0

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

5 Minuten Lesezeit

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist für die betrieblichen Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zuständig.

Wann muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden? Und was sind seine Aufgaben? Lesen Sie weiter!

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) berät sich

Gründung

Sind in einem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer regemäßig beschäftigt, ist nach § 11 S.1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses ist obligatorisch.

Der Arbeitgeber ist hierbei verantwortlich für

  • Die Gründung des Arbeitsausschusses
  • Die Erarbeitung einer Geschäftsordnung
  • Die Ladung der Ausschussmitglieder zu den Sitzungsterminen
  • Die Eröffnung der Sitzungen

Als Geschäftsordnung empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.

Besteht ein Betrieb aus mehreren Filialen bietet sich die Gründung regionaler Arbeitsausschüsse an, um eine effektivere Besprechung und Umsetzung der betriebsspezifischen Belange gewährleisten zu können.

Mitglieder

Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:

  • Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter
  • Zwei vom Betriebsrat bestimmte BR-Mitglieder
  • Betriebsärzte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte

Darüber hinaus ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 4 SGB IX berechtigt, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Betrifft eine Angelegenheit einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders, kann die SBV außerdem beantragen, dass diese auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und beraten wird.

Ratgeber
Grund­la­gen­wis­sen für BR

In diesem Ratgeber finden Sie grundlegendes Wissen für Ihren Arbeitsalltag wie Rechte, Pflichten und Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat sowie wertvolle Praxis-Tipps für die Betriebsratsarbeit.

Ratgeber Grundlagenwissen

Aufgaben

Der Arbeitsschutzausschuss hat zur Aufgabe die Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu beraten und die Zusammenarbeit der im Betrieb verantwortlichen Stellen zu fördern. Dazu gehört unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Angelegenheiten unter anderem:

  • Einleitung von Maßnahmen für bestimmte Personengruppen
  • Erörterung von Investitionen für den betrieblichen Arbeitsschutz
  • Auswertung der Arbeitsunfälle und aufgetretenen arbeitsbedingten Berufskrankheiten im abgelaufenen Zeitabschnitt
  • Erarbeitung von Vorschlägen für betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Beteiligung an der Durchführung und Auswertung der regelmäßigen Betriebsrundgänge
  • Beratung über die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren entsprechend dem Stand der Technik
  • Erarbeitung von Maßnahmen und Koordination zur Prävention, Erste Hilfe, Brandschutz und der betrieblichen Gesundheitsvorsorge
  • Baumaßnahmen innerhalb der Arbeitsstätte (z.B. Barrierefreiheit, Geländer, Treppen)
  • Beratung über Fragen der Sicherheitsarbeit und arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Aufstellung eines individuellen Aus- und Weiterbildungsplan
  • Änderungen im Schichtplanmodell infolge neuer arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse

Ziel der Ausschussarbeit ist die Festlegung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur, um einen ungestörten Betriebsablauf sicherstellen zu können. Hierfür empfiehlt sich die Festsetzung von Verantwortlichkeiten, Erledigungsterminen sowie Wirksamkeitskontrollen. Entscheidend für eine effiziente Arbeitsweise sind dabei stets ein guter Austausch sowie eine effektive betriebliche Kommunikationskultur.

Sitzungen

Der Arbeitsschussausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Die Sitzungsteilnehmer müssen vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden. Neben den Ausschussmitgliedern, können auch weitere Personen zu den Sitzungen geladen werden, wie zum Beispiel Experten aus dem innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich (Personalverwaltung, Berufsgenossenschaft, staatliche Arbeitsschutzsstellen). Ist der Arbeitgeber von der persönlichen Teilnahme an der Sitzung verhindert, kann er für die Teilnahme einen Stellvertreter bestimmen. Des Weiteren sollten die Ergebnisse der Sitzung in einem Protokoll festgehalten werden.

Der Arbeitsschutzausschuss ist jedoch kein Beschlussorgan. Dementsprechend besitzt er keine zwingende und verbindliche Entscheidungsbefugnis, sondern kann lediglich Empfehlungen formulieren. Ob diese tatsächlich umgesetzt werden, entscheidet der Arbeitgeber unter Einbeziehung des Betriebsrats.

Protokolliert werden sollten darüber hinaus auch der Informationsaustausch mit der Belegschaft, erforderliche Betriebsbegehungen sowie durchgeführte Maßnahmen und deren Ergebnisse.

Rolle des Betriebsrats

Welche Rolle der Betriebsrat bei der Arbeit im Arbeitsausschuss spielt, ist von seiner Einbindung in die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes abhängig. Für ein sachkundiges und informiertes Auftreten, sollte er bereits vor den Sitzungen des Ausschusses tätig werden. Entscheidend sind hierfür eine abgestimmte Zusammenarbeit mit der Unternehmungsleistung sowie eine funktionierende Kommunikationskultur mit den für Arbeitssicherheit und Gesundheit verantwortlichen Kollegen.

Der Betriebsrat sollte dem Arbeitgeber regelmäßig Informationen zukommen lassen, die gewährleisten, dass dieser im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes handlungsfähig ist. Darüber hinaus ist für den Betriebsrat empfehlenswert sich zu überlegen, zu welchen Akteuren auch außerhalb der ASA-Sitzungen Gesprächskontakte geknüpft werden sollen. Zentral ist in diesem Zuge ein stetiger Austausch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie dem Betriebsarzt ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 ASiG geregelt:

  • Das Recht auf Unterrichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ASiG. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten.
  • Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ASiG haben die beiden Akteure auf Verlangen des Betriebsrats diesen zu beraten und ihn über Vorschläge zum Arbeitsschutz für den Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 ASiG zu informieren.
  • Gemeinsame Aktivitäten von Betriebsrat und den beiden Akteuren ergeben sich bei Betriebsbegehungen gemäß den §§ 3 Abs. 3a, 6 Abs. 3a, 10 ASiG.

Schließlich sollte der Betriebsrat auch die Belegschaft in die Arbeitsschutzorganisation einbinden. Hierzu befähigt ihn § 28a BetrVG in Betrieben mit mehr als hundert Beschäftigten zur Delegation von Aufgaben an Arbeitsgruppen. Außerdem können nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Auskunftspersonen konsultiert werden. Durch die Beteiligung der Belegschaft erhält der Betriebsrat zusätzliche betriebsinterne Informationen und wird auch arbeitstechnisch entlastet. Vorschläge der Belegschaft können sich beispielsweise auf die Gestaltung der Arbeit sowie Schicht- und Pausenregelungen beziehen.

Artikel teilen