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Anwalt für den Betriebsrat

B
Berlin2024
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo zusammen,

es gibt einen Fall in der Belegschaft, bei der eine Person aus der obersten Führungsebene der sexuellen Belästigung beschuldigt wird. Wir würden nun gerne einen Anwalt hinzuziehen, allein um den Rahmen der Handlungsmöglichkeiten zu verstehen. Soweit mir bekannt, muss der Geschäftsführung bei Nachfrage offen gelegt werden, warum der Anwalt beauftragt wurde. Das wünscht sich die betroffene Person aber nicht. Es soll also nicht bekannt gemacht werden, warum der Anwalt beauftragt wird. Gibt es hier also noch einen anderen Weg?

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Community-Antworten (6)

P
petermännchen

20.03.2024 um 11:28 Uhr

Ja, in dem die betroffene Person sich selbst kümmert oder aber es einfach gewähren lässt.

R
RudiRadeberger

20.03.2024 um 11:54 Uhr

Das ist Strafrecht und ein relatives Antragsdelikt, also siehe Antwort petermännchen.

OH
Olav HB

20.03.2024 um 13:22 Uhr

Als BR ist man hier relativ aus dem Spiel. An erster Stelle steht m.E. die Aufgabe die betreffende Mitarbeiterin bzw der betreffende Mitarbeiter beratend zur Seite zu stehen. Sicher, es betrifft hier u.U. eine Straftat, da ist die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig, aber für ein Opfer von grenzüberschreitendes Verhalten ist es, noch viel mehr als die Strafverfolgung (die aus eine Reihe von Gründe nicht immer so verläuft wie man das gerne sehen würde), wichtig deutlich zu wissen, man steht nicht alleine.

Dazu braucht der BR keinen Anwalt, das ist einfach pur menschliches Verhalten.

Der BR kann im Spiel kommen, wenn es ein formelle Beschwerde nach §85 BetrVG gibt. In diesem Fall muss der BR, wenn sie die Beschwerde für berechtigt hält, dem Arbeitgeber auffordern Abhilfe zu schaffen. Sieht der Ag die BEschwerde als nicht berechtigt an, geht man in der Einigungsstelle. Hier wird dann NICHT enstchieden was der AG machen muss, sondern nur ob die Beschwerde berechtigt ist, wonach der AG seitens der Einigungsstelle gezwungen wird Abhilfe zu schaffen. Da ist der BR dann wieder im Boot insofern die arbeitsrechtliche Folgen für den (im Augenblick noch vermeintlichen) Täter zum Teil die Mitbestimmung unterliegen.

Ultima Ration ist dann natürlic die Forderung des BRs zur Entfernung einer den Betriebsfrieden störenden Mitarbeiter. Diese wirklich letzte Maßnahme muss aber in den meisten Fälle dann vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden, vor Allem dann, wenn der AG zum Anfang der Vorwurf als solches nicht ernst genommen hat.

Alles in Allem sind das meist Verfahren die sich nicht in ein bis zwei Wochen erledigen lassen, schließlich hat auch der (vermeintlichen) Täter ein berechtigten Anspruch seine/ihre Sicht des Vorfalls (der Vorfälle) zu schildern.

Das Problem, grundsätzlich, in Fälle von grenzüberschreitenden Verhalten ist die Beweislast. Wenn Aussage gegen Aussage steht, es also keine Zeugen gibt, muss ein Opfer sich darauf einstellen, in ihre/seine Integrität in Frage gestellt zu werden. Da komme ich dann wieder an mein Anfangsstatement, das Opfer muss wissen, es gibt Menschen die mir glauben und die mir beistehen.

So oder so, ihr braucht als BR viel Taktgefühl und musst während ihr die Anschuldigungen sehr ernst nimmt trotzdem aufpassen, ein (vermeintlichen) Täter nicht sofort für schuldig zu erklären. Das ist schwer, manchmal wird das von außen auch nicht ganz verstanden, aber es entspricht den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung.

Ich wünsche euch viel Taktgefühl in diese schwierige Situation

M
Meph1977

20.03.2024 um 13:38 Uhr

Ich möchte da noch etwas Anmerken. Mal von der Annahme ausgehend die Vorwürfe treffen zu hat hier der BR dennoch keine rechtliche Möglichkeit die Entfernung zu erzwingen. Es handelt sich um einen Leitenden Angestellten und für die ist der BR nicht zuständig folglich kann er auch nicht dessen Entfernung verlangen. Das heist er kann schon kann es aber nicht durchsetzen.

Bleibt zu hoffen das der Rest der Führungsebene genug Hirn hat um den zu entfernen. Wie gesagt alles unter der Vorraussetzung das die Vorwürfe zutreffen.

OH
Olav HB

20.03.2024 um 14:05 Uhr

@Meph1977: Stimmt, habe ich überlesen.

R
RudiRadeberger

20.03.2024 um 15:34 Uhr

Es gibt Behörden und Organe, die befugt sind, sich mit solchen Sachen zu beschäftigen. Außer ein offenes Ohr anzubieten, würde ich als BR nichts tun. Wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten, hat das die entsprechenden Konsequenzen. Und sollten sie nicht bewahrheiten, möchte ich weder als BR noch als Mensch an der sozialen Hinrichtung der Person beteiligt gewesen sein.

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