"? Kannst Du das belegen?
Und warum ist der Zeitpunkt "Aushang des Wahlausschreibens" maßgeblich?
Erstellt am 08.02.2018 um 13:00 Uhr von uller
Hallo Pjöööng,
ich denke mal das deine Fragen nicht wirklich ernst gemeint sind, da du ja offensichtlich schon etwas länger hier im Forum aktiv bist. Trotzdem werde ich sie dir natürlich beantworten. zu Frage 1-> in der Fragestellung von Marcel und darauf bezog sich meine Antwort, ging es um Mitarbeiter deren Verträge vor dem Wahltag auslaufen ( sie scheiden also aus dem Betrieb aus und sind dann naturgemäß keine Betriebsangehörigen mehr) somit verlieren diese Kollegen mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb ihr aktives und passives Wahlrecht. Und wer seine Wahlberechtigung verloren hat( in unserer Fragestellung-wer nicht mehr im Betrieb angestellt ist) darf nicht unterstützen. Bis zum Ausscheiden darf er Unterstützen wenn er den auf der Wählerliste steht.
zu deiner Frage 2-> Mit Aushang des Wahlausschreibens wird die Wahl eingeleitet, einhergehend mit der Veröffentlichung der Wählerliste. Wenn die Kollegen zu diesem Zeitpunkt volljährig sind( aber davon dürfen wir ausgehen) und die Arbeitsverträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgelaufen sind, dann stehen diese Kollegen auch auf der Wählerliste. Und dann dürfen sie auch unterstützen. Die Spielregeln der Wahl stehen in der WO und die konkreten Auslegungen für den jeweiligen Betrieb ( BR-Größe, Anzahl Stützunterschriften etc.)stehen in dem Wahlausschreiben. Darum ist der Aushang des Wahlausschreibens maßgeblich.
Erstellt am 08.02.2018 um 13:20 Uhr von nicoline
EDDFBR
*Laut Wahlordnung ist wahlberechtigt, wer am Tag der Wahl dem Betrieb seit mindestens 3 Monaten angehört.*
Bitte nenn doch mal den § der Wahlordnung, in dem das steht.
Erstellt am 08.02.2018 um 14:22 Uhr von Pjöööng
uller!
Glaub mir, wenn ich solche Fragen stelle, dann meine ich sie in der Regel auch ernst und möchte damit den anderen vorrangig dazu anregen, über seine Antwort nocheinmal nachzudenken.
Nun antwortest DU: "Und wer seine Wahlberechtigung verloren hat ... darf nicht unterstützen. Bis zum Ausscheiden darf er Unterstützen wenn er den auf der Wählerliste steht."
So weit richtig, das beantwortet aber nicht die Frage, warum er auch noch bei der Abgabe der Liste wahlberechtigt sein muss.
"Darum ist der Aushang des Wahlausschreibens maßgeblich." Die Begründung die Du dafür lieferst ist für mich nicht stichhaltig.
Demnach darf also jemand der auf der Wählerliste fälschlicherweise nicht geführt wurde und nach einem fristgerechten Einspruch doch ncoh auf diese genommen wird nicht stützen?
Der Ltd. Angestellte der zuerst fälschlicherweise aufgeführt wurde und dann nach einem Einspruch runtergenommen wird darf hingegen stützen?
Und Mitarbeiter die nach dem Aushang in den Betrieb eintreten dürfen nicht stützen?
Erstellt am 09.02.2018 um 09:35 Uhr von uller
Hallo Pjöööng,
Er muß bei Abgabe der Vorschlagliste auf der Wählerliste stehen. Wie soll der Wahlvorstand sonst die Gültigkeit prüfen. Angenommen der Kollege steht zum Zeitpunkt des Aushanges d. Wahlausschreibens auf der Wählerliste, scheidet aber einen Tag später aus dem Betrieb aus. Bei diesem Szenario könnte der Kollege wenn die Liste gleich nach Aushang des Wahlausschreibens eingeht noch stützen. Wenn er dann nach 2 Tagen nach seinem Ausscheiden von der Wählerliste entfernt wird, darf er nicht mehr stützen. Ich weis das du das wieder mal anders siehst, aber es ist aus meiner Sicht nicht sinnvoll, den Fragesteller mit irgendwelchen Taschenspielertricks die vielleicht sogar funktionieren, zu verwirren.
Natürlich darf ein Mitarbeiter, nach erfolgreichem Widerspruch gegen die Wählerliste, stützen. Aber nicht vorher, das wäre zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht korrekt. Andersrum wäre es doch wohl auch klar, wenn sich der Mitarbeiter als leitender erweist, dass er sein aktives und passives Wahlrecht verliert.
Ob das jetzt zu einem groben oder leichten Fehler führt ist zweitrangig und war auch nicht die Frage. Ich wollte dem Kollegen nur seine Frage beantworten und kein Wahlvorstandsseminar abhalten. Das sich kein anderer in unsere Diskussion einklinkt, zeigt doch, dass wir schon sehr weit von der eigentlichen Frage weg sind.
Erstellt am 09.02.2018 um 10:14 Uhr von Pjöööng
Zitat (Uller):
"Er muß bei Abgabe der Vorschlagliste auf der Wählerliste stehen."
Wo steht das?
Der Wahlberechtigte unterstützt die Liste zu dem Zeitpunkt zu dem er/sie die Unterschrift leistet und nicht zu irgendeinem späteren Zeitpunkt. Das ergibt sich aus der Natur der Sache. Ansonsten wäre die Unterschrift nur eine Absichtserklärung.
"Wie soll der Wahlvorstand sonst die Gültigkeit prüfen."
Man sollte den Angehörigen des Wahlvorstandes doch soviel Sachverstand zutrauen dass sie überprüfen können ob dieser AN auf der Wählerliste aufgeführt war und später gestrichen wurde.
Warum das für Dich Taschenspielertricks sind bleibt mir völlig verschlossen.