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Mitarbeitergespräch im Beisein eines Betriebsratsmitgliedes

M
maraed
Jan 2018 bearbeitet

Diesen Monat finden bei uns Mitarbeitergespäche statt. Da ich ein ganz schlechtes Verhältnis zu unserem Chef habe, möchte ich, dass ein Betriebsratsmitglied an dem Gespräch teilnimmt. Habe ich das Recht dazu oder muss ich das Gespräch allein mit dem Chef führen?

Freundliche Grüße

9.315011

Community-Antworten (11)

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vip3k

07.08.2007 um 15:06 Uhr

Du hast immer das Recht eine Vertrauensperson mit zu Gesprächen zu nehmen, das muß auch vom Arbeitgeber tolleriert werden.

hessische Grüße

S
see-see

07.08.2007 um 15:20 Uhr

Hallo Maraed, wir (BR) empfehlen unseren MAs ausdrücklich, zu Gesprächen mit dem Chef / mit Personalabteilung den BR hinzuzuziehen. Das wird regelmäßig in unseren Aushängen sowie bei Betriebsversammlungen kund getan.

E
Eva1

07.08.2007 um 15:39 Uhr

Mitarbeitergespräche sind legitime Personalführungsinstrumente des AG und dienen der Kommunikation mit seinen AN. Es besteht kein Anwesenheitsrecht des BR. Mitbestimmungspflichtig sind die Ausgestaltung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen, aber auch da besteht kein Anwesenheitsrecht (außer in BV festgelegt).

E
ego112

07.08.2007 um 16:01 Uhr

Ich sehe es ähnlich wie "see-see"( wie gehts Nanny Fran).? Solange das Thema bekannt ist und es "nur" ein Gespräch mit allgemeinem Inhalt ist, Pflichte ich Dir, see-see, zu. Sollte der Inhalt dieses Gespräch`s nicht bekannt sein, sollte einer vom BR auf Wunsch des MA dabei sein. Wenn der MA dieses seinem Vorgesetzten oder Chef mitteilt, sind die meisten Gespräche auf einmal nicht mehr wichtig. Insbesondere würde ich nie ein Gespräch mit einem der genannten abhalten ohne BR, wenn dieser noch eine zweite Person(Zeuge) bei sich hat.

E
Eva1

07.08.2007 um 16:53 Uhr

In welchem § BetrVG ist der Anspruch auf Anwesenheit eines BR-Mitgliedes bei Mitarbeitergesprächen fixiert???Ich kann auch im Kommentar Däubler/Kittner nichts Entsprechendes finden. Vielleicht könnt ihr mir da weiter helfen.

W
Waschbär

07.08.2007 um 17:34 Uhr

EVa1,

......Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Absatz 2 Satz 2 BetrVG ist begrenzt auf Gespräche über die in § 82 Absatz 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände...............

Alles klar !?

DAH
Der alte Heini

08.08.2007 um 00:23 Uhr

Wenn ich hier einmal auf einen Auszug aus der Begründung des Urteils vom BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 hinweisen dürfte. Hier ist eindeutig zu erkennen, dass das BAG eine GENERELLES Recht auf Teilnahme von BR Mitglieder an "Personalgesprächen" NICHT sieht.

Auszug: 20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.

S
see-see

08.08.2007 um 13:42 Uhr

Alter Heini, DAS IST JA EIN DING! Ich habe als AN also nicht das Recht, WEN AUCH IMMER zu meinen Gesprächen mit dem Arbeitgeber mitzunehmen? Gibt es denn meinerseits eine Verpflichtung, dass ich da alleine hin muss, wenn der AG das wünscht? Das wäre ja - aus meiner persönlichen Sicht! - eine Benachteiligung meinerseits: Der AG darf hinzuziehen, wen er will, und ich nicht? Gut, das BetrVG gibt anscheinend lt. dem von dir zitierten Urteil keinen Anspruch auf das Hinzuziehen des BRs her. Begehe ich also eine Pflichtverletzung, wenn ich nicht zu dem Gespräch erscheine, wenn kein BRM mitgehen darf? Rechtferigt das ein Abmahnung? Kündigung? Das kann/will ich mir gar nicht vorstellen! - Ich weiß ja, dass DU, alter Heini, da nichts für kannst, aber was sagt denn der Rest des Forums über dieses Urteil?

L
Lotte

08.08.2007 um 14:25 Uhr

see-see, natürlich musst Du zu einem MA Gespräch, sonst kann der AG Dein Verhalten als Arbeitsverweigerung werten.

Wenn es um Deine Person geht, um Deine Leistung, Deine Zukunftsaussichten, etc. kannst Du ja auch einen BR mitnehmen. Etwas anderes hat doch auch Heini nicht gesagt.

Nicht dabei ist der BR wenn es um Arbeitsinhalte oder Arbeitsabläufe geht. Dafür ist der BR nicht zuständig!

S
see-see

08.08.2007 um 15:50 Uhr

Lotte, stimmt schon, THEORETISCH.

Man weiß ja, wie sowas läuft: Wenn der AG nicht will, dass ein BRM mitgeht, sagt er einfach, es geht um .... und im Gespräch kommt er dann zur Sache. Die wenigsten MAs besitzen in solchen Situationen die Stärke dann zu sagen, sorry, das war nicht abgesprochen, ich geh mal eben einen BR holen... Auch ich war mal so eine Unwissende. ... Deshalb finde ich das Urteil ziemlich ... naja.... Was gibt es denn mit einem Arbeitnehmer zu besprechen, wo der BR nicht dabei sein dürfen soll, wenn der MA das wünscht? Wovor fürchtet sich der AG denn? Dass kein Anspruch besteht, habe ich verstanden. Aber richtig finde ich die Entscheidung eben nicht.

L
Lotte

08.08.2007 um 16:22 Uhr

see-see, wenn der Inhalt eines MA Gespräch von vorneherein eher auf die Leistung und Person denn auf den Inhalt abzielt, sollte man ein BRM in der Hinterhand haben.

Es gibt einige Gespräche, z.B. über Problemlösungsversuche bei Arbeitinhalten, wo ein BRM einer anderen Abteilung nichts zu suchen hat.

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