Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

ArbG München Az. 10 BV 21/21 vom 19. Okt. 2021

Der Fall: 

Die Arbeitgeberin des Falls wollte durch eine unternehmensweite Regelung Gehaltsanpassungen durchführen. Sie meinte, der Gesamtbetriebsrat wäre zuständig. Der Betriebsrat eines Betriebs des Unternehmens war damit nicht einverstanden und wollte eine Einigungsstelle durchsetzen. Er zog vor das Arbeitsgericht.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle wurde zurückgewiesen. Die geforderte Einigungsstelle war offensichtlich unzuständig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Bei freiwilligen Gehaltsveränderungen kann der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, welches Gesamtvolumen er an welchen Adressatenkreis verteilen will. Erklärt der Arbeitgeber, er wolle eine einheitliche Regelung für das Gesamtunternehmen, kann nur der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung) wahrnehmen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Erklärt also der Arbeitgeber, er wolle für bestimmte Regelungsgegenstände eine einheitliche Regelung für das Gesamtunternehmen erreichen, ist nicht mehr der Betriebsrat zuständig. Dann kann nur noch der Gesamtbetriebsrat die Mitbestimmungsrechte wahrnehmen.