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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überwachung der Arbeiszeiten vom Betriebsrat durch die Personalabteilung

M
masiba18
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, ein Betriebsratsmitglied von uns war auf Seminar, auf der Rückfahrt hat er seinen Zug verpasst und musste einen späteren nehmen. Die Personalabteilung überprüfte die Zeiten und verlang nun eine Erklärung warum er den Zug verpasst hat, obwohl er laut Personalabteilung in 3 Minuten das Gleis hätte wechseln können. Unsere Frage, ist es rechtens das der BR von der Personalabteilung in Hinblick auf Zeiten / Arbeitszeiten kontrolliert wird ?! vielen Dank für eure Hilfe

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Community-Antworten (3)

K
krambambuli

13.12.2017 um 17:00 Uhr

Dann würde ich antworten, dass ich so lange das Klopapier gesucht habe. ......

R
r.wloch

13.12.2017 um 21:17 Uhr

Denke mal die erste Antwort ist für den oder die Fragende/n nicht zielführend. Es ist aber bestimmt bekannt das das Amt des BR ein Ehrenamt ist und nicht eine Aufgabe die zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der betreffenden Person fällt. Ergo würde ich als BR das Thema auf die Tagesordnung bringen ein Beschluss drüber fassen...damit es amtlich ist. Der Personalabteilung mitteilen, wie der Sachstand ist und wie es der BR als Gremium sieht. Sollte die Personalabteilung jedoch anderer Ansicht sein, sie man sich den über den AG gezwungen. Und der BR müsste hier rechtlich der Sache nach gehen das die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist. Dies ist so weil es nicht der Hauptpflicht des Arbeitnehmers betrifft.

G
ganther

14.12.2017 um 00:39 Uhr

der AG muss ja nur zahlen, was an BR Zeiten auch tatsächlich erforderlich ist. Daher kann der AG auch durchaus nachfragen und sich die Erforderlichkeit nachweisen lassen. Die Idee von r.wloch mit dem Beschluss finde ich gut. So steht das einzelne Mitglied nicht alleine da. Wo ich noch nicht ganz dabei bin ist das Thema "Und der BR müsste hier rechtlich der Sache nach gehen das die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist." Leistungs- und Verhaltenskontrolle darf der AG machen. Ein Mitbestimmungsrecht ist erst gegeben, wenn er dafür Technik nutzt (87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und das sehe ich hier noch nicht

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