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Jugend- und Auszubildendenvertretung

Langzeiterkrankung in der Ausbildung

3 Minuten Lesezeit

Jeden erwischt mal eine fiese Erkältung – das ist klar! Doch was passiert, wenn schwerwiegende Erkrankungen in der Ausbildung auftreten und Auszubildende über einige Wochen hinweg daran hindern, an der Ausbildung im regulären Sinn teilzunehmen?

Frau hustet und liegt im Bett

Rechtliche Rahmenbedingungen

Kann dem Azubi sogar eine krankheitsbedingte Kündigung drohen? Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Kurzerkrankungen
    Bei wiederholten Kurzerkrankungen kann eine Kündigung erfolgen, wenn innerhalb von 24 Monaten im Jahr mindestens 45 bis 60 Kurzkrankheitstage anfallen.
  2. Langzeiterkrankungen
    Im Falle von Langzeiterkrankungen kann eine Kündigung wegen Krankheit erfolgen, wenn festgestellt wird, dass die Eignung für den Ausbildungsberuf aufgrund der Krankheit dauerhaft beeinträchtigt ist (zum Beispiel bei Allergien) oder keine Aussicht auf Genesung innerhalb der Ausbildungszeit besteht. Eine klare Definition, ab wann ein Arbeitnehmer offiziell als langzeitkrank gilt, gibt es nicht. Dennoch nehmen die meisten Arbeitgeber als groben Richtwert sechs Wochen, da ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf reguläre Lohnfortzahlung mehr besteht.

Ursachen von Langzeiterkrankungen

Krankheiten können in jedem Alter und in unterschiedlichen Formen auftreten. Psychische Belastungen, chronische Krankheiten oder Arbeitsunfälle können mögliche Ursachen für eine Langzeiterkrankung sein. Hier gilt: Es ist wichtig, dass Auszubildende sich frühzeitig Hilfe suchen und ihre Ausbilder informieren, wenn sie merken, dass gesundheitliche Probleme ihre Ausbildung beeinträchtigen könnten. Um schnell gemeinsam Lösungen zu finden und gegebenenfalls notwendige Anpassungen im Ausbildungsablauf zu treffen, ist Kommunikation der springende Punkt

Fortzahlung der Vergütung

Jeder Auszubildende der arbeitsunfähig erkrankt ist, hat einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung in voller Höhe für bis zu sechs Wochen. Nach dem Ablauf dieser Frist, bekommen Azubis Krankengeld von der Krankenkasse für längstens 78 Wochen in 3 Jahren in Höhe von 70% des durchschnittlichen Tageslohns (§ 44 SGB V). Aber Achtung! Bei einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Das Verschulden kann durch einen fahrlässigen Verstoß gegen

  1. berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften
  2. wesentliche Verhaltenspflichten des Betriebes oder
  3. Straßenverkehrsregeln

verursacht werden.

Rechte und Pflichten von Auszubildenden

Grundsätzlich kann Auszubildenden bei längerer Krankheit nicht einfach gekündigt werden. Als Richtlinie gilt, dass Auszubildende nicht mehr als 10 Prozent (66 Tage bei 3 Jahren) ihrer Ausbildungszeit krankheitsbedingt fehlen sollten (der Urlaub wird hier nicht einberechnet). Eine Kündigung außerhalb der Probezeit ist deshalb unwahrscheinlich. Die Zulassung zu Prüfungen ist jedoch anders geregelt! Hier kann es durchaus sein, dass der Auszubildende durch zu viele und/oder zu lange Fehlzeiten von der Prüfung ausgeschlossen wird. Dabei kann die Prüfung ein halbes Jahr später angetreten werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Fehlzeiten verringert haben.

Unser Tipp

Der Ausbilder muss im Zulassungsantrag für die Abschlussprüfung schriftlich bestätigen, dass der Azubi die festgelegten Fehlzeiten nicht überschritten hat. Überschreitungen müssen der Handelskammer gemeldet werden. Daher ist eine genaue Dokumentation der Fehl- und Arbeitszeiten der Auszubildenden wichtig. Dies gehörtzu den Pflichten der Ausbilder. Du als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kannst hier also nochmal genau hinschauen, ob dies eingehalten wurde.

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