Erstellt am 20.11.2017 um 20:39 Uhr von basilica
§ 83 Abs 2 BetrVG enthält keine Frist für eine Gegendarstellung. Ob dem Kollegen gekündigt werden kann, hängt natürlich davon ab, inwieweit die Abmahnungen gerechtfertigt sind. Sind sie ungerechtfertigt, kann selbstverständlich nicht gekündigt werden. Der AN kann dann sogar auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte klagen. Bei schwerwiegenden Verfehlungen kann auch ohne Abmahnung - ggf fristlos - gekündigt werden. IdR ist aber vor einer Kündigung zumindest eine einmalige Abmahnung des betreffenden Fehlverhaltens erforderlich.
Erstellt am 20.11.2017 um 23:19 Uhr von Challenger
Zitat :
Ein Kollege im Angestelltenverhältnis hat vor kurzen 3 Abmahnungen für drei verschiedene Vorkommnisse bekommen !!!
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Um welche Vorkommnisse handelt es sich denn ?
Ergänzend zu basilica :
1. Die Gründe für die Abmahnungen kann der Kollege jederzeit, also auch in einem späteren Kündigungsschutzprozess bestreiten. Dann obliegt dem AG die Darlegung- und Beweislast, dass die Abmahnungen zu recht ausgesprochen wurden.
2. Gegendarstellungen zu Abmahnungen haben den Vorteil, dass diese dem BR in einem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG zusammen mit den Abmahnungen vorgelegt werden müssen. Legt der AG dem BR nur die Abmahnung vor, ist das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG mangelhaft mit der Folge, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
3. Wenn die Abmahnungen jedoch erkennbar an den Haaren hebeigezogen sind, wäre es sogar besser zu schweigen und nach Ziffer 1 zu verfahren.
Erstellt am 21.11.2017 um 07:16 Uhr von Erbsenzähler
@basilica
Zitat basilica: "§ 83 Abs 2 BetrVG enthält keine Frist für eine Gegendarstellung."
Was hat die Einsicht in Personalakten mit der Zeitpunkt der Erstellung der Gegendarstellung zu tun?
Erstellt am 21.11.2017 um 22:51 Uhr von basilica
Wortlaut des zweiten Absatzes § 83 BetrVG:
"Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen."
Das ist die gesetzliche Grundlage für das Recht auf Gegendarstellung. Im Fitting (§ 83 BetrVG Rn 14) wird das Wort "Gegenvorstellung" statt"Gegendarstellung" verwendet, dürfte aber dasselbe meinen. Die §§ 81-86a BetrVG gelten unabhängig von der Existenz eines Betriebsrates für alle AN (Fitting § 81 BetrVG Rn 1f).