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Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten

3 Minuten Lesezeit

Kann der Wirtschaftsausschuss bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle anrufen?

Über das korrekte Vorgehen lesen Sie in diesem Artikel.

Da eine Lösung in der Einigungsstelle gefunden wurde geben sich die Parteien die Hand

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Erteilt der Unternehmer entgegen dem berechtigten ausdrücklichen Verlangen des Wirtschaftsausschusses Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend, und wird hierüber mit dem Betriebsrat keine Einigung erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG).

Der Wirtschaftsausschuss kann die Einigungsstelle nicht anrufen. Er hat sich an den Betriebsrat zu wenden und dieser hat zu prüfen, ob das Verlangen des Wirtschaftausschusses berechtigt ist. Erachtet der Betriebsrat das Verlangen des Wirtschaftsausschusses für berechtigt, so hat er beim Unternehmer im Rahmen einer gütlichen Einigung darauf hinzuwirken, dass der Unternehmer dem Verlangen entsprechend nachkommt.

Ist eine gütliche Einigung nicht herbeizuführen, so entscheidet die Einigungsstelle. Falls erforderlich kann die Einigungsstelle Sachverständige anhören, ohne dass dies einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf.

Die Einigungsstelle entscheidet über die Berechtigung einer Auskunftsverweigerung, welche Auskünfte zu erteilen sind und welche Unterlagen vorzulegen und zu erläutern sind.

Kommt der Unternehmer einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder der Entscheidung der Einigungsstelle nicht nach, so kann der (Gesamt-)Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens die Auskunftserteilung durch den Unternehmer beantragen. Der Spruch der Einigungsstelle wird im Beschlussverfahren überprüft.

Unterlässt der Unternehmer die Durchführung einer gütlichen Einigung mit dem (Gesamt-)Betriebsrat oder einer Entscheidung der Einigungsstelle, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG dar. Es kann sich auch um einen groben Verstoß gem. § 23 Abs. 3 BetrVG handeln.

Entscheidet die Einigungsstelle gegen den (Gesamt-)Betriebsrat, so kann dieser Klage beim Arbeitsgericht auf Erfüllung seines Unterrichtungsanspruchs erheben.

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Erzwingbares Einigungsstellenverfahren

In folgenden Fällen kann das Einigungsstellenverfahren gem. § 76 Abs. Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrVG erzwungen werden.

Der Arbeitgeber ist antragsberechtigt:

  • nach § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG bzgl. Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern, analog § 65 Abs. 1 BetrVG, JAV; Nichtbeachtung der betrieblichen Notwendigkeiten bzgl. zeitlicher Lage der Schulungsveranstaltung,
  • nach § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG bzgl. der völligen Freistellung von Betriebsratsmitgliedern,
  • nach § 95 Abs. 1 BetrVG, Auswahlrichtlinien.

Der Betriebsrat ist antragsberechtigt:

  • nach § 85 Abs. 2 BetrVG, Berechtigung von Beschwerden der Arbeitnehmer.

Einer der Betriebspartner ist antragsberechtigt:

  • nach § 39 Abs. 1 BetrVG; Sprechstunden des Betriebsrats, analog § 69 Abs. 1 BetrVG, JAV,
  • § 47 Abs. 6 BetrVG, Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des GBR,
  • § 55 Abs. 4 BetrVG, Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des KBR,
  • § 72 Abs. 6 BetrVG, Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der GesJugAzubiVertr.,
  • § 87 Abs. 2 BetrVG, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG,
  • § 91 Satz 2 BetrVG, Mitbestimmung über Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen,
  • § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG, Mitbestimmung bei Personalfragebögen, Formulararbeitsverträgen und Beurteilungsgrundsätzen,
  • § 95 Abs. 2 BetrVG, Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien,
  • § 97 Abs. 2 BetrVG, Errichtung und Maßnahmen der Berufsbildung,
  • § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG, Mitbestimmung bei der Durchführung innerbetrieblicher Bildungsmaßnahmen und Auswahl der Teilnehmer,
  • § 109 BetrVG, Auskunft an den Wirtschaftsausschuss oder einem Ausschuss des Betriebsrats, siehe § 107 Abs. 3 BetrVG,
  • § 112 Abs. 4 BetrVG, Mitbestimmung bei Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG,
  • § 116 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 8 BetrVG, Mitbestimmung bei Arbeitsplatz, Unterkunft und Sprechstunden,
  • § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz, Mitbestimmung bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, sowie Erweiterung, bzw. Einschränkung ihrer Aufgaben.
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