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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Keine Nachteile für Betriebsratsmitglieder - aber ggf. Nachteile für Kollegen?

M
mikado
Jan 2018 bearbeitet

Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Tätigkeit weder bevor- noch benachteiligt werden.

Bei nicht freigestellten Betriebsräten und/oder individuellen Zielvorgaben die zu einer variablen Entlohnung führen, könnten allerdings auch Nachteile für Nicht-Betriebsratskollegen entstehen.

Beispiel: Die Zielvorgabe sieht vor, dass ein Team von 5 Mitarbeitern bspw. ein Ziel von 100.000 Einheiten zu erreichen hat. Das Erreichen dieses Zieles führt zu einer 100%igen Auszahlung des variablen Gehaltsbestanteils gemäß einer Vereinbarung zur variablen Entlohnung.

Um für das Betriebsratsmitglied eine Benachteiligung auszuschließen, könnte die Arbeitszeit, die es für Betriebsratstätigkeiten aufwendet durch eine Zusatzvereinbarung, als 100%ige Zielerfüllung angesetzt werden, die wiederum zu einer anteiligen Auszahlung führen würde.

Um das Problem etwas plakativ zu machen, gehen wir einmal davon aus, dass das Betriebsratsmitglied nun zu 100% seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten nachgehen würde. Dies würde entsprechend zu einer 100%igen Zielerfüllung und Auszahlung führen.

Dies würde aber auch bedeuten, dass dem Team 20% Arbeitskraft fehlt. Das Team erreicht nun in dem vereinfachten Beispiel nur 80% der Vorgabe und hat dadurch einen entsprechend geringeren Anspruch auf den variablen Gehaltsanteil.

Ich könnte mir vorstellen, dass ein gewisser Frust in dem Team aufkommen könnte - das wiederum könnte auch zu Nachteilen für das Betriebsratsmitglied führen, denke allerdings, dass dies nicht mit dem §37 BetrVG gemeint ist. Auf der anderen Seite hätte das BR Mitglied einen finanziellen Vorteil im Vergleich zu seinen Teammitgliedern, allerdings nicht zu seiner ursprünglichen Ausgangsituation.

Haben auch die "Nicht-Betriebsratsmitglieder" hier einen Anspruch auf Ausgleich?

LG

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Community-Antworten (8)

P
Pjöööng

08.01.2018 um 12:52 Uhr

Die "Benachteiligung" in diesem Beispeiel rührt nicht von der Betriebsratstätigkeit, sondern von einer total dusseligen Zielvorgabe.

Das selbe problem würde doch eintreten wenn in einer Abteilung z.B. eine Vollzeitkraft und vier Halbtagskräfte eingestellt wären.

H
hansimglueck

08.01.2018 um 13:38 Uhr

Das Problem, dass du beschreibst, würde der BR ja schon im Zuge seiner Mitbestimmung und dem Abschluss einer BV "Prämiensystem, § 87.1.10+11 BetrVG " berücksichtigen. Genau so, wie ihr in dieser BV auch längere Ausfallzeiten anderer AN berücksichtigt.

N
Neugieriger

08.01.2018 um 13:44 Uhr

Du machst einen großen Fehler in deiner Berechnung. Wenn du 20% bei der Arbeitskraft abziehst, musst du auch 20% bei der Zielvorgabe abziehen. Einfache Rechnung: 100000 Einheiten bei 5 Mitarbeitern = 20000 pro Mitarbeiter sind 100% pro Mitarbeiter. Wenn jetzt ein MA ausscheidet und die anderen 4 ihre 100% abliefern, können nicht mehr als 80000 Einheiten geliefert werden und den MA kann kein Verlust drohen, da sie 100% Leistung erbracht haben. d.h. es muss ein MA eingestellt werden oder die Zielvorgabe muss reduziert werden.

C
celestro

08.01.2018 um 14:24 Uhr

"Du machst einen großen Fehler in deiner Berechnung. Wenn du 20% bei der Arbeitskraft abziehst, musst du auch 20% bei der Zielvorgabe abziehen."

Wer weiß, ob es in "seiner" Firma nicht genau SO gelebt wird. Ich denke, ihm ist ebenso daran gelegen, daß es eben SO gelebt wird. Aber davon würde ich nicht unbedingt ausgehen.

M
mikado

08.01.2018 um 15:08 Uhr

Hallo Zusammen, vielen Dank für die Antworten.

@Pjöööng - über "dusselige Zielvorgaben" brauchen wir uns nicht unterhalten. Im Falle einer Neueinstellung durch eine Halbtagskraft statt einer Vollzeitstelle, würde eine Zustimmung des BRs notwendig sein. Diese Zustimmung ohne entsprechende Korrektur der Zielvorgabe wäre aus meiner Sicht zumindest zweifelhaft

@hansimglueck - ja, wäre das notwendig - ist aber bisher nicht in der Form erfolgt bzw. dort geregelt

@Neugieriger: Der Betriebsrat muss den Vorgesetzten nur darüber informieren, wenn er für das Amt tätig werden muss. Das ist aus meiner Sicht auch für den Arbeitgeber schwierig zu planen und in einer beispielsweise jährlichen Zielvorgabe zu berücksichtigen. In meinem Beispiel habe ich die 100% genommen um das Problem zu verdeutlichen. Eine "zusätzliche" Einstellung wird nicht erfolgen, solange a) das Betriebsratsmitglied keine Freistellung erhält, für welche die Grundlagen nicht erfüllt sind (Betriebsgröße,...) und/oder b) der Anteil der Betriebsratsarbeit dauerhaft dafür sorgt, dass die Vorgaben nicht erfüllt werden können.

Aber du skizzierst das Problem nochmal gut. Ich frage mich, ob die Zielvorgabe für das Team in einem solchen Fall verändert werden muss - also vergleichbar mit der von mir beschriebenen Zusatzvereinbarung für das Betriebsratsmitglied.

H
Husmeester

08.01.2018 um 15:43 Uhr

Du schreibst am Anfang von einem freigestellten Betriebsratsmitglied . Also ist dem AG ab dem Tag der Freistellung bewusst das nun nur noch 4 Leute den Job machen also hat er für Ersatz zu sorgen oder muß das Ziel nach unten korrigieren .

R
rsddbr

08.01.2018 um 18:29 Uhr

@Husmeester Nö, er schreibt von nicht freigestellt. Die 100% BR-Arbeit waren nur ein vereinfachtes Rechenbeispiel.

@mikado Wie wird denn die Zielvorgabe im Falle von Krankheit korrigiert? Müssen dann auch die anderen 4 Mitarbeiter für den Ausfall des 5. Mitarbeiters aufkommen?

M
mikado

09.01.2018 um 11:32 Uhr

@rsddbr

Im Fall von Krankheit kann eine Änderung der Ziele verlangt werden.

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