Wissenswertes zur Schwerbehindertenversammlung
Als SBV haben Sie das Recht mindestens 1x pro Jahr eine Schwerbehindertenversammlung eigenverantwortlich abzuhalten. Sie haben hier die Möglichkeit Ihre Arbeit darzustellen und alle (schwer-)behinderten Arbeitnehmer vollumfänglich zu informieren.

Ihr Recht zur SBV-Versammlung
Nach dem Gesetz haben Sie als SBV das Recht mindestens ein Mal pro Jahr eine Schwerbehindertenversammlung für die Menschen mit Behinderung im Betrieb oder der Dienststelle durchzuführen (§ 178 Absatz 6 SGB IX). Darüber hinaus können weitere SBV-Versammlungen abgehalten werden, wenn
- bedeutsame Gesetzesänderungen,
- Tarifänderungen oder
- einschneidende Maßnahmen im Betrieb oder in der Dienststelle zusätzliche SBV-Versammlungen notwendig machen z.B.: wenn,
- die Informationen für die schwerbehinderten Menschen dringend sind;
- die Informationen nicht anderweitig weitergegeben werden können und
- ein Meinungsaustausch auf einer Versammlung notwendig ist.
Nutzen Sie somit die Gelegenheit, Ihre Arbeit in der SBV darzustellen und auch, um die (schwer-)behinderten Arbeitnehmer über Neuerungen zu informieren.
Wer nimmt teil?
Grundsätzlich ist die Versammlung nicht öffentlich! Es dürfen an erster Stelle die folgenden Personengruppen teilnehmen:
- alle Mitarbeiter mit einer anerkannten oder offensichtlichen Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50 oder mehr),
- alle ihnen Gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 SGB IX),
- Der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragter,
- Beauftragte der im Betrieb oder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (§ 46 Absatz 1 Satz 1 BetrVG),
- Der Betriebsrat.
Darüber hinaus ist auch die Teilnahme anderer Personen gestattet:
- einen Vertreter des Integrationsamtes,
- der Agentur für Arbeit,
- einen Vertreter der Behindertenverbände,
- weitere Betriebsangehörige (z.B.: der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit)
- unter Berücksichtigung von § 182 SGB IX und der vertrauensvollen Zusammenarbeit auch die weiteren Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams
- Referenten für Vorträge zu verschiedenen Themen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Vertreter seines Arbeitgeberverbandes zu der Versammlung mitzubringen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 BetrVG).
Alle Teilnehmer müssen rechtzeitig und unter Angabe von Termin, Ort und Tagesordnung eingeladen werden.
Folgende Themen könnten Inhalt der Versammlung sein:
- Tätigkeitsbericht der Schwerbehindertenvertretung
- Dienstliche oder betriebliche Angelegenheiten
- Informationen über besondere Veränderungen in der Dienststelle oder im Betrieb
- Informationen zu einem besonderen aktuellen Thema, z.B. bevorstehende Privatisierung, gesetzliche oder tarifliche Änderungen oder zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement / Eingliederungsmanagement.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, in der SBV-Versammlung über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung zu berichten (§ 166 Absatz 4 SGB IX).
Leitung und Ordnungsrecht der SBV-Versammlung
Sie als SBV haben das Hausrecht. Heißt: Sie leiten die Versammlung und legen auch die Tagesordnung fest. Sollten Sie verhindert sein, kann ein stellvertretendes Mitglied übernehmen.
Wann sollte die SBV-Versammlung stattfinden?
Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber über den Tag, den Beginn und die Zeitdauer einig sein. Dennoch brauchen Sie nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
Die Schwerbehindertenversammlung muss während der betrieblichen Arbeitszeit abgehalten werden (§ 44 Absatz 1 BetrVG). In Ausnahmefällen (wie z.B., wenn die Struktur des Betriebs keine andere Möglichkeit zulässt) kann die Versammlung auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden. Teilversammlungen können von Nöten sein, wenn nicht alle (schwer-)behinderten Arbeitnehmer zur selben Zeit im Unternehmen anwesend sind.
Anträge und Stimmrecht
Während der Versammlung können Anträge gestellt werden und die SBV kann zu Beschlüssen Stellung nehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die schwerbehinderten Teilnehmer, nicht sonstige Teilnahmeberechtigte.
SBV-Versammlung zur Wahl
Sollte in einem Betrieb oder in einer Dienststelle keine Schwerbehindertenvertretung gewählt sein, so können drei Wahlberechtigte oder das zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 SGB IX, § 1 Absatz 2 SchwbVWO). Ein entsprechendes Initiativrecht besitzt auch der Betriebsrat (§ 1 Absatz 2 SchwbVWO).