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BEM Gespräch mit wg langer Krankheit

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liebeUschi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

haben als BR das erste BEM Gespräch. Eingeladen wurde nur der MA ( auch BR M), wobei Hausleiter und deren Chef das Gespräch führen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass nur mit dem Einverständnis des MA s diese Maßnahme durchgeführt werden kann. Auf der Einladung des MA s gab es ein Kästchen zum Ankreuzen, dass der MA kein BR M hinzuziehen möchte. Der MA schrieb allerdings den Namen des BRV und setzte den AG somit in Kenntnis, wer mit ihm dort erscheinen wird.

Meine Frage: Wir haben keine BV und keine SBV, da wir offiziell nur eine Schwerbeschädigte mit dem GdB von 30 haben. Was muss ich als BRV beachten und welche Fragen können wir erwarten?

Der MA hat einen GdB von 30 und eine Gleichstellung wurde vom Arbeitsamt abgelehnt aufgrund seiner BR Tätigkeit.

Vielen Dank schonmal Uschi

1.53604

Community-Antworten (4)

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krambambuli

01.11.2017 um 13:27 Uhr

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liebeUschi

01.11.2017 um 13:34 Uhr

Hallo Krambambuli, lt. Einladung ein BEM ( Informations- und Beratungsgespräch ), AN möchte mit geringerer (halber) Arbeitszeit stufenweise beginnen. Legt der Arzt fest ..Krankenrückkehrgespräche führt allein der Hausleiter

K
krambambuli

01.11.2017 um 18:49 Uhr

Sprecht lieber erst mit dem AG, wie das ganze laufen soll (Mitbestimmung ).

I
ickederdicke

02.11.2017 um 09:26 Uhr

"Der MA hat einen GdB von 30 und eine Gleichstellung wurde vom Arbeitsamt abgelehnt aufgrund seiner BR Tätigkeit" Dies ist nicht regelkonform, sogar unkündbare Beamte haben die Gleichstellung zu bekommen. Hier sollte sich der Kollege mal beraten lassen und Neuantrag ( für Widerspruch wird es wohl zu spät sein) stellen. Das Mandat BR ist schliesslich endlich. "Auch bei Beamten auf Lebenszeit sowie unkündbaren Angestellten und Arbeitern (auch Mandatsträger wie z.B. BR, PR, SBV) kann trotz deren besonderer Rechtsstellung die Hilfe des Schwerbehindertenrechts zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes durch eine Gleichstellung angezeigt sein, wenn der behinderte Mensch besondere Umstände vorträgt." Quelle : schwbv.de

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