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Mitarbeiter einschüchtern

KK
KUNO Kimba
Jan 2018 bearbeitet

Moin, ich brauche mal eure Hilfe. Wir haben kommenden Monat Betriebsversammlung und nun versuchen unsere Verkaufsleiter die Mitarbeiter einzuschüchtern nach dem Motto- wer geht hin -

  • der Verkauf muss weiter laufen - usw. wie können wir dieses Verhalten Abmahnen
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Community-Antworten (16)

K
kratzbürste

26.10.2017 um 12:36 Uhr

Mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und ihn auffordern, den Verkaufsleiter zur Einhaltung der Rechte des BR zu verdonnern. An die Friedenspflicht erinnern und auch den § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ins Spiel bringen, wenn der Arbeitgeber keine Einsicht zeigt.

C
Challenger

26.10.2017 um 13:39 Uhr

Ich würde §78 BetrVG bevorzugen. Hier kann der BR mit einer einstweiligen Verfügung um die Ecke kommen.

P
Pjöööng

26.10.2017 um 14:02 Uhr

Wenn man den Arbeitgeber gerichtlich zu einer Unterlassung auffordern lassen will, dann mus man sehr konkret beschreiben, was er zu unterlassen hat. Was soll er denn unterlassen? Das Erstellen eines Einsatzkonzeptes für diesen Tag?

Ich sehe hier auch ein Versäumnis des Betriebsrates der hier versäumt hat im Vorfeld der Betriebsversammlung mit dem Arbeitgeber zu besprechen, wie sichergestellt werden soll, dass alle an der Betriebsversammlung teilnehmen können, die das möchten. Wenn man einen Verkauf im Haus hat kann das bedeuten dass der Verkauf für diese Zeit geschlossen werden muss. Oder man macht Teilversammlungen...

M
Moreno

26.10.2017 um 15:04 Uhr

Ein Gespräch mit dem AG sollte hier genügen damit diese Verkaufsleiter ganz ganz lieb werden :-)

C
Challenger

27.10.2017 um 03:54 Uhr

Zitat Pjöööng : Wenn man den Arbeitgeber gerichtlich zu einer Unterlassung auffordern lassen will, dann mus man sehr konkret beschreiben, was er zu unterlassen hat.


Zweifellos richtig. Aber ich habe ja auch nicht behauptet, dass mit der EV eine Unterlassung verfolgt werden soll. Mit einer EV kann man nämlich nicht nur eine Unterlassung verfolgen, sondern auch, dass dem AG aufgegeben wird, eine Handlung vorzunehmen, oder die Vornahme einer Handlung zu dulden.

KK
KUNO Kimba

27.10.2017 um 09:22 Uhr

Danke für Eure Antworten und Hilfe Ich muss noch erklären es ist unsere 2. Betriebsversammlung wir sind noch frisch im Amt . Darum auch die Böckchen der Verkaufsleiter

P
Pjöööng

27.10.2017 um 11:03 Uhr

Welche Handlung vorzunehmen oder zu dulden würde man dem Arbeitgeber hier aufgeben wollen?

C
Challenger

27.10.2017 um 13:48 Uhr

Zitat Pjöööng : Welche Handlung vorzunehmen oder zu dulden würde man dem Arbeitgeber hier aufgeben wollen?


Der Antrag könnte zB lauten : " Der/dem Beteiligten zu 2 (AG) wird aufgegeben, die ungehinderte Teilnahme der AN an der am XXXXX anberaumten Betriebsversammlung zu dulden." Ein versierter Anwalt wird jedoch schon wissen, wie ein entsprechender Antrag formuliert werden muß. Natürlich sollte der BR zuvor ein klärendes Gespräch mit dem AG suchen, was auf jeden Fall zu empfehlen ist.

P
Pjöööng

27.10.2017 um 15:23 Uhr

Challenger, die Arbeitsgerichte haben nicht die Aufgabe, die Gesetze vorzulesen. Das was Du dem Arbeitgeber aufgeben willst, steht bereits im BetrVG. Was soll da eine einstweilige Verfügung?

Außerdem ist das doch auch völlig unkonkret was Du da forderst. Wie soll der Arbeitgeber denn dann wissen, was er zu tun und was er zu unterlassen hat?

Und auf Grund einer vagen Vermutung ("der Arbeitgeber könnte vielleicht ...) wirst Du auch nie und nimmer eine Einstweilige bekommen.

G
ganther

27.10.2017 um 16:11 Uhr

Challenger

der von Dir formulierte Antrag wäre es sicher nicht, denn dieser wäre nicht vollstreckbar, da nicht hinreichend bestimmt. Bin ganz bei Pjöööng: Du musst hier schon mehr vortragen können

C
celestro

28.10.2017 um 13:45 Uhr

"Bin ganz bei Pjöööng: Du musst hier schon mehr vortragen können"

Ich ebenfalls ... vor allem kann ich in Fragen / Aussagen wie "wer geht hin -

  • der Verkauf muss weiter laufen-" noch keine Einschüchterung erkennen.

Sofern sich die AN davon aber dennoch einschüchtern lassen, sollte man über anderes nachdenken, als zum Gericht zu rennen.

C
Challenger

28.10.2017 um 23:08 Uhr

Zitat Pjöööng : Außerdem ist das doch auch völlig unkonkret was Du da forderst.

Zitat ganther : der von Dir formulierte Antrag wäre es sicher nicht, denn dieser wäre nicht vollstreckbar, da nicht hinreichend bestimmt.


Was an dem Antrag völlig unkonkret, oder nicht hinreichend bestimmt sein soll, wurde von Euch allerdings nicht einmal im Ansatz begründet.

G
ganther

29.10.2017 um 01:19 Uhr

dann setzt dich mal mit Vollstreckbarkeit von Urteilen auseinander....

C
Challenger

29.10.2017 um 03:01 Uhr

Zitat ganther : dann setzt dich mal mit Vollstreckbarkeit von Urteilen auseinander....


Mit welchen Urteilen ? Übrigens. Verfahren nach dem BetrVG sind Beschlussverfahren und keine Urteilsverfahren.

G
ganther

30.10.2017 um 14:59 Uhr

ich mache jetzt mit Dir keine Weiterbildung in der ZPO. Aber aus dem Vollstreckungsrecht kommen die Anforderungen an die Tenorierung von Urteilen. Und ja ich habe hier bewusst von Urteilen gesprochen, da man zu Urteilen eben das meiste zu diesem Thema findet und eben gleiches für andere vollstreckbare Entscheidungen des Gerichtes gilt.

KK
KUNO Kimba

01.11.2017 um 09:47 Uhr

danke für eure Hilfe es ist nur immer wieder schade ,das am Thema vorbei gestritten wird

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