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Zeitreise Betriebsverfassung

5 Minuten Lesezeit

Fast können wir die W.A.F. als jüngeres Geschwisterkind des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichnen. Während die W.A.F. in diesem Jahr ihren Vierzigsten feierte, gratulieren wir dem Betriebsverfassungsgesetz zum 71. Geburtstag. Folgen Sie mit uns den Meilensteinen auf dem Weg zum heutigen Betriebsverfassungsrecht. Lassen Sie uns einen Moment stolz sein auf das Erreichte! Nur so können die Betriebsräte in Deutschland erfolgreich ihre Mitbestimmungsrechte ausüben.

Die Zeitreise der Betriebsverfassung auf verschiedenen Bildern

Unzufriedenheit der Arbeiter zu Ende des 19. Jahrhunderts

Im Deutschland des späten 19. Jahrhunderts brodelte es in den Fabriken. Die Arbeiter waren alles andere als glücklich und die Arbeitgeber sahen sich mit einer wachsenden Unruhe in ihren Betrieben konfrontiert. Es war, als ob der Vulkan der Industriearbeit kurz davor war auszubrechen: Trotz langer Arbeitszeiten reichten die Löhne der Arbeiter kaum für die Butter auf dem Brot. Es gab Demonstrationen und Unruhen auf den Straßen. Das sahen die Arbeitgeber mit wachsender Besorgnis.

Erster großer Erfolg: Das Betriebsrätegesetz von 1920

Zunächst stritten Arbeitgeber, Gewerkschaften und Politiker schwer über eine gesetzliche Regelung zur betrieblichen Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer. Schließlich ging es um nichts Geringeres als die Zukunft der Arbeitswelt. Bereits die Gewerbeordnung von 1891 sah ein freiwilliges Mitbestimmungsrecht der Arbeiter vor, die sich damals in den sogenannten Arbeitsausschüssen organisieren konnten.

Mit dem Betriebsrätegesetz, das 1920 als Vorläufer des heutigen Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), in Kraft trat, wurden diese Rechte den Arbeitnehmervertretern verbindlich zugesprochen. Nach Vorstellung der Gewerkschaften sollte die Betriebsverfassung nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einer sozialistischen Gemeinwirtschaft sein.

Der Betriebsrat durfte in sozialen und personellen Angelegenheiten weitgehend mitbestimmen. Der Unternehmer behielt das Letztentscheidungsrecht in wirtschaftlichen Fragen. Im Aufsichtsrat erhielten Arbeitnehmervertreter eine Minderheitsbeteiligung.

Rückschrittlicher Nationalsozialismus

Die Nationalsozialisten setzten die betriebliche Mitbestimmung wieder außer Kraft. Das erreichten sie durch die Zerschlagung der Gewerkschaften und die Verhaftung und Ermordung mehrerer Mitglieder. 1933 gründeten sie die Deutsche Arbeitsfront (DAF). Sie war der Einheitsverband der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und damit der größte nationalsozialistische Massenverband.

Sie hoben das Betriebsrätegesetz auf und ersetzten es durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“, mit dem die Betriebsverfassung auf der Grundlage des „Führerprinzips“ geordnet wurde. Sie schafften das Streikrecht ab und verleibten das bisherige Gewerkschaftsvermögen der DAF ein. Die bislang hohen Arbeitslosenzahlen hatten sich halbiert. Deshalb akzeptierten die Arbeiter die DAF, obwohl sie finanzielle Zwangsbeiträge leisten mussten und weniger Rechte hatten als bisher.

Neubeginn nach Kriegsende

Nach 1945 entstanden in vielen Betrieben wieder erste Betriebsräte. Sie kümmerten sich um die Wiederaufnahme der Produktion und um die Versorgung der Belegschaft. Wieder erstarkende Gewerkschaften forderten die völlige Gleichberechtigung von Arbeit und Kapital.

Der Alliierte Kontrollrat regelte1946 in seinem neuen Betriebsrätegesetz den Status und die Aufgaben der neuen Betriebsräte. Ihr besonderes Augenmerk richteten die Alliierten auf die Kohle- und Stahlunternehmen im Ruhrgebiet. Anfang 1947 erhielt die neu gegründete Hüttenwerke Hagen-Haspe AG den ersten paritätisch besetzten Aufsichtsrat und einen Arbeitsdirektor im Vorstand.

Am 14. November 1952 trat das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Es wurden umfangreiche Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geregelt und die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat vorgeschrieben.

Daneben enthielt es auch Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften außerhalb der Montanindustrie (Bergbau), nach denen den Arbeitnehmern nur ein Drittel der Aufsichtsratsmandate zustand.

Große Novellen 1972 und 2001

Im Jahre 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz grundlegend novelliert. Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten überarbeitet und angepasst worden. Insbesondere können sich seit der Novellierung von 2001 in Kleinbetrieben leichter Betriebsräte bilden. Außerdem entfiel die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten.

Zusätzlich wurde eine Quotenregelung geschaffen. Danach wird bei der Wahl des Betriebsrats die Wahlfreiheit der Arbeitnehmer dadurch eingeschränkt, dass das in der Minderheit befindliche Geschlecht nach einem bestimmten Schlüssel eine Mindestanzahl von Sitzen im Gremium zugeschrieben bekommt.

2004 wird das Drittelbeteiligungsgesetz verabschiedet. Mit geringen Änderungen löst es die Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 ab, in denen bis dahin die Unternehmensmitbestimmung für Kapitalgesellschaften mit 500 bis 2000 Arbeitnehmern geregelt war.

Professionalisierung der Betriebsratsarbeit

Stärkung von Gewerkschaften und Betriebsräten durch die neuen Regeln von 1972

  • Zutrittsrecht für Gewerkschaften zum Betrieb:
    Dadurch können sie Betriebsratswahlen initiieren, ihre Mitglieder bei der Kandidatur unterstützen und in Betrieben ohne Betriebsrat auch selbst Kandidaten vorschlagen.
  • Sonderkündigungsschutz:
    Dieser gilt über die Betriebsratsmitglieder hinaus auch für die Mitglieder des Wahlvorstands und für alle Kandidaten der Wahl.
  • Schulungsanspruch:
    Betriebsräte haben das Recht, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu besuchen, die erforderliche Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats vermitteln.
  • Mindestumfang an bezahlten Freistellungen für die Betriebsratsarbeit:
    Das Gesetz von 1952 sah eine volle Freistellung nur auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Arbeitgeber vor.

Mehr Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten

  • § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG:
    Die schon bestehende Mitbestimmung hinsichtlich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit und der Pausen wurde auf die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage sowie auf Überstunden und Kurzarbeit erweitert.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG:
    Die Mitbestimmung bei Prämien- und Akkordlohnsätzen wurde auf den gesamten Bereich der leistungsbezogenen Entlohnung ausgedehnt.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG:
    Neu eingeführt wurde ein Mitbestimmungsrecht beim Arbeitsschutz.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG:
    Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
  • § 92 BetrVG:
    Bei personellen Angelegenheiten erhielt der Betriebsrat erstmals ein Beratungsrecht bei der Personalplanung.
  • § 99 BetrVG:
    Und er bekam ein Mitbestimmungsrecht über die Auswahlkriterien bei Einstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen.
  • § 112 Abs. 1 BetrVG:
    Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten gestand das neue Gesetz dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht über den Sozialplan zu. Damit sollten Nachteile aus einer Betriebsstillegung, Betriebsverlegung oder Betriebseinschränkung gemildert werden.
  • § 90 BetrVG:
    Schließlich unterlag die Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf erstmals einem weitgehenden Mitberatungsrecht des Betriebsrats.

Neue Herausforderungen

Die Globalisierung und die Möglichkeiten der mobilen Arbeit stellen auch die betriebliche Mitbestimmung vor neue Aufgaben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitgeber in Länder mit weniger Mitbestimmungsrechten abwandern. Oder wenn es darum geht Mitbestimmung zu leben, obwohl viele Mitarbeiter hauptsächlich remote arbeiten.

Insgesamt können wir aber wohl zusammenfassen, dass der Schritt vom Klassenkampf zu einer konstruktiven Konfliktpartnerschaft gelungen ist und das Betriebsverfassungsgesetz ein Erfolgsmodell.

Bei allen bevorstehenden Herausforderungen steht Ihnen auch weiterhin die W.A.F. als starker Partner zur Seite. Wir unterstützen Sie mit Seminaren und Webinaren, damit Sie Ihre Mitbestimmungsrechte in Ihrem Betrieb ausüben können.

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