Erstellt am 14.03.2011 um 08:19 Uhr von pitsieben
@ takkus,
sofern nichts anderes vereinbart worden ist (AV, BV, TV), gilt die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden.
Erstellt am 14.03.2011 um 10:40 Uhr von galaxy
@pitsieben
@takkus
da "Takkus" in einer Klinik arbeitet, gibt es Ausnahmeregelungen:
ArbZG § 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 KANN in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten
und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben,
beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine
Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines
Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen
Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 KÖNNEN in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch
Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die NICHT MEHR ALS DIE HÄLFTE der
Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Wenn nun die Ruhezeit bereits auf 10 Std. verkürzt ist, dann kann durch Inanspruchnahme während der RUFBEREITSCHAFT die Ruhezeit auf die Hälfte = 5 Std. verkürzt werden. Bei Nichtverkürzung sind es die Hälfte von 11 Std = 5,5 Std.
IMHO = Mindestruhezeit 5 Std.
Die ÜBRIGEN 5 Std. bzw. 5,5 Std. müssen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, sie verfallen nicht.
Gruß
Galaxy