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Zustimmung zum Gesetz der Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

3 Minuten Lesezeit

Jetzt ist es beschlossene Sache! Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zugestimmt und es wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft treten wird es zum größten Teil am 1. Januar 2024, einzelne Vorschriften auch schon früher.

Rotes Bild mit weißen Paragraphen

„Inklusion am Arbeitsmarkt ist nicht nur eine Frage der sozialen Teilhabe und Gerechtigkeit, sondern schlicht und ergreifend auch in Zeiten von Arbeits- und Fachkräftemangel der ökonomischen Vernunft“, sagte Arbeitsminister Hubertus Heil schon bei der Sitzung der Länderkammer im Mai.

Welches Ziel verfolgt das neue Gesetz?

Die Maßnahmen des Gesetzes zielen hauptsächlich darauf ab,

  • mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen,
  • mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und
  • zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Welche Maßnahmen wurden beschlossen?

  • Für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, soll bei der Ausgleichsabgabe ab 2024 eine vierte Stufe eingeführt werden.
  • Geänderte Verwendung aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe. Zukünftig soll die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Mittelpunkt stehen. Bisher war es möglich, die Mittel auch für Einrichtungen für behinderte Menschen zu verwenden.
  • Es wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes eingeführt, um Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Das heißt: Anträge gelten als genehmigt, über die das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet.
  • Die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses beim Budget für Arbeit wird aufgehoben. Für Arbeitgeber wird es damit attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen.
  • Neuausrichtung des Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin. Dieser soll künftig einen teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz verfolgen.

Mit dem Gesetz gibt es einen Anreiz, schwerbehinderten Menschen eine Einstellungsperspektive zu geben und das Potential für Fachkräftesicherung zu nutzen. Bereits jetzt müssen Arbeitgeber auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Regelung gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen.

Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.

Die nun im Gesetz neu eingeführte vierte Stufe führt für Betriebe mit über 60 Beschäftigten, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen Schwerbehinderten beschäftigen, die Abgabe in Höhe 720 Euro pro Monat ein.

Was sind Pflichtarbeitsplätze?

Pflichtarbeitsplätze sind der Anteil Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nach der Beschäftigungspflicht mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzen muss. Hat der Arbeitgeber 300 Arbeitsplätze, muss er auf fünfzehn Pflichtarbeitsplätzen schwerbehinderte oder andere anrechnungsfähige Menschen beschäftigen. Unternehmen müssen die Informationen, die zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht notwendig sind, jährlich in einem sogenannten Anzeigeverfahren an ihre Agentur für Arbeit übermitteln. Für das Jahr 2022 musste die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 abgegeben werden. Die Ausgleichsabgabe ist parallel dazu direkt an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt zu überweisen.

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