Unbeschwerte Weihnachtsfeier – mit diesen sechs Regeln
Weihnachtsfeiern sind ein Highlight zum Jahresabschluss – doch auch hier gilt es, einige Regeln zu beachten. Von Fairness bei der Einladung über Fragen zu Arbeitszeit und Geschenken bis hin zu einem respektvollen Umgang miteinander: Eine gut organisierte Weihnachtsfeier stärkt das Betriebsklima und vermeidet rechtliche Stolperfallen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, worauf Sie als Betriebsrat und auch Arbeitgeber achten sollten, damit die Feier für alle ein gelungenes Fest wird – ohne unangenehme Nachwirkungen.
1. Weihnachtsfeier für alle – Fairness ist das A und O
Die Entscheidung, ob eine Weihnachtsfeier stattfindet, liegt beim Arbeitgeber – eine Pflicht gibt es nicht. Wird die Feier jedoch veranstaltet, müssen alle Mitarbeiter eingeladen werden. Einzelne Mitarbeiter auszuschließen, ist selten eine gute Idee und braucht immer einen sachlichen Grund. Wer unbeliebte Kollegen ausladen möchte, muss seine Entscheidung immer am AGG messen lassen. Ein ungerechtfertigter Ausschluss, etwa von "Whistleblowern", ist keine gute Idee und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, besonders im Hinblick auf das Hinweisgeberschutzgesetz.
2. Zählt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit?
Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, gilt sie als Arbeitszeit und muss vergütet werden. Liegt sie jedoch außerhalb der üblichen Arbeitszeit, zählt sie als Freizeit. Eine klare Zeiterfassung ist hier von Vorteil. Und auch klare Informationen von Ihnen als Betriebsrat an die Kollegen helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
3. Keine Pflicht zur Teilnahme – Wer nicht feiert, arbeitet
Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist grundsätzlich freiwillig. Wer jedoch während der Arbeitszeit nicht zur Feier geht, muss stattdessen weiterarbeiten. "Blaumachen" ist keine Option – wer die Arbeitszeit nur vortäuscht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ein Fernbleiben von der Weihnachtsfeier, die nach Feierabend stattfindet, darf der Arbeitgeber nicht sanktionieren.
4. Die Wichtel müssen fair und verschwiegen sein
Geschenke dürfen auf der Feier nicht willkürlich verteilt werden. Ein Präsent für die Feiernden kann erlaubt sein, wenn es zuvor angekündigt wurde, um die Teilnahme zu fördern. Ansonsten gilt: Jeder soll gleichbehandelt werden! Aber Ausnahmen bestätigen die Regel, lesen Sie selbst in diesem Urteil vom LAG Köln. Sollen allerdings Pakete an die privaten Adressen der Mitarbeiter verschickt werden, müssen die Mitarbeiter zuvor in die Verwendung ihrer Adressen eingewilligt haben.
5. Ein Gläschen in Ehren und auf keinen Fall ein Klaps auf den Po
Auch wenn es kein gesetzliches Alkoholverbot auf der Feier gibt, gilt: Weniger ist mehr! Wer zur Übertreibung neigt, riskiert peinliche Szenen – und möglicherweise auch ein Personalgespräch am nächsten Arbeitstag. Exzesse können sogar zu Kündigungen führen. Gerichtlich bestätigt ist beispielsweise die Kündigung zweier Mitarbeiter, die sich nach dem Genuss von zu viel Wein in ihren Büropapierkorb übergaben und den Arbeitsplatz verwüsteten. Auch kein Platz ist für sexuelle Übergriffe während der Feierlichkeiten. Wie wir kürzlich berichteten, führt ein Klaps auf den Po ebenso zum fristlosen Abschied wie ein Alkoholexzess.
6. Schöne Erinnerungen offiziell festhalten
Am besten, der Arbeitgeber beauftragt einen eigenen Fotografen für den Abend, um Fotos für alle machen zu lassen. Außerdem informiert er seine Mitarbeiter über diesen Umstand und bittet darum, keine eigenen Schnappschüsse in den sozialen Medien zu veröffentlichen. Denn auch bei einer Weihnachtsfeier müssen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gäste sowie der Datenschutz beachtet werden.
Wir halten also fest:
- Die Weihnachtsfeier ist eine freiwillige Veranstaltung, zu der am besten alle Mitarbeiter eingeladen werden.
- Findet sie während der Arbeitszeit statt, ist der Besuch der Feier also auch Arbeit, die als solche in der Zeiterfassung festzuhalten ist.
- Wenn es Geschenke gibt, dann für alle.
- Alkoholexzesse und sexuelle Ausschweifungen sind auf jeden Fall zu vermeiden.
- Der Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Beteiligten sind zu beachten: Geschenke per Post an Privatadresse nur mit Einwilligung und keine privaten Schnappschüsse vom Abend auf Social Media hochladen.
Hohoho & Fröhliche Weihnachten!