Ausbildungsjahr 2022 – Auszubildende mit Behinderung
Auszubildende benötigen besonderen Schutz. Das gilt erst recht für (schwer-)behinderte Auszubildende.
Ausbildende Arbeitgeber haben die Rechte der Auszubildenden zu wahren. Neben den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind dies bei Auszubildenden mit Behinderung insbesondere die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts, vor allem aus dem SGB IX.

Positive Effekte durch junge Arbeitnehmer mit Behinderung
Jugendliche mit Behinderungen binden sich gerne lange an ihren Ausbildungsbetrieb. Da Betriebe für ihre eigenen Bedürfnisse ausbilden, verlieren sie die jungen Fachkräfte nicht sofort wieder an andere Firmen.
Besondere Aufgaben für Arbeitgeber
Auszubildende sind keine billigen Arbeitskräfte, sondern junge Menschen, die besondere Unterstützung benötigen. Das beginnt am ersten Tag des Berufsausbildungsverhältnisses. Gleich zu Beginn der Ausbildung sollte den Auszubildenden deshalb die wichtigsten Fragen zu den Arbeits- und Pausenzeiten, den Anforderungen an das Führen eines Berichtshefts und Ähnlichem beantwortet werden.
Arbeitgeber haben nach § 14 Abs. 2 BBiG darauf zu achten, dass einem schwerbehinderten Auszubildenden nur solche Aufgaben übertragen werden, die seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Er hat unter Beteiligung des Betriebsrats und bei schwerbehinderten Auszubildenden zusätzlich auch der Schwerbehindertenvertretung die Erstunterweisung zur Arbeitssicherheit durchzuführen. Soweit erforderlich wird zudem die persönliche Schutzausrüstung ausgeteilt.
Vorstellung der Vertrauensperson
Die Schwerbehindertenvertretung sollte gleich in den ersten Tagen die Gelegenheit erhalten, sich den behinderten Auszubildenden persönlich vorzustellen. Im Rahmen einer Vorstellung sollte dann den Auszubildenden über die Arbeit als Vertrauensperson berichtet werden.
Betriebsrat hat wichtige Rolle
Die Schwerbehindertenvertretung sollte auch den Betriebsrat an seine Pflichten erinnern. Denn das Betriebsverfassungsgesetz hat die Wahrung und Förderung der Interessen und Belange der Jugendlichen und der Auszubildenden auch zu einer besonderen Aufgabe des Betriebsrats gemacht, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 5 BetrVG. Zudem hat der Betriebsrat im Bereich der beruflichen Ausbildung umfangreiche Beteiligungsrechte. Der Begriff Berufsbildung in §§ 96 ff. BetrVG ist dabei weit gefasst, darunter fällt sowohl die Aus- als auch die Weiterbildung.
Bei allen Angelegenheiten, die die Berufsbildung betreffen, hat der Betriebsrat zudem ein Beratungsrecht, vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Besonderer Kündigungsschutz
Wer einen schwerbehinderten Auszubildenden kündigen will, braucht dafür in der Regel die Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt allerdings erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Aber auch in der Probezeit sind schwerbehinderte Auszubildende besonders geschützt. So muss der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Kündigung das Integrationsamt zumindest informieren, so dass dieses geeignete Maßnahmen ergreifen kann, die eine Weiterbeschäftigung unter Umständen doch noch möglich machen, vgl. § 173 Abs. 4 SGB IX.
Zusatzurlaub
Auch Auszubildende mit Schwerbehindertenausweis haben Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 SGB IX. Bei einer Vollzeitausbildung handelt es sich dabei üblicherweise um fünf Tage Sonderurlaub pro Ausbildungsjahr.
Besondere Rechte
Ein schwerbehinderter Azubi kann wegen der Schwere seiner Behinderung auch eine Teilzeitausbildung beantragen, vgl. § 8 Abs. 2 BBiG.
Handelt es sich um einen minderjährigen schwerbehinderten Auszubildenden, sind die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Mehrarbeit, Überstunden, Schichtarbeit oder zusätzliche Einsätze an den Wochenenden sind nicht ohne Weiteres möglich.
Finanzielle Unterstützung
Junge Menschen, die ins Berufsleben starten, bekommen Unterstützung und Informationen von der Bundesagentur für Arbeit oder vom Jobcenter. Dabei geht es um Berufsberatung, Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Berufsausbildung:
- Die Bundesagentur für Arbeit fördert Betriebe, die (schwer-)behinderte Menschen ausbilden oder beschäftigen. Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) bietet Jugendlichen die Möglichkeit eines sechs- bis zwölfmonatigen bezahlten Betriebspraktikums. Das Programm richtet sich an Jugendliche unter 25 Jahren, die schlechte Aussichten auf eine Ausbildung haben. Werden sie nach dem Praktikum als Auszubildende übernommen, dürfen sie die Ausbildung sogar verkürzen. Arbeitsagentur oder Jobcenter erstatten Unternehmen einen Zuschuss zur Vergütung der Einstiegsqualifizierung von bis zu 243 Euro pro Monat zuzüglich eines pauschalen Anteils an der Sozialversicherung.
- Für Auszubildende mit Behinderung können Arbeitgeber einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Das ist möglich, wenn die Auszubildenden die Ausbildung sonst nicht erfolgreich abschließen würden. Die Zuschüsse betragen monatlich bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung. In Ausnahmefällen sind Zuschüsse in Höhe der gesamten Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr möglich.
- Übernimmt der Betrieb die Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss, ist ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des Gehalts für ein Jahr möglich.