Erstellt am 25.01.2018 um 21:27 Uhr von alterMann
Hallo Seffkosse,
da würden mich Deine Fundstellen interessieren. Nach meinern Recherchen ist der das BUrlG übersteigende Urlaub so ohne weiteres nicht in die Regelung einbezogen.
Ich kenne allerdings kein Arbeitsverhätnis, in dem mehr als der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht, und in dem diese Frage der anteiligen Berechnug nicht geregelt ist. Auf jeden Fall ist er durch Einzel- oder Tarifvertrag regelbar, sofern der Arbeitnehmer sich durch die Regelung nicht ungünstiger steht als nach dem BUrlG zulässig.
Erstellt am 25.01.2018 um 23:02 Uhr von seffkosse
Eine der Fundstellen ist z.B.:
https://www.darmstadt.ihk.de/produktmarken/Beraten-und-informieren/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/bestehendeArbeitsverhaeltnisse/Urlaub/Urlaubsanspruch/2552870
"In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung getroffen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Klausel, nach welcher der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens der Urlaub nur anteilig gewährt werden soll.
(...)
a) Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten,
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind beispielsweise 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
b) Findet sich im Arbeitsvertrag eine solche "pro rata temporis"-Regelung wieder,
so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann."
Erstellt am 25.01.2018 um 23:07 Uhr von alterMann
Danke!
Ich sehe keine Veranlassung, werdende Mütter da anders zu stellen als andere Arbeitnehmer. Du müsstest halt prüfen, ob im Abrietsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag eine andere Berechnung vereinbart ist. Aber das weißt Du ja vermutlich.
Erstellt am 25.01.2018 um 23:12 Uhr von seffkosse
Ja, es gibt keine derartige "pro rata temporis"-Regelung im Arbeitsvertrag, insofern ist den Müttern, aber auch anderen AN, die nach dem 30.6. gingen, regelmäßig zu wenig Urlaub gewährt oder abgegolten worden.
Erstellt am 26.01.2018 um 00:09 Uhr von Pjöööng
Zitat (seffkosse):
"Nach meiner bisherigen Recherche im Internet ist es so, daß ein AN, der in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet z.B. wegen Vertragsende, Anspruch auf 100% des Jahresurlaubs hat, sofern er min. 6 Monate beschäftigt war, ... Dies gilt offenbar auch für werdende Mütter, die in der zweiten Jaheshälfte in die Elternzeit gehen"
Wieso? Die scheiden doch nicht aus!
Erstellt am 26.01.2018 um 09:21 Uhr von Pickel
Seffkosse vielleicht mal $ 17 BEEG lesen
Erstellt am 26.01.2018 um 11:15 Uhr von seffkosse
@Pjöööng Meine Frage bezieht sich ja genau auf §17 (2):
"Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."
Die Frage ist nur: wenn die Frau nach BUrlG nach der ersten Jahreshälfte schon 100% Jahresurlaubsanspruch erworben hat, ist der ihr zustehende Urlaub dann von der Kürzung durch Elternzeit betroffen oder nicht?? Ich habe da widersprüchliche Aussagen gefunden.
Erstellt am 26.01.2018 um 11:26 Uhr von Pjöööng
Dann stell die Frage doch so wie Du sie gemeint hast und schreibe nicht über etwas völlig anderes!
Nach Ablauf der Wartezeit erwirbt jeder AN am 01.01. seinen vollen Urlaubsanspruch für das neue Jahr. Das BUrlG sieht Kürzungen hiervon nur bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte. Das liegt bei Elternzeit nicht vor. Es erfolgt also keine Kürzung nach BUrlG.
Nach BEEG § 17 darf er aber für die vollen Elternzeitkalendermonate gekürzt werden.
Würde mich mal interessieren wo es dazu widersprüchliche Aussagen gibt. Bei GuteFrage,net?
Erstellt am 26.01.2018 um 11:53 Uhr von seffkosse
Ja, es sind wohl mehr Gerüchte ...
"Dann stell die Frage doch so wie Du sie gemeint hast und schreibe nicht über etwas völlig anderes!" Mit Blick auf die Mütter meinte ich BEEG §17 + BUrlG. Mit Blick auf alle anderen AN nur BUrlG. Man vergebe mir, wenn ich mich unverständlich ausdrückte ...