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Ruhezeit - Notdienst

B
Bigbohne
Mrz 2020 bearbeitet

In unserem Unternehmen haben manche Techniker nach ihrer normalen Arbeitszeit (7:15-16:30 Uhr) noch Notdienst/Rufbereitschaft zu leisten. Wenn nun der Techniker seine maximale Arbeitszeit erreicht hat, muß er ja laut ArbZG §5 Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 h einhalten. Wenn nun diese Ruhezeit in die Arbeitszeit des nächsten Tages fällt, muß der Arbeitgeber diese Zeit bezahlen?? Beispiel; Ruhezeit bis 9:00 Uhr, Arbeitsbeginn wäre aber 7:15 Uhr gewesen. Muß der Arbeitgeber die Zeit von 7:15 bis 9:00 Uhr bezahlen, da laut Gesetz die Techniker ja erst um 9:00 Uhr anfangen dürfen???

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Community-Antworten (6)

C
celestro

01.03.2020 um 21:38 Uhr

Ich denke nicht. Aber viel eher würde ich darauf hinwirken, dass die Rufbereitschaft einfach etwas früher endet. Ansonsten muss man schauen, ob die Voraussetzungen vorliegen, dass die Ruhezeit kürzer ist. Da gibt es mWn zumindest irgendwelche "Zusatzregeln".

B
Bigbohne

01.03.2020 um 22:39 Uhr

Die Rufbereitschaft geht leider 24h (Betriebsvereinbarung). Natürlich ist die Rufbereitschaft nach erreichen der maximalen Arbeitszeit vorbei.

S
seehas

02.03.2020 um 08:47 Uhr

Nein, der Arbeitgeber muss die Ruhezeit nicht bezahlen. Er muss aber für die zeit der Rufbereitschaft eine angemessene Vergütung gewähren.

R
rtjum

02.03.2020 um 09:48 Uhr

ich hoffe, ihr habt eine BV zu dem Thema. Wenn nicht dann aber los.

N
nicoline

02.03.2020 um 10:46 Uhr

Bigbohne ob es ein neueres Urteil gibt, ist mir nicht bekannt.

Kein Annahmeverzug wg. Ruhezeit nach Arbeitsleistung während Rufbereitschaft

Der Kläger war zulässigerweise in der Zeit vom 10. auf den 11. Juli 2005 zu Rufbereitschaft eingeteilt worden. Während dieser Rufbereitschaft wurde er zu einem Entstörungseinsatz gerufen. Wenn aber die Rufbereitschaft und die auf Grund der Rufbereitschaft angeordnete Nachtarbeit durch den zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag gedeckt war, hat die Beklagte nicht die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung während der Tagschicht am 11. Juli 2005 zu vertreten, weil sie den Kläger zur Nachtarbeit eingeteilt hat. Der Ausfall der Arbeit während der auf die geleistete Nachtarbeit folgenden Tagschicht ist vielmehr eine Folge der zwingenden gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Folglich handelt es sich um eine von keiner Seite zu vertretende Unmöglichkeit, wenn der Kläger während der Tagschicht am 11. Juli 2005 nicht beschäftigt werden durfte (BAG 5. Juli 1976 - 5 AZR 264/75 - AP AZO § 12 Nr. 10 = EzA AZO § 12 Nr. 2). Bei einer von keiner Vertragspartei zu vertretenden Unmöglichkeit entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. BAG, Urteil am 13.12.2007 - Aktenzeichen: 6 AZR 197/07

http://www.schichtplanfibel.de/rbdienst2.htm

D
DummerHund

02.03.2020 um 11:24 Uhr

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/bereitschaftsdienst-und-rufbereitschaft-das-gilt-rechtlich/150/32549/380522

Der 2. Absatz unter "Erreichbarkeit muss sichergestellt sein" ist auch nicht unübel.

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