Erstellt am 13.12.2017 um 16:00 Uhr von Krambambuli
Dann würde ich antworten, dass ich so lange das Klopapier gesucht habe. ......
Erstellt am 13.12.2017 um 20:17 Uhr von r.wloch
Denke mal die erste Antwort ist für den oder die Fragende/n nicht zielführend.
Es ist aber bestimmt bekannt das das Amt des BR ein Ehrenamt ist und nicht eine Aufgabe die zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der betreffenden Person fällt.
Ergo würde ich als BR das Thema auf die Tagesordnung bringen ein Beschluss drüber fassen...damit es amtlich ist.
Der Personalabteilung mitteilen, wie der Sachstand ist und wie es der BR als Gremium sieht. Sollte die Personalabteilung jedoch anderer Ansicht sein, sie man sich den über den AG gezwungen. Und der BR müsste hier rechtlich der Sache nach gehen das die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist. Dies ist so weil es nicht der Hauptpflicht des Arbeitnehmers betrifft.
Erstellt am 13.12.2017 um 23:39 Uhr von ganther
der AG muss ja nur zahlen, was an BR Zeiten auch tatsächlich erforderlich ist. Daher kann der AG auch durchaus nachfragen und sich die Erforderlichkeit nachweisen lassen. Die Idee von r.wloch mit dem Beschluss finde ich gut. So steht das einzelne Mitglied nicht alleine da. Wo ich noch nicht ganz dabei bin ist das Thema "Und der BR müsste hier rechtlich der Sache nach gehen das die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist." Leistungs- und Verhaltenskontrolle darf der AG machen. Ein Mitbestimmungsrecht ist erst gegeben, wenn er dafür Technik nutzt (87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und das sehe ich hier noch nicht