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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ruhezeit Rufbereitschaftsdienst

P
Passat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo..... Für unsere IT-Abteilung (im Krankenhaus) soll für den rufbereitschaftsdienst eine Betriebsvereinbarung erstellt werden. Strittig ist derzeit, wie mit der Ruhezeit umgegengen werden soll. Gelten die ununterbrochenen mindestends 11Std. oder fällt die IT Abteilung unter die Ausnahme Krankenhäuser zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen? u.U. kann durch den Ausfall der IT Patienten nicht oder nur unzureichend versorgt werden.

Kann uns jemand Auskunft geben??????

1.69106

Community-Antworten (6)

G
gironimo

04.09.2015 um 10:26 Uhr

Kommt ja noch § 7 Abs. 2 ArbZG dazu.

Trotzdem würde ich nicht ohne Not auf verkürzte Ruhezeiten eingehen.

G
Galaxy

04.09.2015 um 10:35 Uhr

Hallo Passat

das ArbZG § 5 Ruhezeit trifft meiner Meinung nach für euch zu

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Genauso wie es Gironimo beschreibt kommt auch noch der §7 ArbZG zur Anwendung wenn für euch ein Tarifvertrag gilt, die Ausnahmen in §5 sind ja auch ohne Tarifvertrag anwendbar.

Gruß Galaxy

E
etugruber

04.09.2015 um 16:34 Uhr

@Pasat : zählt den der TVöD bei Euch?

K
Kölner

04.09.2015 um 16:37 Uhr

@all Ist denn eine RB eine Form der AZ?

P
Passat

04.09.2015 um 16:41 Uhr

Ja bei uns gilt der TVöD

N
nicoline

04.09.2015 um 23:34 Uhr

oder fällt die IT Abteilung unter die Ausnahme Krankenhäuser zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen? Die Abteilung fällt unter die Ausnahme, denn es geht hier um

"in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen"

und nicht um einzelne Abteilungen in diesen Einrichtungen! Die Kürzung der Ruhezeit braucht im Falle der RB also nicht zwingend eine Öffnungsklausel im TV oder eine BV aufgrund einer Öffnungsklausel im TV.

Trotzdem würde ich nicht ohne Not auf verkürzte Ruhezeiten eingehen. Ich möchte mal zu bedenken geben, dass der BR gem. § 87 BetrVG nur dann in der Mitbestimmung ist:

"soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht"

Hier gibt es eine abschließende gesetzliche Regelung, die noch nicht einmal einer Bestimmung in einem TV bedarf, wie auch schon galaxy ausgeführt hat

die Ausnahmen in §5 sind ja auch ohne Tarifvertrag anwendbar

Insofern braucht es für den Sachverhalt der "Verkürzung der Ruhezeit bei RB in Krankenhäusern" eben keinen § 7 des ArbZG

@Kölner Ist denn eine RB eine Form der AZ? Die Zeit der RB ohne Einsatzzeiten gehört zur Ruhezeit. Das ändert aber nichts daran, dass der BR bei einem Einsatz = Arbeitszeit während der RB, dazu verpflichtet ist, darauf zu achten, dass die gesetzliche Vorschrift = Einhaltung der verkürzten Ruhezeit eingehalten wird.

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