Geldsegen am Jahresende – 7 Fragen zum Weihnachtsgeld
Vielleicht freuen sich auch Ihre Kollegen schon langsam auf die besinnlichen Tage der Vorweihnachtszeit, die einem neben Glühwein, Lebkuchen und jeder Menge Geselligkeit vielleicht auch noch einen finanziellen Bonus in die Kasse spült – das Weihnachtsgeld. Wir haben uns angeschaut, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Beschäftigte die begehrte Sonderzahlung erhalten. Informieren Sie sich als Betriebsrat, um auf Rückfragen Ihrer Kollegen kompetent antworten zu können.
1. Wer bekommt Weihnachtsgeld und wie viel ist drin?
Ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Neben der Branche spielt auch die Tarifbindung eine große Rolle. Besonders gute Karten haben Beschäftigte in der Finanz- und Versicherungsbranche oder im Baugewerbe – hier liegt die Wahrscheinlichkeit, dass Weihnachtsgeld fließt, bei satten 95 Prozent. In der öffentlichen Verwaltung dagegen können weniger als 70 Prozent der Tarifbeschäftigten mit dem Extra zum Jahresende rechnen.
2. Und wie sieht’s mit der Höhe aus?
Das ist sehr unterschiedlich. Besonders großzügig wird es für Tarifbeschäftigte in der Erdöl- und Erdgasförderung: Hier liegt das Weihnachtsgeld bei stolzen 5.733 € im Schnitt. Auch in der Mineralölverarbeitung dürfen sich die Beschäftigten über 5.586 € freuen. Am anderen Ende der Skala finden sich Leiharbeiter, die im Schnitt nur 380 € Weihnachtsgeld erhalten. Laut Statistischem Bundesamt liegt der Durchschnitt für 2023 bei 2.809 € brutto.
3. Wer hat überhaupt Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben: Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Arbeitsvertrag:
Wer einen klar geregelten Anspruch auf Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag hat, kann sich freuen. Aber Vorsicht: Oft gibt es einen „Freiwilligkeitsvorbehalt“, der dem Arbeitgeber Spielraum lässt.
Betriebliche Übung:
Wenn ein Arbeitgeber über drei Jahre hinweg Weihnachtsgeld zahlt, entsteht ein Anspruch für die Zukunft – allerdings nur, wenn dies ohne Vorbehalt geschieht.
Betriebsvereinbarung:
In Unternehmen ohne Tarifbindung regeln oft Betriebsvereinbarungen Sonderzahlungen. Eine Streichung ist nur möglich, wenn die Vereinbarung rechtzeitig gekündigt wird.
Tarifvertrag:
In tarifgebundenen Unternehmen ist Weihnachtsgeld oft fest geregelt. Allerdings können Sanierungstarifverträge in Krisenzeiten die Zahlung einschränken.
Gleichbehandlungsgrundsatz:
Alle Beschäftigten einer vergleichbaren Gruppe müssen gleich behandelt werden. Niemand darf willkürlich von der Zahlung ausgeschlossen werden, es sei denn, es gibt sachliche Gründe, wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit.
4. Und wie sieht es mit den Steuern aus?
Weihnachtsgeld zählt zum steuerpflichtigen Einkommen und wird ganz normal mit der Lohnsteuer abgerechnet. Es taucht in der Lohnabrechnung unter „Sonstige Bezüge“ auf.
5. Kann das Weihnachtsgeld einfach gestrichen werden?
Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht ohne weiteres kürzen oder streichen – zumindest nicht, wenn ein rechtlicher Anspruch besteht. Vorsicht ist allerdings bei Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalten geboten. Diese Klauseln müssen rechtlich wasserdicht sein, was oft nicht der Fall ist.
6. Weihnachtsgeld trotz Kurzarbeit?
Kurzarbeit schließt den Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht aus. Der Europäische Gerichtshof entschied 2018, dass eine pauschale Kürzung von Sonderzahlungen bei Kurzarbeit nicht erlaubt ist. Gute Nachrichten also für Beschäftigte in Kurzarbeit: Weihnachtsgeld bleibt auch in schwierigen Zeiten sicher.
7. Sind Sonderzahlungen unpfändbar?
Wer von einer Lohn- oder Gehaltspfändung betroffen ist, hat auch Grund zur Freude. Denn das Weihnachtsgeld ist bis zur Höhe von 750 € unpfändbar und muss an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die ausgezahlten Vergütungen müssen nicht Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation heißen, um vom Pfändungsschutz umfasst zu sein. Es genügt, wenn die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest erfolgt – üblicherweise zwischen Mitte November und Januar.