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Neue Azubis – Schutz durch den Betriebsrat

3 Minuten Lesezeit

In Kürze beginnt das neue Ausbildungsjahr. Als Betriebsrat obliegen Ihnen im Zusammenhang mit Azubis zahlreiche Aufgaben und Schutzpflichten, damit sich die Jugendlichen im Rahmen Ihrer Berufsausbildung angemessen entfalten können.

Machen Sie sich daher jetzt fit, um den angehenden Azubis einen guten Start in die Arbeitswelt zu gewährleisten.

Auszubildende benötigen besonderen Schutz und Fürsorge durch den Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Insbesondere gilt es, Auszubildende von Anfang an gut zu integrieren und diese davor zu schützen, dass sie als billige Arbeitskräfte missbraucht werden. Hier kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Gleich zu Beginn der Ausbildung sollten den Auszubildenden die wichtigsten Fragen zu den Arbeitszeitregelungen und den Pausenzeiten, den Anforderungen an das Führen eines Berichtshefts und Ähnliches beantwortet werden.
  • Der Arbeitgeber hat unter Beteiligung des Betriebsrats die Erstunterweisung zur Arbeitssicherheit durchzuführen. Soweit erforderlich, wird die persönliche Schutzausrüstung ausgeteilt.
  • Auf jeden Fall sollte der Betriebsrat die Gelegenheit erhalten, sich den Auszubildenden persönlich vorzustellen. Im Rahmen der Vorstellung kann den Auszubildenden von der Arbeit des Betriebsratsgremiums berichtet werden – schließlich kommt aus diesen Reihen auch der Nachwuchs für die Betriebsratsarbeit.
  • Der Betriebsrat sollte Azubi-Sprechstunden einrichten und Azubis an ihrem Arbeitsplatz besuchen. Eine Befragung aller Azubis kann sinnvoll sein.
  • Die Azubis sollten aufgefordert werden, dem Betriebsrat auch zwischendurch ihre Probleme persönlich, per Telefonanruf, E-Mail, Brief oder auch anonym mitzuteilen.
  • Gleiches gilt für die JAV, die die neuen Azubis ebenfalls über ihr Wirken und ihre Ziele unterrichten sollte. Die JAV vertritt nicht nur die Belange der jugendlichen Arbeitnehmer, sondern auch die der in Berufsausbildung stehenden Arbeitnehmer, also die Auszubildenden.
Eine neue Azubine lacht

Rechte bei der Einstellung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zählen Auszubildende zu den Arbeitnehmern, die vom Betriebsrat vertreten werden.

Die Einstellung eines Azubis liegt dann vor, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis abgeschlossen wurde oder der Azubi die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb bereits aufgenommen hat. In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig zur Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber seinen Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung eines Arbeitnehmers zu unterrichten und die Zustimmung einzuholen (vgl. § 99 BetrVG). Das gilt auch für Auszubildende.

Die Eingruppierung

Eine Einstellung ist häufig mit einer ersten Eingruppierung verbunden. Auch dabei bestimmt der Betriebsrat mit und der Arbeitgeber ist auf die Zustimmung angewiesen. Die Eingruppierung ist die Festlegung der für neue Azubis maßgebenden Lohn- oder Gehaltsgruppe. Natürlich setzt eine Eingruppierung auch eine entsprechende Vergütungsordnung voraus, also zum Beispiel einen Tarifvertrag. Wenn keine kollektive Vergütungsordnung besteht, kann der Arbeitgeber auch keine Eingruppierung vornehmen und das Mitbestimmungsrecht entfällt.

Rechte und Pflichten während der Ausbildung

Der Betriebsrat hat umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei der Berufsbildung. Die einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 96 bis 98 BetrVG.

Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern.

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit dem Betriebsrat Fragen der Berufsbildung zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat auch Vorschläge unterbreiten. Insbesondere hat der Betriebsrat nach § 98 BetrVG bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Er kann der Bestellung einer Person, die mit der Durchführung der Berufsbildung beauftragt ist, widersprechen und ihre Abberufung verlangen. Dies gilt aber nur, wenn diese Person die persönliche oder fachliche Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt (vgl. § 98 Abs. 2 BetrVG).

Die JAV

Bei der Berufsausbildung sind häufig jugendliche Arbeitnehmer betroffen. Hier ist dann auch die JAV zu beteiligen. Sie hat an den Betriebsratssitzungen gemäß § 67 BetrVG ein Teilnahme- und Stimmrecht.

Den Anspruch auf Übernahme sichern

Mit dem Ende der Ausbildung endet auch das Berufsausbildungsverhältnis. Die nun fertig ausgebildeten Mitarbeiter verlassen das Unternehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie übernommen werden oder sogar übernommen werden müssen. Eine Pflicht zur Übernahme kann sich insbesondere aus

  • Tarifverträgen oder
  • Betriebsvereinbarungen

ergeben. Hierfür sollte sich der Betriebsrat einsetzen.

Anspruch auf Übernahme in besonderen Fällen

Auszubildende, die Mitglieder der JAV sind und deren Berufsausbildungsverhältnis endet, sind durch § 78a BetrVG geschützt.

Verlangt ein solcher Auszubildender innerhalb der letzten 3 Monate vor seiner Abschlussprüfung schriftlich, nach Ausbildungsende in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt zu werden, kommt zwischen dem Arbeitgeber und dem JAV-Mitglied automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande.

Wollen Arbeitgeber die Übernahme eines JAV-Vertreters in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung vermeiden, haben sie nach § 78a Abs. 1 BetrVG spätestens 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen, dass dieser nicht unbefristet weiterbeschäftigt wird.

Mitbestimmungsrechte und Azubis

Mit Hilfe der folgenden Zusammenstellung kann der Betriebsrat prüfen, ob die wesentlichen Mitbestimmungsrechte durch den Arbeitgeber beachtet werden:

  • Planung der Berufsausbildung
  • Planung der Schaffung von Berufsausbildungsplätzen
  • Einstellung eines Auszubildenden
  • Eingruppierung eines Auszubildenden
  • Förderung der Betriebsausbildung
  • Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs
  • Einzelne Maßnahmen der Berufsausbildung
  • Auswahl des Ausbildenden
  • Kündigung eines Auszubildenden

Selbst wenn im Einzelfall kein Mitbestimmungsrecht bestehen sollte, kann und muss der Betriebsrat die Einhaltung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen stets prüfen!

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