Vergünstigung für Mitarbeiter
Hallo,
wir, der Betriebsrat, haben für unsere Mitarbeiter bei einigen Firmen (Freizaitpark/Schwimmbädern) angefragt, ob unsere Mitarbeiter dort günstigeren Eintritt bekommen. dieses wurde auch größtet Teils ermöglicht. Nun meint unser AG, das das nicht erlaubt ist und er möchte, das wir das sofort einstellen. in wie weit können wir soetwas aushandeln, was dürfen wir nicht?
Community-Antworten (7)
22.06.2010 um 14:51 Uhr
nach dem BetrVG gehört dies sicher nicht zu euren Aufgaben! Schuster bleib bei deinen Leisten
22.06.2010 um 14:57 Uhr
@driverHA, es gibt da in der tat etwas wo der AG recht hat, Steuerlicher vorteil.... Das ist oft der Grund warum Parkplätze auf dem Firmengelände nur gegen Geld den Mitarbeiter gegeben werden. Geldwertervorteil....
Warum das nun bei sowas so ist weis ich nicht ? Aber ist es nicht üblich das die Firma fragt wo und ob es Günstiger ist ? Ich weis noch wir hatten Damals "Mitarbeitervorteile..." Das war so ein Internet link, da konnenten sich die MAs mit ihrem Anmeldedaten ein loggen und "Günstiger einkaufen".
der link ist http://www.mitarbeitervorteile.de/
Vieleicht könnt ihr ja was mit dem AG zusammen für die Belegschaft was erschaffen ?
22.06.2010 um 15:01 Uhr
Hallo,
da seid Ihr nicht alleine, viele Betriebsräte machen solche Aktionen. Ihr hättet das vielleicht im Vorfeld mit Eurem AG bereden sollen. Auch wir haben hier seit längerem Vereinbarungen mit Firmen die sich freiwillig beteiligen. Wird von den Beschäftigten sehr gerne angenommen und unser AG ist auch einverstanden.
Allerdings hat Paula Recht, eine eigentliche Aufgabe des BR ist dies natürlich nicht... der Aufwand sollte also möglichst klein sein.
Gruß
22.06.2010 um 18:50 Uhr
Ich sehe das mal so:
Jeder Mensch kann irgendwohin gehen und fragen ob er Vergünstigungen bekommt, wenn er bei Firma X arbeitet. Warum soll das nicht auch ein BRM dürfen? Natürlich steht auf einem anderen Blatt, ob er das während seiner Arbeitszeit darf, das darf er mit Sicherheit nicht weil es nicht seine Aufgabe als BR ist.
Wenn dann dieser irgendwo von sich aus günstigere Konditionen anbietet, warum soll da irgenwer was dagegen haben? Wieder auf einem anderen Blatt steht, wenn diese Aktion größere Kreise zieht, z.B. der irgendwo damit Werbung macht, das die AN der Firma X bei ihm ein und aus gehen. Oder der irgendwo an den AG herantritt und dann von diesem irgendwas als Ausgleich will. Das könnte dem AG sehr sauer aufstoßen.
BTW: Steuerlicher vorteil. Das ist Unsinn! Der geldwerte Vorteil ist dann gegeben, wenn der AG anstatt Lohn Vergünstigungen anbietet. DER AG! Wo soll da ein geldwerter Vorteil sein, wenn mich das Kino mit 10% Rabatt reinläßt, weil ich bei Firma X arbeite? Das ist doch deren Problem und nicht das Problem von Firma X.
Nun meint unser AG, das das nicht erlaubt ist und er möchte, das wir das sofort einstellen.
Ich würde mal hinterfragen, was genau der AG überhaupt meint! Wenn er etwas dagegen hat mit seinem Namen in solche Sachen hineingezogen zu werden (s.o.) sollte man das mal ausdiskutieren. Wenn er partout dagegen ist, sollte man das beherzigen, aber warum sollte er? Ich tippe vielmehr das er tatsächlich meint, das das nicht die Aufgabe des BR ist - und das Kostet ihn seine Arbeitszeit. Da hat er natürlich ein echtes Interesse daran und das geht wirklich nicht. Aber das hat paula ja schon gesagt.
23.06.2010 um 07:59 Uhr
Hallo, ich habe auch bei verschiedenen Unternehmen Vergünstigungen für unsere Mitarbeiter bekommen, ich verstehe nicht was daran schlimm sein sollte. Der Zeitliche Aufwand ca.. eine Stunde in der Woche und das meistens in meiner Pause.
23.06.2010 um 13:07 Uhr
@rkoch
das steuerrechtliche Problem ist nicht so banal wie du es hier darstellst.
Rabattgewährung durch Dritte ist lohnsteuerrechtlich ggf. durchaus relevant
23.06.2010 um 20:13 Uhr
Preisnachlässe Dritter sind nur ausnahmsweise Arbeitslohn, wenn sie vom #Arbeitgeber# vermittelt werden. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn – etwa aufgrund organisatorischer Vorkehrungen oder Absprachen des BRat – allen ArbN eines bestimmten Unternehmens Rabatte gewährt werden. Denn der Dritte räumt den Preisnachlass normalerweise nicht ein, um Tätigkeiten für den ArbGeb zu entlohnen, sondern um zusätzliche Umsätze mit einem bestimmten Kundenkreis zu erzielen. War der ArbGeb selbst eingeschaltet oder ist er dem rabattgewährenden Unternehmen besonders verbunden (vgl FG NdS 28. 1. 99 – XI 641/97, DStRE 2000, 1024, Rev VI R 75/00), kann im Einzelfall Arbeitslohn gegeben sein (BMF 27. 9. 93, BStBl I 93, 814. Quelle: Küttner
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