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Mehr Geld für die Weiterbildung Schwerbehinderter von der Bundesagentur für Arbeit

3 Minuten Lesezeit

Die Bundesregierung hat kürzlich das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ beschlossen. Damit will sie die Chancen schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Der Ansatzpunkt dafür ist die Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit. Unter bestimmten Bedingungen übernimmt die Arbeitsagentur Kosten für Weiterbildungen. Dies gilt ab dem 01.04.2024 und betrifft schwerbehinderte Menschen, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Finger zeigt auf schwerbehinderten Symbol

Strukturwandel und Fachkräftemangel als Ausgangspunkt

Die stetige Alterung der Gesellschaft, der Klimawandel und digitale Transformation erfordern neue Qualifikationen für viele Mitarbeiter deutscher Unternehmen. Während in einigen Branchen und Regionen abgebaut werden suchen in anderen die Unternehmen händeringend nach Fachkräften. Um lange, unbesetzte Stellen zu vermeiden, ist es wichtig vorher anzusetzen und kontinuierliche Weiterbildung zu fördern. Denn, wenn Mitarbeiter in Unternehmen passen qualifiziert werden kann ebenso unnötiger Stellenabbau vermieden werden.

Hier kommt die Bundesregierung ins Spiel: Ihre Aufgabe ist es Unternehmen und ihre Mitarbeiter bei der Qualifizierung zu unterstützen. Deshalb hat sie das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. 07. 2023 verabschiedet. Dieses Gesetz reformiert die Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), die ermöglicht, den Auftrag zeitgemäß umzusetzen.

Ab 01.04.2024 geltende verbesserte Förderungsbedingungen

Die Aufgaben der Arbeitsagentur im Rahmen der Arbeitsförderung sind grundsätzlich im Dritten Sozialgesetzbuch geregelt. Dort finden sich auch unter § 82 SGB III die neuen Bestimmungen. Ab dem 1.4.2024 gilt dann folgendes:
Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer durch volle oder durch teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn:

  1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegt,
  3. der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
  4. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
  5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind

Abs. 2 verlangt, dass sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Als angemessen gilt die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,

  1. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 50 Prozent,
  2. mindestens 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 75 Prozent der Lehrgangskosten trägt.

Wann gibt es eine Befreiung von den Kosten?

Abweichend davon soll in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Dies geschieht, wenn der Arbeitnehmer

  1. bei Beginn der Teilnahme, das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des SGB IX ist.

Konkrete Verbesserungen und Potenzial

In § 82 Abs.9 SGB III sind erstmals behinderungsbedingte Mehraufwendungen geregelt. Diese können im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen. Diese Kosten müssen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

Dazu zählen alle unterstützenden Leistungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen solche Maßnahmen gleichberechtigt wahrnehmen können.

Insbesondere handelt es sich um Hilfen zur Kommunikation, dazu auch Gegenstände und Hilfsmittel gehören. Zusätzlich werden Leistungen zur Beförderung angeboten. Dies gilt, soweit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, das aufgrund der Art und Schwere der Behinderung der Fall sein kann.

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