0

BR-EXIT – Austritt aus dem Betriebsrat

6 Minuten Lesezeit

Nach § 24 BetrVG kann die Mitgliedschaft im Betriebsrat aus diversen Gründen enden.

Alles Wissenswerte dazu erklärt dieser Artikel.

Würfel tritt aus einer Würfelreihe aus

Gründe für den Austritt aus dem Betriebsrat

Nach § 24 BetrVG kann die Mitgliedschaft im Betriebsrat aus folgenden Gründen enden:

  • Der Rücktritt als Betriebsratsmitglied
  • Der Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats
  • Der Verlust der Wählbarkeit
  • Der Ausschluss aus dem Betriebsrat
  • Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Die Auflösung des Betriebsrats
  • Rücktritt vom Amt des Betriebsrats

Ein Betriebsratsmitglied kann seine Mitgliedschaft mit Betriebsrat jederzeit freiwillig durch den Rücktritt von seinem Betriebsratsamt beenden. Erforderlich ist hierbei die Erklärung der Amtsniederlegung vor dem Betriebsratsvorsitzenden. Diese kann sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form erfolgen, wobei das ausscheidende Betriebsratsmitglied nicht dazu verpflichtet ist einen Grund für seinen Rücktritt anzugeben.

Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats

Bei Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats, ist auch die Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder beendet. Im Regelfall endet diese nach vier Jahren, unabhängig davon ob zu diesem Zeitpunkt bereits in neuer Betriebsrat gewählt wurde oder nicht. Wurde der Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlzyklus gewählt, kann seine Amtszeit allerdings auch kürzer bzw. länger als der gesetzlich vorgesehenen vier Jahre sein.

Verlust der Wählbarkeit

In den Betriebsrat gewählt werden können alle Arbeitnehmer, die volljährig und dem Betrieb bereits seit sechs Monaten zugehörig sind und nicht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nicht berechtigt sind Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Dabei kann ein Betriebsratsmitglied auch nachträglich seine Wählbarkeit verlieren.
Eine Betriebsratsmitglied verliert seine Wählbarkeit nachträglich, wenn es:

  • im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG zu einem leitenden Angestellten befördert wird
  • durch eine strafgerichtliche Verurteilung die Fähigkeit verliert Rechte aus öffentlichen Ämtern zu erlangen
  • aus dem Betrieb ausscheidet (z.B. aufgrund von Versetzung oder Ausgliederung)

Ausschluss aus dem Betriebsrat

Verletzt ein Betriebsratsmitglied seine Pflichten auf eine grobe Art und Weise, so kann sein Ausschluss aus dem Betriebsrat beantragt werden. Die Entscheidung ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird liegt dann beim Arbeitsgericht. Wird dem Antrag stattgegeben, wird das Betriebsratsmitglied mit dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, womit seine Mitgliedschaft als Betriebsratsmitglied als beendet angesehen wird.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses scheidet ein Betriebsratsmitglied automatisch auch aus dem Betriebsrat aus. Handelt es sich im Falle einer Kündigung um eine ordentliche Kündigung endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei einer außerordentlichen Kündigung endet sie mit dem Eingang des Kündigungsschreibens.
Erhebt das Betriebsratsmitglied Einspruch gegen seine Kündigung, kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess, an dessen Ende ein Gericht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidet. Das Betriebsratsmitglied darf während dieser Zeit sein Amt jedoch nicht ausüben und wird durch ein Ersatzmitglied vertreten. Das Betriebsratsmitglied hat allerdings die Möglichkeit beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung für die Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu beantragen, wenn seine Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

Desweiteren endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags, der das Arbeitsverhältnis beendet oder dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags, sofern der Arbeitnehmer nicht über das vorgesehene Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt wird.

Geht ein Betrieb auf einen neuen Inhaber über, bleibt der Betriebsrat in seiner ursprünglichen Zusammensetzung bestehen, da sowohl der Betrieb als auch die Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betriebsratsmitglied Einspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einlegt, da sein Arbeitsverhältnis dann bei seinem alten Betriebsinhaber bestehen bleibt und nicht auf den neunen Betriebsinhaber übergeht. Somit gehört dieses Betriebsratsmitglied dem übergangenen Betrieb nicht mehr an.
Geht dagegen nur ein Teil eines Betriebs auf einen neuen Inhaber über, wird die Mitgliedschaft der Mitglieder dieses Teils beendet. Wiedersprechen dem Übergang des Betriebsteils bleiben sie aber weiterhin Mitglied des Betriebsrats, da ihr Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Inhaber des Betriebs bestehen bleibt.

Auflösung des Betriebsrats

Begeht der Betriebsrat in seiner Gesamtheit eine grobe Pflichtverletzung kann die Auflösung dessen entweder von Seiten des Arbeitgebers aber auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder mindestens einem Viertel der Belegschaft beantragt werden. Entscheidet sich das Arbeitsgericht schließlich für die Auflösung des Betriebsrats, endet auch die Mitgliedschaft der Betriebsratsmitglieder im Betriebsrat.

Folgen des Austritts aus dem Betriebsrat

Legt ein Arbeitnehmer sein Amt als Betriebsrat nieder, enden dabei sowohl alle Funktionen, die er innerhalb des Betriebsrats hatte (z.B. als Betriebsratsvorsitzender) als auch eventuelle Mitgliedschaften im Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat oder dem Wirtschaftsausschuss.

Darüber hinaus erlischt auch der besondere Kündigungsschutz, der Betriebsratsmitgliedern zusteht. Der nachwirkende besondere Kündigungsschutz über den Zeitraum von einem Jahr bleibt jedoch bestehen. So ist eine ordentliche Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers während dieser Zeit weiterhin ausgeschlossen, der Arbeitgeber benötigt bei einer außerordentlichen Kündigung allerdings nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats. Vom nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz ausgeschlossen sind dagegen Betriebsratsmitglieder deren Mitgliedschaft im Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung beendet wurde.
Ferner endet durch den Austritt aus dem Betriebsrat auch der besondere Schutz von Betriebsratsmitgliedern vor Versetzungen nach § 103 Abs. 3 BetrVG.

Rücktritt des Betriebsrats

Der Betriebsrat eines Unternehmens kann mit der absoluten Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG seinen Rücktritt beschließen. Ein derartiger Beschluss schließt dabei alle die Mitglieder des gesamten Betriebsrats mit ein, das heißt auch die Mitglieder, die sich gegen den Rücktritt des Betriebsrats ausgesprochen haben sowie alle Ersatzmitglieder. Die Gründe für den Rücktritt des Betriebsrats sind hierbei unerheblich, da der Rüchtrittsbeschluss bezüglich seiner Gründe nicht gerichtlich überprüfbar ist. Als Rücktritt des gesamten Betriebsrats wird darüber hinaus auch die gleichzeitige Amtsniederlegung aller seiner Mitglieder angesehen.
Der zurückgetretene Betriebsrat ist desweiteren dazu verpflichtet zeitnah einen Wahlvorstand für die Wahl des neuen Betriebsrats zu bestellen und führt dann die Geschäfte so lange weiter, bis ein neuer Betriebsrat im Unternehmen gewählt wurde.
Haben jedoch alle Betriebsratsmitglieder gleichzeitig ihre Ämter niedergelegt gilt das Unternehmen als betriebsratslos und die Geschäfte des alten Betriebsrats werden bis zur Neuwahl nicht weiter geführt. Dies trifft ebenfalls zu, wenn der amtierende Betriebsrat nach einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl zurücktritt oder wegen einer groben Pflichtverletzung durch einen arbeitsgerichtlichen Beschluss aufgelöst wurde (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BetrVG).

Artikel teilen