Erstellt am 04.12.2017 um 11:22 Uhr von erbsenzähler
guckst du:
https://www.betriebsrat.com/br-forum/63211/anhoerung-an-mitarbeiter-weitergeben
Erstellt am 04.12.2017 um 14:22 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Für die vorsichtigen und/oder konfliktscheuen Betriebsräte gibt es dann noch den Mittelweg: Das Vollzitat (unter Auslassung fremder personenbezogener Daten) in der Erwiderung.
"Sie haben uns zu der beabsichtigten Kündigung von Herrn A. folgendes mitgeteilt: "[Text der Anhörung]"
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung.
Dieses Schreiben darf der BR dem AN auf jeden Fall zur Verfügung stellen, siehe § 102 (4) BetrVG.
TOP Antwort
Erstellt am 04.12.2017 um 18:16 Uhr von basilica
Nach § 102 Abs 2 "soll" der BR den zu kündigenden Kollegen hören. "Sollen" heißt in der Juristerei fast so viel wie "müssen". Regelmäßiges Unterlassen dieser Beratung mit dem zu kündigenden Kollegen ist jedenfalls eine schwere Amtspflichtverletzung (Erfurter Kommentar § 102 BetrVG Rn 23). Selbstverständlich muß der Kollege über alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollständig in Kenntnis gesetzt werden. Wie anders sollte er dazu Stellung nehmen können?! Betriebsgeheimnisse und persönliche Angelegenheiten Dritter, über die ein BR zu schweigen hätte, sind in einer Kündigungsbegründung des AG ja wohl kaum zu erwarten. Es kommt oft genug vor, daß die vom AG vorgeschobenen Kündigungsgründe ohne Hand und Fuß sind. Dafür darf es keinen Freifahrschein geben.
Erstellt am 05.12.2017 um 08:38 Uhr von ChristianMöller
erstmal danke für die Antworten, leider helfen diese mir Null weiter.
Anhörung und Stellungnahme an den AG haben wir hinter uns, der Anwalt des AN will vom BR das Anhörungsschreiben welches der BR vom AG erhalten hat.
Die Frage ist nun:
welcher § sagt uns wie wir da verfahren dürfen müssen sollten?!
Danke
@erbsenzähler
- danke für den Link, hatte ich auch schon durch, aber dort widersprechen sich auch alle, obwohl es eine tendenz zu es nicht rausgeben gibt.
@Challenger
- wir haben bereits alles hinter uns, die Anhörung wie unsere Stellungnahme an den AG, der Anwalt des AN will die Anhörung von uns haben.
"Dieses Schreiben darf der BR dem AN auf jeden Fall zur Verfügung stellen, siehe § 102 (4) BetrVG." hier steht das der AG die Stellungnahme an den AN geben muss, nichts vom BR, zumindest seh ich dies so
@basilica
- wir haben die Anhörung und die Stellungnahme an den AG bereits hinter uns.
wie gesagt, der Anwalt des AN will die Anhörung die der BR vom AG bekommen hat von uns haben.
Erstellt am 06.12.2017 um 18:51 Uhr von basilica
Was nicht verboten ist, das ist erlaubt. Im BetrVG sind die Geheimhaltungsverpflichtungen der BR-Mitglieder - soweit ich sehe - in
§ 79
§ 80 Abs. 4
§ 82 Abs. 2
§ 83 Abs. 1
§ 99 Abs. 1
§102 Abs. 2 S. 5 iVm. § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
§ 107 Abs 3
§ 120
geregelt.
Da ist nirgendwo zu finden, daß die Mitteilung des AG an den BR bzgl der Kündigungsgründe vor dem betroffenen AN geheim zu halten wäre.
Das würde auch mit dem Akteneinsichtsrecht (§ 83 BetrVG) nicht harmonieren. Der AG wird in der Personalakte die Mitteilung an den BR mit den Kündigungsgsgründen abgeheftet haben. Diese Mitteilung braucht er ggf. in einem Kündigungsschutzprozeß. Gem. Fitting (§ 83 Rn 11) darf sich der AN bei Einsicht in seine Akten auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
Ich wüßte wirklich nicht, was dagegen sprechen könnte, dem Kollegen die vom AG genannten Kündigungsgründe eins zu eins mitzuteilen. § 28 oder § 32 BDSG? Das paßt doch nicht. KSchG § 1 Abs 3 verpflichtet den AG sogar zur Herausgabe der Daten anderer AN.
Und spätestens im Kündigungsschutzprozeß erfährt der AN ohnehin die Kündigungsgründe.
Ich würde einfach nur den betreffenden Kollegen fragen, ob Ihr die vom AG genannten Kündigungsgründe an Anwalt xy weitergeben sollt/dürft. Wenn der Kollege ja sagt, ist alles klar.