Urlaubsgeld – Finanzielle Unterstützung für die schönste Jahreszeit
Viele von uns planen ihn bereits lange im Voraus. Die meisten von uns freuen sich auf ihn und alle wissen es zu schätzen, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten dafür beteiligt. Die Rede ist vom Urlaub. Wie das übrige Leben sind auch die Freizeitgestaltung und das Verreisen in den letzten Jahren deutlich teurer geworden. Daher kann es für die Wahl des Urlaubsziels entscheidend sein, ob wir neben unserem monatlichen Arbeitsentgelt zusätzliches Urlaubsgeld erhalten. Dieser Artikel fasst zusammen, welche rechtlichen Möglichkeiten der Betriebsrat in Bezug auf Urlaubsgeld hat.

Was ist Urlaubsgeld und wer bekommt es?
Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer als zusätzliche Vergütung erhalten. Häufig wird es als einmalige Leistung direkt vor dem Urlaub ausgezahlt. Ziel hierbei ist es, die Arbeitnehmer während ihres Urlaubs finanziell zu entlasten.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich für Arbeitnehmer aus verschiedenen Quellen ergeben:
- aus dem Tarifvertrag
- auf Grundlage von Betriebsvereinbarungen
- aus einer Gesamtzusage
- direkt aus dem Arbeitsvertrag
- aus einer betrieblichen Übung
Laut einer Studie des Zeitarbeitsunternehmens Randstad aus dem Jahr 2023 zahlen insgesamt 57 Prozent der deutschen Unternehmen ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld aus. Am häufigsten wird die zusätzliche Vergütung in den Monaten Juni und Juli ausgezahlt.
Beim Urlaubsgeld handelt es sich durchschnittlich um ein halbes Bruttomonatsgehalt. Dabei muss die Höhe des Urlaubsgelds nicht an eine Anwesenheit im Betrieb gekoppelt sein. Sie kann sich auch auf die Anzahl genommener Urlaubstage beziehen oder sich an weiteren Kriterien orientieren. Auch eine Sonderzahlung wegen erwiesener Betriebstreue ist hier möglich, ebenfalls unabhängig von den tatsächlich gearbeiteten Tagen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es ebenfalls möglich, die Zahlung von Urlaubsgeld davon abhängig zu machen, ob ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht (BAG vom 22.7.2014 / 9 AZR 981/12).
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Wenn kein Tarifvertrag über die Gewährung eines Urlaubsgelds besteht oder er im Betrieb nicht anwendbar ist, entscheidet allein der Arbeitgeber, ob er die Leistung erbringen möchte. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, in welcher Höhe und an welche Personen Urlaubsgeld gezahlt werden soll.
Sofern allerdings ein Tarifvertrag die Gewährung von Urlaubsgeld regelt oder üblicherweise regelt, sind Betriebsvereinbarungen über die Gewährung von Urlaubsgeld unzulässig. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (vgl. § 77 Abs. 3 BetrVG).
Der Betriebsrat kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber das Ob und das Wie der Gewährung von Urlaubsgeld festschreiben.
Gewährt der Arbeitgeber ein Urlaubsgeld an mehrere Personen nach dem gleichen erkennbaren und sich wiederholendem Muster, dann hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Bei anhaltendem Streit über die Festlegung der Verteilungsgrundsätze kann also jede Seite die Einigungsstelle anrufen.
Welche Auszahlungsmöglichkeiten gibt es?
Zunächst einmal kann sich das Urlaubsgeld einfach am Bruttolohn orientieren. So regeln es 62 Prozent der Unternehmen, die an der Randstad-Studie teilgenommen hatten. Im Durschnitt werden 55 Prozent des Monatsbruttos als Urlaubsgeld gezahlt.
Die zweite Möglichkeit ist ein Pauschalbetrag. Im Jahr 2023 wählten 38 Prozent der Unternehmen, die Urlaubsgeld gewähren, diese Methode. Schließlich kann der Arbeitgeber sich für jedes Jahr erneut die Entscheidung vorbehalten, ob und wie er ein Urlaubsgeld zahlen möchte.
Falls der Arbeitgeber ein vertraglich bereits zugesagtes Urlaubsgeld doch nicht zahlen möchte, muss er den Arbeitnehmer über diesen Umstand informieren, bevor das Urlaubsgeld laut Vertrag fällig gewesen wäre. Das geht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2000 (Az. 9 AZR 255/99) hervor.