Erstellt am 04.09.2015 um 08:26 Uhr von gironimo
Kommt ja noch § 7 Abs. 2 ArbZG dazu.
Trotzdem würde ich nicht ohne Not auf verkürzte Ruhezeiten eingehen.
Erstellt am 04.09.2015 um 08:35 Uhr von galaxy
Hallo Passat
das ArbZG § 5 Ruhezeit trifft meiner Meinung nach für euch zu
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Genauso wie es Gironimo beschreibt kommt auch noch der §7 ArbZG zur Anwendung wenn für euch ein Tarifvertrag gilt, die Ausnahmen in §5 sind ja auch ohne Tarifvertrag anwendbar.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 04.09.2015 um 14:34 Uhr von etugruber
@Pasat : zählt den der TVöD bei Euch?
Erstellt am 04.09.2015 um 14:37 Uhr von Kölner
@all
Ist denn eine RB eine Form der AZ?
Erstellt am 04.09.2015 um 14:41 Uhr von Passat
Erstellt am 04.09.2015 um 21:34 Uhr von nicoline
*oder fällt die IT Abteilung unter die Ausnahme Krankenhäuser zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen?*
Die Abteilung fällt unter die Ausnahme, denn es geht hier um
"in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen"
und nicht um einzelne Abteilungen in diesen Einrichtungen! Die Kürzung der Ruhezeit braucht im Falle der RB also nicht zwingend eine Öffnungsklausel im TV oder eine BV aufgrund einer Öffnungsklausel im TV.
*Trotzdem würde ich nicht ohne Not auf verkürzte Ruhezeiten eingehen.*
Ich möchte mal zu bedenken geben, dass der BR gem. § 87 BetrVG nur dann in der Mitbestimmung ist:
"soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht"
Hier gibt es eine abschließende gesetzliche Regelung, die noch nicht einmal einer Bestimmung in einem TV bedarf, wie auch schon galaxy ausgeführt hat
*die Ausnahmen in §5 sind ja auch ohne Tarifvertrag anwendbar*
Insofern braucht es für den Sachverhalt der "Verkürzung der Ruhezeit bei RB in Krankenhäusern" eben keinen § 7 des ArbZG
@Kölner
*Ist denn eine RB eine Form der AZ?*
Die Zeit der RB ohne Einsatzzeiten gehört zur Ruhezeit. Das ändert aber nichts daran, dass der BR bei einem Einsatz = Arbeitszeit während der RB, dazu verpflichtet ist, darauf zu achten, dass die
gesetzliche Vorschrift = Einhaltung der verkürzten Ruhezeit
eingehalten wird.