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Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

Autor:
Markus Schliess
2 Minuten Lesezeit

Lesen Sie in diesem Artikel, wie oft eine WA-Sitzung stattfinden soll und wer teilnahmeberechtigt ist.

Eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses findet statt

Häufigkeit von WA-Sitzungen

Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Monat zusammentreten. Die Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt. Da es sich um eine "Soll-Vorschrift" handelt, kann je nach Gegebenheit davon abgewichen werden. Die Einladung und ggf. die Mitteilung einer Tagesordnung hat rechtzeitig zu erfolgen. In aller Regel wird dies durch den Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses geschehen, dessen Wahl möglich, aber nicht erforderlich ist.

Teilnahmerecht

Der Unternehmer oder sein Vertreter haben an den Sitzungen des Wirtschaftsauschusses teilzunehmen. Weigert sich der Unternehmer, kann dies eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG sein. Der Unternehmer kann weitere sachkundige Arbeitnehmer hinzuziehen. Wollen Unternehmer oder Wirtschaftsausschuss einen externen Sachverständigen hinzuziehen, so bedarf dies einer näheren Vereinbarung zwischen Unternehmer und Wirtschaftsausschuss.

Eine Teilnahme eines Beauftragten einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft ist zulässig, vgl. F.K.H.E. § 108 Rn. 22, 20 Auflage

Recht auf Einsichtnahme spezieller Unterlagen

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Umfangreiche Unterlagen, oder soweit dies erforderlich scheint, hat der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss bereits vor der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dürfen sich Notizen machen. Ein Anspruch auf Überlassung oder Kopien von Unterlagen besteht jedoch nicht.

Berichterstattung

Nach § 108 Abs. 4 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss nach jeder Sitzung unverzüglich einen vollständigen Bericht an die zuständigen (Gesamt-)Betriebsräte abzugeben.

Die Erläuterung des Jahresabschlusses durch den Unternehmer hat gegenüber dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat zu erfolgen, § 108 Abs. 5 BetrVG.

Unter Jahresabschluss ist die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen, Jahresabschluss ist auch der Konzernabschluss.

Die Unterrichtung über den Jahresabschluss mit Lagebericht hat unverzüglich nach Eingang des Prüfberichts zu erfolgen, vgl. F.K.H.E. § 108 Rn. 33, 20. Auflage.

Nach § 108 Abs. 6 BetrVG gilt dies auch für den Fall, dass die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses von einem anderen Ausschuss des Betriebsrats wahrgenommen werden.

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Autor: Markus Schliess

Markus Schließ ist nach Studien in Tübingen, Aix-en-Provence und Paris seit Januar 1991 selbständig als Anwalt mit 6 Kollegen in Bürogemeinschaft in der Kanzlei SRLN Rechtsanwälte-Fachanwälte GbR Stuttgart, Er ist seit ca. 20 Jahren ausschließlich auf Arbeits- und IT-Recht spezialisiert. Rechtsanwalt Schließ hat folgende Zertifizierungen absolviert: Data Protection Risk Manager (zertifiziert durch die Hochschule FOM München 2017) und Betrieblicher Datenschutzbeauftragter (zertifiziert durch die IHK Reutlingen 2017). Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Beratung von Konzern-, Gesamt- und Betriebsräten (KMU und Industrie), in Rechtsfragen zum IT-Recht und zum Arbeitsrecht sowie mit der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern. Er ist seit 1994 tätig als Hochschullehrer (Lehrbeauftragter) im Arbeits- und IT-Recht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg - Stuttgart. Er ist weiterhin als Referent tätig für das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG. Rechtsanwalt Schließ ist mit weiteren 6 spezialisierten und langjährig erfahrenen Kolleginnen und Kollegen Inhaber der Kanzlei.
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