Erstellt am 26.10.2017 um 10:36 Uhr von kratzbürste
Mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und ihn auffordern, den Verkaufsleiter zur Einhaltung der Rechte des BR zu verdonnern.
An die Friedenspflicht erinnern und auch den § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ins Spiel bringen, wenn der Arbeitgeber keine Einsicht zeigt.
Erstellt am 26.10.2017 um 11:39 Uhr von Challenger
Ich würde §78 BetrVG bevorzugen. Hier kann der BR mit einer einstweiligen Verfügung um die Ecke kommen.
Erstellt am 26.10.2017 um 12:02 Uhr von Pjöööng
Wenn man den Arbeitgeber gerichtlich zu einer Unterlassung auffordern lassen will, dann mus man sehr konkret beschreiben, was er zu unterlassen hat. Was soll er denn unterlassen? Das Erstellen eines Einsatzkonzeptes für diesen Tag?
Ich sehe hier auch ein Versäumnis des Betriebsrates der hier versäumt hat im Vorfeld der Betriebsversammlung mit dem Arbeitgeber zu besprechen, wie sichergestellt werden soll, dass alle an der Betriebsversammlung teilnehmen können, die das möchten. Wenn man einen Verkauf im Haus hat kann das bedeuten dass der Verkauf für diese Zeit geschlossen werden muss. Oder man macht Teilversammlungen...
Erstellt am 26.10.2017 um 13:04 Uhr von moreno
Ein Gespräch mit dem AG sollte hier genügen damit diese Verkaufsleiter ganz ganz lieb werden :-)
Erstellt am 27.10.2017 um 01:54 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Wenn man den Arbeitgeber gerichtlich zu einer Unterlassung auffordern lassen will, dann mus man sehr konkret beschreiben, was er zu unterlassen hat.
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Zweifellos richtig. Aber ich habe ja auch nicht behauptet, dass mit der EV eine Unterlassung verfolgt werden soll. Mit einer EV kann man nämlich nicht nur eine Unterlassung verfolgen, sondern auch, dass dem AG aufgegeben wird, eine Handlung vorzunehmen, oder die Vornahme einer Handlung zu dulden.
Erstellt am 27.10.2017 um 07:22 Uhr von KUNO Kimba
Danke für Eure Antworten und Hilfe
Ich muss noch erklären es ist unsere 2. Betriebsversammlung wir sind noch frisch im Amt . Darum auch die Böckchen der Verkaufsleiter
Erstellt am 27.10.2017 um 09:03 Uhr von Pjöööng
Welche Handlung vorzunehmen oder zu dulden würde man dem Arbeitgeber hier aufgeben wollen?
Erstellt am 27.10.2017 um 11:48 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Welche Handlung vorzunehmen oder zu dulden würde man dem Arbeitgeber hier aufgeben wollen?
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Der Antrag könnte zB lauten :
" Der/dem Beteiligten zu 2 (AG) wird aufgegeben, die ungehinderte Teilnahme der AN an der am XXXXX anberaumten Betriebsversammlung zu dulden."
Ein versierter Anwalt wird jedoch schon wissen, wie ein entsprechender Antrag formuliert werden muß.
Natürlich sollte der BR zuvor ein klärendes Gespräch mit dem AG suchen, was auf jeden Fall zu empfehlen ist.
Erstellt am 27.10.2017 um 13:23 Uhr von Pjöööng
Challenger, die Arbeitsgerichte haben nicht die Aufgabe, die Gesetze vorzulesen. Das was Du dem Arbeitgeber aufgeben willst, steht bereits im BetrVG. Was soll da eine einstweilige Verfügung?
Außerdem ist das doch auch völlig unkonkret was Du da forderst. Wie soll der Arbeitgeber denn dann wissen, was er zu tun und was er zu unterlassen hat?
Und auf Grund einer vagen Vermutung ("der Arbeitgeber könnte vielleicht ...) wirst Du auch nie und nimmer eine Einstweilige bekommen.
Erstellt am 27.10.2017 um 14:11 Uhr von ganther
Challenger
der von Dir formulierte Antrag wäre es sicher nicht, denn dieser wäre nicht vollstreckbar, da nicht hinreichend bestimmt. Bin ganz bei Pjöööng: Du musst hier schon mehr vortragen können
Erstellt am 28.10.2017 um 11:45 Uhr von celestro
"Bin ganz bei Pjöööng: Du musst hier schon mehr vortragen können"
Ich ebenfalls ... vor allem kann ich in Fragen / Aussagen wie "wer geht hin -
- der Verkauf muss weiter laufen-" noch keine Einschüchterung erkennen.
Sofern sich die AN davon aber dennoch einschüchtern lassen, sollte man über anderes nachdenken, als zum Gericht zu rennen.
Erstellt am 28.10.2017 um 21:08 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Außerdem ist das doch auch völlig unkonkret was Du da forderst.
Zitat ganther :
der von Dir formulierte Antrag wäre es sicher nicht, denn dieser wäre nicht vollstreckbar, da nicht hinreichend bestimmt.
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Was an dem Antrag völlig unkonkret, oder nicht hinreichend bestimmt sein soll, wurde von Euch allerdings nicht einmal im Ansatz begründet.
Erstellt am 28.10.2017 um 23:19 Uhr von ganther
dann setzt dich mal mit Vollstreckbarkeit von Urteilen auseinander....
Erstellt am 29.10.2017 um 02:01 Uhr von Challenger
Zitat ganther :
dann setzt dich mal mit Vollstreckbarkeit von Urteilen auseinander....
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Mit welchen Urteilen ?
Übrigens. Verfahren nach dem BetrVG sind Beschlussverfahren und keine Urteilsverfahren.
Erstellt am 30.10.2017 um 13:59 Uhr von ganther
ich mache jetzt mit Dir keine Weiterbildung in der ZPO. Aber aus dem Vollstreckungsrecht kommen die Anforderungen an die Tenorierung von Urteilen. Und ja ich habe hier bewusst von Urteilen gesprochen, da man zu Urteilen eben das meiste zu diesem Thema findet und eben gleiches für andere vollstreckbare Entscheidungen des Gerichtes gilt.
Erstellt am 01.11.2017 um 08:47 Uhr von KUNO Kimba
danke für eure Hilfe
es ist nur immer wieder schade ,das am Thema vorbei gestritten wird