Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Tätigkeit weder bevor- noch benachteiligt werden.

Bei nicht freigestellten Betriebsräten und/oder individuellen Zielvorgaben die zu einer variablen Entlohnung führen, könnten allerdings auch Nachteile für Nicht-Betriebsratskollegen entstehen.

Beispiel: Die Zielvorgabe sieht vor, dass ein Team von 5 Mitarbeitern bspw. ein Ziel von 100.000 Einheiten zu erreichen hat. Das Erreichen dieses Zieles führt zu einer 100%igen Auszahlung des variablen Gehaltsbestanteils gemäß einer Vereinbarung zur variablen Entlohnung.

Um für das Betriebsratsmitglied eine Benachteiligung auszuschließen, könnte die Arbeitszeit, die es für Betriebsratstätigkeiten aufwendet durch eine Zusatzvereinbarung, als 100%ige Zielerfüllung angesetzt werden, die wiederum zu einer anteiligen Auszahlung führen würde.

Um das Problem etwas plakativ zu machen, gehen wir einmal davon aus, dass das Betriebsratsmitglied nun zu 100% seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten nachgehen würde. Dies würde entsprechend zu einer 100%igen Zielerfüllung und Auszahlung führen.

Dies würde aber auch bedeuten, dass dem Team 20% Arbeitskraft fehlt. Das Team erreicht nun in dem vereinfachten Beispiel nur 80% der Vorgabe und hat dadurch einen entsprechend geringeren Anspruch auf den variablen Gehaltsanteil.

Ich könnte mir vorstellen, dass ein gewisser Frust in dem Team aufkommen könnte - das wiederum könnte auch zu Nachteilen für das Betriebsratsmitglied führen, denke allerdings, dass dies nicht mit dem §37 BetrVG gemeint ist. Auf der anderen Seite hätte das BR Mitglied einen finanziellen Vorteil im Vergleich zu seinen Teammitgliedern, allerdings nicht zu seiner ursprünglichen Ausgangsituation.

Haben auch die "Nicht-Betriebsratsmitglieder" hier einen Anspruch auf Ausgleich?

LG