Gesamtbetriebsrat zuständig

LAG München Az. 9 TaBV 64/21 vom 23. Nov. 2021

Der Fall: 

In unserem März-Newsletter hatten wir eine Entscheidung des ArbG München zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats dargestellt (vgl. ArbG München, Beschluss vom 19.10.2021, Az. 10 BV 21/21). Die Arbeitgeberin wollte hier durch eine unternehmensweite Regelung Gehaltsanpassungen durchführen. Sie meinte, der Gesamtbetriebsrat wäre zuständig. Der lokale Betriebsrat war damit nicht einverstanden und wollte eine Einigungsstelle durchsetzen. Er zog vor das Arbeitsgericht, das den Antrag auf Einsetzung zurückwies. Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 19.10.2021, Az. 10 BV 21/21, abgeändert.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Einigungsstelle war nach Auffassung des Beschwerdegerichts einzusetzen, da deren offensichtliche Unzuständigkeit nicht festgestellt werden konnte. Es war nicht auszuschließen, dass der örtliche Betriebsrat vorliegend ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hatte. Das Gericht darf die Anträge auf Bestellung eines Vorsitzenden und auf Bestimmung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle aber nur zurückweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, vgl. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG.

Der Begriff der offensichtlichen Unzuständigkeit ist sehr eng zu verstehen: Ein Antrag nach § 100 ArbGG kann nur abgewiesen werden, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergab sich nicht daraus, dass die Arbeitgeberin geltend macht, dass sie, soweit sie verpflichtet wäre eine Regelung zu treffen, lediglich eine unternehmensweite Regelung hierzu einführen würde. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Arbeitgeberin hatte aber zusätzliche Entgeltleistungen gerade nicht von einer unternehmensweiten Regelung abhängig gemacht, vielmehr hat sie auf jegliche Regelung verzichtet und berief sich auf allein individuelle Vereinbarungen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Auch wenn es einen Gesamtbetriebsrat gibt, kann in vielen Fällen der örtliche Betriebsrat trotzdem eine Einigungsstelle einsetzen lassen. Diese darf eben nur nicht offensichtlich unzuständig sein.