Erstellt am 17.04.2007 um 10:52 Uhr von Heinz
Hallo Thalida,
der Bestand einer Abmahnung hängt immer ein bißchen von dem gerügten Verhalten ab, normalerweise verliert eine Abmahnung nach 2 Jahren ohne weitere Beanstandung ihre Wirkung. Meines Wissens muss nicht in der Abmahnung stehen, wie lange sie gültig ist.
Erstellt am 17.04.2007 um 11:22 Uhr von baccus
Hallo,
Thalia
Eine Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich wirksam ausgesprochen werden.
Derjenige, der die Abmahnung ausspricht oder unterschreibt, muss vom Arbeitgeber hierzu bevollmächtigt sein. Andernfalls ist die Abmahnung unwirksam.
Zwischen der abgemahnten Vertragsverletzung und der Abmahnung darf kein zu langer Zeitraum liegen.
Da die Abmahnung nach einem gewissen Zeitraum ihre Warnfunktion verliert, ist sie vom Arbeitgeber nach Ablauf dieses Zeitraums unaufgefordert aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Dauer des Zeitraums hängt von der Schwere des abgemahnten Verhaltens ab. Feste Fristen existieren allerdings nicht. Daher ist es sinnvoll, in einer Betriebsvereinbarung Fristen festzulegen, nach deren Ablauf eine Abmahnung spätestens aus der Personalakte zu entfernen ist
mfg baccus
Erstellt am 17.04.2007 um 11:26 Uhr von Mona-Lisa
@baccus,
wo steht das, das ein AG "unaufgefordert" eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss?
Eine Betriebsvereinbarung kann nur auf freiwilliger Basis mit dem AG abgeschlossen werden. Und die meisten stellen sich da auf die sture Seite.
Warum sollen sie sich in Angelegenheiten, in der der BR kein Mitspracherecht hat (Abmahnungen!) die Butter vom Brot nehmen lassen? ;-))
Erstellt am 17.04.2007 um 12:25 Uhr von voto
@Mona-Lisa
Das mit der BV erscheint mir eine Sinnvolle Sache. Wer mit seinem AG kann, der sollte hier auch Chancen haben dies in einer BV festzuhalten. Es sind ja nicht alle AG bösartig. :-)
@Thalida
Hier ist noch mal ein Link wo Du alles über die Abmahnung nachlesen kannst:
http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVII/Arbeitsrecht_73/arbeitsrecht_73.html
Erstellt am 17.04.2007 um 13:27 Uhr von baccus
@Mona-Lisa
Abmahnungen oder Betriebsbußen sind auf Verlangen des Arbeitnehmers aus der Personalakte zu entfernen. Der Entfernungsanspruch kann vom Arbeitnehmer im Klagewege vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Er sollte aber zuvor alle innerbetrieblichen Möglichkeiten ausschöpfen (schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung, Einschaltung des Betriebsrats).
BV mit GL ist bei uns fest instaliert!
Erstellt am 17.04.2007 um 13:37 Uhr von waschbär
thalida,
ganz klares NEIN, auf deine Frage bezogen. Aber es gibt die Richterliche meinung das eine Abmahnung nach einer weile gegenstandslos ist .
Aber das ist mehr oder weniger "eine meinung". Genau genommen kann eine Abmahnung bis "Ewig" in deiner Akte bleiben (ob nun mit absicht oder aus mangelder Aktenpflege). Deshalb hat ja der AN auch das Recht auf einsicht in seine Personalakte.
Erstellt am 17.04.2007 um 17:45 Uhr von packer
@ baccus
unaufgefordert durch aufforderung des AN?
ich glaube, hier hat mona-lisa schon das richtige gespür gehabt :)
ich sollte noch anfügen, daß nur rechtswidrige! abmahnungen die entfernung durch den arbeitnehmer gerechtfertigen, das stellt dann natürlich das gericht im zweifelsfalle fest.
ich kann da nur das schmale bändchen "die abmahnung" aus dem rieder verlag empfehlen!
ISBN 3-931165-77-9
gruß,
packer
Erstellt am 17.04.2007 um 21:12 Uhr von peters
Ich muss schon mal schmunzeln über den Abmahnungsgrund, dass "eine Person sehr laut gegenüber einer anderen wurde."
Was ist "zu laut"?
Wie wurde das dokumentiert?
War da jemand mit einem Schallpegelmesser dabei?
Ich denke, wenn die Abmahnung wirklich so banal und subjektiv begründet wurde, würde ich sie in Ruhe in den Akten schlummern lassen. Wie schon erwähnt, nach etwa 2 Jahren ohne weitere "Vorfälle" wird eine Abmahnung in der Regel als nicht mehr relevant betrachtet. Auch wenn sie weiterhin noch in den Akten ist.
Erstellt am 17.04.2007 um 22:49 Uhr von Urmel
@peters
Und was ist, wenn die Abmahnung dazu dienen soll, als 1. Stufe zu einer Kündigung zu dienen, vor allem, wenn es schwierig ist, den betreffenenden AN "loszuwerden" (hier BRM)?
Der Fall: der AN soll einem Patienten gegenüber einen "unhöflichen Ton" angeschlagen haben (also relativ banaler Grund, zudem noch völlig aus der Luft gegriffen). Abmahnung wird erteilt. Kurze Zeit später erfolgt eine 2. Abmahnung aus dem gleichen Grund. Und nun?
Erstellt am 17.04.2007 um 23:16 Uhr von sphinx
@ Urmel,
Erfahrungsmodus an:
Das Gericht prüft bei der Kündigungsschutzklage ja gleich mit, ob die vorherigen Abmahnungen berechtigt und formgerecht usw. waren.
Die Chance ist hier günstiger eine Unstimmigkeit zu entdecken, die positiv für
den Ausgang der Klage ist, als gleich gegen die Abmahnung eines BR vorzugehen.
Dies eröffnet dem AG nämlich eine Lernmöglichkeit, wie er künftige Abmahnungen abzufassen hat.
Das BRM sollte allerdings sich selbst soviel wie möglich über den Vorfall notieren.
LG :-)
Erstellt am 18.04.2007 um 00:32 Uhr von peters
Urmel,
sphinx hat's schon geschildert:
Wenn man JETZT gegen die Abmahnung vorgeht, wird der Arbeitgeber ganz schnell eine neue, bessere nachschieben. Er wird sich z.B. den Sachverhalt durch Zeugen (Patient) bestätigen lassen.
Da würde ich lieber die "schwache" Abmahnung in der Personalakte schlummern lassen. Sollte es dann irgendwann mal weitere Probleme geben, wird die jetzige Abmahnung ebenfalls unter die Lupe genommen. Wenn die vom Arbeitsrichter dann verworfen wird, wird möglicherweise damit auch die geplante Kündigung gekippt.
Und zu jenem Zeitpunkt - irgendwann mal - ist der jetzige Zeuge vielleicht gar nicht mehr auffindbar oder kann sich nicht mehr erinnern.
Der Tipp von sphinx ist noch wichtig: eigene Aufzeichnungen, evtl. Zeugenaussagen oder Gegenbeweise sammeln und aufbewahren.
Auch wenn es seltsam klingt: manchmal ist es vorteilhaft, eine Abmahnung NICHT aus der Akte entfernen zu lassen.