Erstellt am 07.12.2017 um 09:15 Uhr von Mercyful
Hallo Katzenauge,
ist unter Vollversammlung eine Betriebsversammlung gemeint? Dann greift natürlich $44 BetrVG =>
"§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern."
Beim Frühstück für die Mitarbeiter durch die Mitarbeitervertretung (= Betriebsrat???) greift der 44er dann aber nicht, da es ja keine sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlung ist.
Erstellt am 07.12.2017 um 10:30 Uhr von Katzenauge
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
Ich vergaß zu erwähnen, dass es sich um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt. Für ihn gilt das BetrVG nicht, analog die MAVO. Hier finde ich bis dato nichts :/
LG
Erstellt am 07.12.2017 um 11:03 Uhr von bürgermeister
Warum greift bei einem kirchlichen AG nicht das BetrVG?
Erstellt am 07.12.2017 um 11:20 Uhr von AlterMann
Erstellt am 07.12.2017 um 11:32 Uhr von AlterMann
Hallo Katzenauge, schau mal z.B. hier:
www.diag-mav-freiburg.de/html/media/dl.html?v=175517
Danach findet die MAV normalerweise in der Arbeitszeit statt und ist dann unzweifelhaft Arbeitszeit. Etwas uneindeutiger ist es bei Schichtbetrieben.
Ich nehme mal stark an, dass die grundlegenede Regel: MAVersammlung in der Arbeitszeit = Arbeitzeit in jedem kirchlichen Betrieb gilt. Eigentlich müsste da auch bei Euch in einem Papier des Dachverbandes was zu finden sein.
Ein Frühstück mit der MAV dürfte nicht unter den Begriff MAVersammlung fallen, allenfalls unter das Recht des Einzelnen, die MAV aufsuchen zu dürfen. Ob das dann in diesem Fall Arbeitszeit ist? Ich vermute mal stark: Nein.
Erstellt am 07.12.2017 um 15:36 Uhr von Katzenauge
Vielen Dank für den link. Freiburg ist nicht "meine" zuständige Diözese, aber so bin ich auf den § 21 gekommen und kann für Köln einen Ansprechpartner suchen, da in unserer MAVO es nicht so ausführlich beschrieben ist.
Recht des Einzelnen, die MAV aufzusuchen ist ein schöner Gedanke/Begründung: mal sehen, ob unser Arbeitgeber uns so entgegen kommt :)
LG