W.A.F. LogoSeminare

Freistellung - Muss ich die Ruhezeit berücksichtigen?

Y
Yasmina
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Unsere Freistellung ist mit einen weiteren Betriebratsmitglied aufgeteilt und ich habe meine Freistellung Mittwochs und Donnerstag. Da wir ein Schicht Betrieb sind (mit Gleitzeit) beginnt die Frühschicht in der Regel ca gegen 8 Uhr. Die Spätschicht endet nach Arbeitsaufkommen (Gesundheitswesen) teilweise erst nach 23 Uhr. Nachtschichten haben wir keine.

Wenn ich jetzt also Dienstag Spätschicht habe und Mittwochs BR-Arbeit mache, hätte ich laut neueren Rechtssprechungen Anspruch auf Ruhezeit, aber muss ich sie dann auch nehmen?

Ich würde von mir aus am liebsten um ca 8.00....8.30 Uhr Anfangen bis ca 16.30 ....17 Uhr. Zumal die meisten Mitarbeiter die Zeit vor Beginn der Spätschicht für Anfragen nutzen und ab ca 16 Uhr so gut wie keiner mehr ins Büro kommt. Wenn ich die Ruhezeit berücksichtigtige dürfte ich ja erst nach 10 anfangen und wäre erst nach 18.30 mit der Arbeiszeit durch.

Ich möchte natürlich nicht bevorzugt werden und Dienstags ständig eher gehen. Ich möchte aber auch nicht das sich mein Arbeitgeber strafbar macht wegen Nichteinhaltung von Ruhezeiten.

Deswegen die Frage ob ich selber auf den Anspruch auf Ruhezeit verzichten kann bei anschließender Freistellung.

44602

Community-Antworten (2)

R
rsddbr

10.01.2018 um 12:35 Uhr

Das ArbZG §5 gilt sowohl für AN als auch für AG. D.h es ist nicht vorgesehen, einen freiwilligen Verzicht zu gestatten. Der AG dürfte dich in diesem Fall sogar heim schicken. Allerdings gibt Abs.2 die Möglichkeit der Verkürzung der Ruhezeit um eine Stunde bei Ausgleich innerhalb von 4 Wochen für bestimmte Einrichtungen. Dazu dürfte ggf. dein Arbeitgeber zählen. Ansonsten könntest du evtl. über §7 Abs. 1 Punkt 3 ArbZG eine Möglichkeit finden.

H
hansimglueck

10.01.2018 um 13:04 Uhr

Du wirst natürlich nicht bevorzugt, wenn du wegen deines Anspruchs auf Ruhephasen früher gehst. Und leistest ja auch im BR etwas.

Im übrigen verstößt aber auch niemand gegen das Gesetz, weil die Tätigkeiten im BR keine Arbeit im Sinne des ArbZG ist, sondern ein Ehrenamt.

Ihre Antwort